Clarivate hat Markenanmeldestatistiken für 2023 veröffentlicht. Der Schwerpunkt liegt auf den aktivsten Markenanmelder und den Vertetern mit den meisten Anmeldungen. Es liegen die aufbereiteten Daten für Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und Benelux vor.
Historisches zum Mai
Zur Einstimmung auf den ersten Mai gibt es heute ein historisches Fundstück aus dem Markenregister des DPMA.
Vom 12. Juli 1913 stammt die nachfolgende Wort-/Bildmarke, die nach 80 Jahren nicht mehr verlängert wurde und somit 1993 erlosch.

Registernummer 189414
BPatG: TAMOIL vs. TOMOIL

Die jüngere Wort-/Bildmarke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Widerspruch aus der älteren Marke vollständig gelöscht.
Das Bundespatentgericht schloss sich dieser Auffassung nicht vollständig an und führte aus:
Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat nur in geringem Umfang Erfolg. Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren „Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke“ liegt keine Verwechslungsgefahr gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 107 Abs. 1 MarkenG vor, so dass der angegriffene Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen war gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG. Hinsichtlich der übrigen Waren der angegriffenen Marke besteht demgegenüber Verwechslungsgefahr, so dass die die angegriffene Marke in diesem Umfang aufgrund des Widerspruchs aus dem deutschen Schutzrechtsanteil der Marke IR 488 118 gem. § 43 Abs. 2 S. 1 MarkenG zu Recht gelöscht wurde
Quelle: Bundespatentgericht Aktenzeichen 28 W (pat) 39/22
EuG: Kein Markenschutz für TRADEPRO
In der Rechtssache T?470/24 hat das Europäische Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO abgewiesen.
EUIPO und Beschwerdekammer hatten der Wortmarke “TRADEPRO” für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen den Markenschutz verweigert.
Klasse 9: „Computerprogramme und Software; Datenverarbeitungsanlagen und Computer“;
Klasse 41: „Schulungen zur Erstellung, Entwicklung, Nutzung und Anwendung von Computerprogrammen und ?software“;
Klasse 42: „Erstellung, Entwicklung und Design von Computerprogrammen und ?software; Implementierung, Wartung, Vermietung, Aktualisierung, Instandhaltung und Outsourcing von Computerprogrammen und ?software; Beratung bei Erstellung, Entwicklung, Design, Einsatz und Anwendung von Computerprogrammen und ?software; Forschung auf dem Gebiet der Computerprogramme und ?software; Hosting von Websites, Servern und Datenbanken; Bereitstellung oder Vermietung von elektronischem Speicherplatz im Internet“.
Dieser Auffassung folgte das Gericht und wies die Klage zurück.
Alicante News April 25
Die aktuelle Ausgabe des EUIPO Newsletters “Alicante News” ist erschienen und auf der Webseite des Europäischen Markenamts abrufbar.
FEEL THE BEAT OF IP

Auch das Deutsche Patent- und Markenamt beteiligt sich am Welttag des Geistigen Eigentums.