Begründung für die Überarbeitung des Markensystems in Europa


BEGRÜNDUNG

Der lang erwartete Vorschlag für eine Überarbeitung des Markensystems in Europa wurde von der Kommission Ende März 2013 vorgelegt, nachdem sie an dem Vorschlag mehrere Jahre gearbeitet hatte. Ihre Berichterstatterin hat sich verpflichtet, hart zu arbeiten, um diese Vorschläge während der laufenden Wahlperiode anzunehmen, möchte jedoch daran erinnern, dass dies aufgrund der knappen verfügbaren Zeit keine einfache Aufgabe werden dürfte. Die Qualität des Legislativverfahrens darf nicht beeinträchtigt werden, und die Gelegenheit, die diese Überarbeitung bietet, um das Markensystem in Europa zu modernisieren, sollte nicht verpasst werden, um zu einer raschen Vereinbarung zwischen den Institutionen zu gelangen. Ihre Berichterstatterin hat jedoch breite Unterstützung im Rechtsausschuss für einen ehrgeizigen Zeitplan erfahren. Die verfügbare knappe Zeit, um diesen Berichtsentwurf nach diesem Zeitplan auszuarbeiten, bedeutet, dass dieser Bericht die meisten der wichtigsten Aspekte abdeckt, bei denen der Kommissionsvorschlag nach Ansicht Ihrer Berichterstatterin abgeändert werden muss. Ihre Berichterstatterin behält sich indessen das Recht vor, zusätzliche Änderungsanträge und Vorschläge zu Themen nachzureichen, die keinen Eingang in diesen Bericht gefunden haben.

Zusammenfassung

Das Markensystem der Gemeinschaft und das HABM existieren seit mehr als 15 Jahren, und es ist sinnvoll, die vorhandenen Bestimmungen zu prüfen, um ein System zu verbessern, das überaus erfolgreich war. In diesen Jahren ist das HABM zu einer gut funktionierenden und effektiven Agentur geworden, die ihrer Aufgabe, nämlich die Marken- und Muster-Community in Europa zu unterstützen, umsichtig nachgeht. Die Übernahme neuer Aufgaben wie die Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums und die Datenbanken über verwaiste Werke ist ein Beweis für das Vertrauen, das sowohl die Mitgesetzgeber als auch die Kommission in die Agentur setzen.

Die derzeitige Überarbeitung erfordert nach Ansicht Ihrer Berichterstatterin, dass Änderungen in der Leitungsstruktur des HABM im Hinblick darauf erfolgen, die dauerhafte Unabhängigkeit, Benutzerfreundlichkeit und Kompetenz zu gewährleisten, die für die Agentur bisher kennzeichnend waren.

Es sei unbedingt darauf verwiesen, dass die Agentur weder eine simple Agentur eines Mitgliedstaats noch der Kommission oder des Parlaments ist, sondern eine Agentur der Europäischen Union. Daher sollten einige Änderungen an der Leitungsstruktur, vor allem durch die durch den Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf die dezentralen Agenturen gebotene Richtschnur, vorgenommen werden.

Das Thema der Gebühren für europäische Marken ist eng verknüpft mit der Fähigkeit der Agentur, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Daher argumentiert Ihre Berichterstatterin, dass dies ein Thema ist, das so eng mit der zentralen Leitungsstruktur der Agentur und der Fähigkeit der Agentur, ihre Aufgaben wahrzunehmen, verknüpft ist, dass es im Basisrechtsakt und nicht durch einen delegierten Rechtsakt geregelt werden muss.

Die Kommission hat zu inhaltlichen rechtlichen Fragen eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen – mit den meisten ist Ihre Berichterstatterin einverstanden – , es gibt jedoch noch Spielraum für Verbesserungen.

Der Name der Agentur

Ihre Berichterstatterin stellt fest, dass der derzeitige Name der Agentur „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ in der Markencommunity in Europa und darüber hinaus allgemein bekannt und eingeführt ist. Es ist jedoch kein Name, der besonders eingängig für jemanden ist, der das Amt vorher nicht kannte und der versucht, eine Marke oder ein Muster anzumelden. Die jetzige Überarbeitung wäre daher eine gute Gelegenheit, die Agentur umzubenennen. Der von der Kommission vorgeschlagene Name („Agentur der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle“) deckt jedoch nicht das breite Spektrum der Aufgaben ab, mit denen die Agentur betraut ist. Die Agentur betreut bereits die Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums und das Register anerkannter verwaister Werke. In Zukunft könnten auch zusätzliche Funktionen angestrebt werden, wie z.B. die Registrierung geographischer Angaben und mögliche Aufgaben in Zusammenhang mit dem künftigen Legislativvorschlag zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, die zu den bisherigen Aufgaben der Agentur hinzukommen würden. Daher wäre es sinnvoll, einen geeigneten langfristigen Namen für die Agentur zu finden, der dauerhaft Bestand haben kann und zugleich den Nutzern Klarheit über die Aufgaben der Agentur verschafft. Ihre Berichterstatterin schlägt daher vor, die Agentur in „Agentur der Europäischen Union für geistiges Eigentum“ umzubenennen.

