Artikel 40 Unionsmarkenverordnung


Empfiehlt die Kieler Kanzlei Prehm & Klare als passendes Instrument, um die Unionsmarke “Oktoberfest” noch zu verhindern.

Artikel 40

Bemerkungen Dritter

(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher vor der Eintragung einer Marke beim Markenamt schriftliche Bemerkungen einreichen können, in denen sie erläutern, aus welchen Gründen die Marke von Amts wegen nicht eingetragen werden sollte.

Personen und Verbände nach Unterabsatz 1 sind an dem Verfahren beim Markenamt nicht beteiligt.


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