Sind die nachfolgenden Marken für identische Waren der Klasse 25 verwechslungsfähig ähnlich?

Diese Frage verneinte die Markenstelle des DPMA und wies den Widerspruch gegen die Marke Cony zurück.
Im Beschwerdeverfahren AZ 29 W (pat) 502/23 beurteilte der 29. Senat des Bundespatentgerichtes die Verwechslungsgefahr anders und ordnete die Löschung der jüngeren Marke für die Waren der Klasse 25 (Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) an.
Anders als die Markenstelle geht der Senat schließlich nicht davon aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung von „Cony“ im Sinne von „(Wild)Kaninchen“ kennen. Diese – an sich von der Widerspruchsmarke wegführende – Bedeutung drängt sich daher nicht unmittelbar auf und kann sich aus diesem Grund auch nicht entscheidungserheblich verwechslungsmindernd
auswirken.
- In der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren führt damit die Warenidentität bzw. hochgradige Warenähnlichkeit und die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke bei klanglich jedenfalls durchschnittlich ähnlichen Vergleichsmarken zur Bejahung einer Gefahr von klanglichen Verwechslungen im Umfang der verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 25.
Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher Erfolg.