Begriffsbestimmungen

Ihre Berichterstatterin schlägt eine kleine Änderung des Kommissionsvorschlags zu der Terminologie bei den Begriffsbestimmungen vor. Anstatt den Namen von „Gemeinschaftsmarken” in „europäische Marken“ zu ändern, sollten sie „Unionsmarken“ genannt werden. Hauptgrund dafür ist, dass der Bezug zur Europäischen Union den territorialen Schutzbereich genauer beschreibt. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Verwendung des Begriffs „europäisch“ beispielsweise auf dem Gebiet der Patente sich auf ein Bündel nationaler Rechte bezieht (jetzt erweitert auf Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung). Da die Gemeinschaftsmarke eine EU-weite Bezeichnung ist, wäre es ratsam, sie entsprechend zu benennen.

Leitungsstrukturbezogene Fragen

Die Leitungsstruktur der Agentur, die die Aufgabe hat, Marken einzutragen, ist offenkundig ein sehr wichtiger Teil dieses Gesetzespakets. Obwohl die Kommission im Allgemeinen gute Vorschläge in diesem Bereich unterbreitet hat, besteht bei einer Reihe von Punkten noch erheblicher Standardisierungsbedarf.

– Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Gemeinsame Ansatz sieht Vertreter von Mitgliedstaaten, der Kommission und des Europäischen Parlaments in den Verwaltungsräten von Agenturen vor. Allerdings hat die Kommission in ihrem Vorschlag das Europäische Parlament beim Verwaltungsrat außen vor gelassen. Ihre Berichterstatterin schlägt vor, dies im Einklang mit den Bestimmungen des Gemeinsamen Ansatzes zu korrigieren.

– Exekutivausschuss

Der gemeinsame Ansatz verschafft die Möglichkeit, einen Exekutivausschuss in den Verwaltungsräten der Agenturen in Fällen einzusetzen, wenn dies mehr Effizienz verspricht Es scheint jedoch noch keinerlei konkreten Anhaltspunkt dafür zu geben, dass eine solche zusätzliche Ebene von Verwaltungsbürokratie in diesem Fall für mehr Effizienz sorgen würde. Ihre Berichterstatterin schlägt daher vor, die Aufnahme eines Exekutivausschusses zu streichen.

– Auswahl des Exekutivdirektors der Agentur (und Vertreter)

Die Kommission hat vorgeschlagen, dass der Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten der Kommission ausgewählt werden sollte. Ihre Berichterstatterin ist nicht damit einverstanden, der Kommission ein Vetorecht bei den für den Posten vorgeschlagenen Namen zu erteilen, und ist der Auffassung, dass dem gesamten Verwaltungsrat mittels eines internen Vorauswahlausschusses, dem Mitglieder aller drei Organe angehören, eine Liste von mindestens drei Kandidaten vorgelegt werden sollte. In Anlehnung daran schlägt Ihre Berichterstatterin vor, dass das vorgeschlagene Vetorecht für die Kommission bei der Wiederernennung des Exekutivdirektors abgeschafft wird

Kooperationsprojekte zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten

Ihre Berichterstatterin ist grundsätzlich mit den Vorschlägen der Kommission auf diesem Gebiet einverstanden, mit einer Reihe von Änderungen, um die Flexibilität zu erhöhen. Die Liste der Gebiete, in denen Projekte vereinbart werden können, sollte beispielsweise nicht vollständig sein, sondern nicht abgeschlossen sein, um Projekte in Bereichen, die im Stadium der Konzipierung noch nicht vorhersehbar waren, zu ermöglichen. Die aktive Beteiligung von Nutzern sollte ebenfalls klar gewährleistet sein. Wenn auch der Ansicht der Kommission, dass alle Mitgliedstaaten sich an den Projekten beteiligen sollten, zuzustimmen ist, wäre es vernünftig, die Mitgliedstaaten nicht zu zwingen, die Ergebnisse von gemeinsamen Projekten in solchen Fällen zu übernehmen, bei denen die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass sie bereits über bessere Systeme oder Maßnahmen verfügen. Tatsächlich kann eine solche Vorgehensweise die Zahl möglicher Kooperationsprojekte verringern, falls die Mitgliedstaaten aus der Befürchtung, das Ergebnis übernehmen zu müssen, andere davon abhalten würden, sich an den Projekten zu beteiligen.

