
Das Gericht bestätigt, dass zwischen der angefochtenen Bildmarke, die unter anderem für Schalldämmplatten der Klasse 17 angemeldet wurde, und der älteren Wortmarke, die für identische Waren eingetragen ist, keine Verwechslungsgefahr besteht.
In Anbetracht der Tatsache, dass das gemeinsame Wortelement „sound“ in engem und direktem Zusammenhang mit den fraglichen Waren steht, die sich auf Schalldämmung beziehen, kommt das Gericht im Einklang mit der Argumentation der Beschwerdekammern zu dem Schluss, dass dieses Element nur eine schwache Unterscheidungskraft hat (Randnr. 33). Angesichts der hohen Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise, der geringen Unterscheidungskraft des gemeinsamen Elements „sound“, der visuellen und klanglichen Unterschiede zwischen den Zeichen und der begrenzten Wirkung einer etwaigen begrifflichen Ähnlichkeit kommt das Gericht zu dem Schluss, dass zwischen den beiden Zeichen keine Verwechslungsgefahr besteht, und dies trotz der identischen Waren (§ 56-57).