Gebühren

Die Kommission hat vorgeschlagen, dass die Gebühren über delegierte Rechtsakte geregelt werden. Nach der derzeitigen Verordnung sind sie in einer Durchführungsverordnung der Kommission, die nach dem Ausschussverfahren angenommen wurde, geregelt. Die für das Markensystem der Union angewendeten Gebühren stellen einen zentralen Aspekt der Funktionsweise des gesamten europäischen Markensystems dar. Seit der Einführung des Systems wurden diese Gebühren nur zweimal überprüft, nach ausführlichen politischen Debatten. Daher wäre es unangemessen, diese Gebühren in einem delegierten Rechtsakt festzulegen, und es wäre ebenso unangemessen, dies in einem Durchführungsrechtsakt zu tun, was Ihre Berichterstatterin zu der Schlussfolgerung veranlasst, dass die Gebühren in einem Basisrechtsakt festzulegen sind. Um diese ziemlich komplizierte Änderung an dem Vorschlag zu bewerkstelligen, hat Ihre Berichterstatterin die derzeitige Durchführungsverordnung zusammen mit den Vorschlägen zur Änderung dieses Rechtsaktes, die nach dem Ausschussverfahren von der Kommission unterbreitet wurden, in die Verordnung einbezogen. Dies sollte nicht als eine implizite Unterstützung aller Aspekte dieses Vorschlags betrachtet werden, und Ihre Berichterstatterin behält sich das Recht vor, mit spezifischen Änderungsanträgen zu einem späteren Zeitpunkt das Thema wiederaufzugreifen.

Was die Gebühren sonst noch anbelangt, vertritt Ihre Berichterstatterin die Ansicht, dass von der Agentur eingenommene Gebühren weder dazu dienen sollten, das nationale System (oder in Wirklichkeit Gesamthaushalte) von Mitgliedstaaten noch den Gesamthaushalt der Europäischen Union zu finanzieren. Die Einnahmen der Agentur sollten vielmehr wieder investiert werden, um die Exzellenz der Agentur zu gewährleisten und an zweiter Stelle Projekte zu fördern, die zur Harmonisierung, Konvergenz und Exzellenz des Schutzes des geistigen Eigentums in Europa beitragen.

Delegierte Rechtsakte

Ihre Berichterstatterin stellt fest, dass in dem Vorschlag der Kommission eine große Zahl delegierter Rechtsakte enthalten ist. Es scheint ziemlich klar zu sein, dass einige von ihnen über das hinausgehen, was als delegierte Rechtsakte akzeptabel sein sollte, berücksichtigt man zumindest, dass die Inhalte und die Reichweite zahlreicher der vorgeschlagenen Delegationen wesentliche Punkte betreffen und der Kommission einen viel zu weiten Ermessensspielraum einräumen. Dies betrifft die vorgeschlagenen Erwägungen 24-26, 29, 31-34, 36, 38 und 44-46, und Artikel 24a, 35a, 39, 45a, 49a, 57a, 65a, 74a, 74k, 79, 79a, 83, 89, 93a, 114, 114a, 128, 144a, 145, 161a und 163a.

Statt diese Themen schon in diesem Bericht zu behandeln, schlägt Ihre Berichterstatterin vor, sie gemäß dem Verfahren nach Artikel 37 a zu behandeln, wonach der Rechtsausschuss eine Stellungnahme zu den Zielen, dem Inhalt, der Reichweite und der Dauer der Delegationen und zu den Bedingungen, die für sie gelten, vorbereiten würde. Eine solche Stellungnahme sollte auch die Folgen analysieren, wenn der Inhalt der Durchführungsverordnung der Kommission zu Gebühren – wie oben dargelegt – auf den Basisrechtsakt übertragen wird, sowie die anderen Durchführungsmaßnahmen, die zuvor auf der Grundlage der Verordnung ergriffen wurden.

Durchsetzungsmaßnahmen

Die Kommission hat vorgeschlagen, eine Bestimmung für Importe einzuführen, wonach lediglich der Versender der Waren aus kommerziellen Beweggründen handelt und wo der Empfänger beispielsweise eine einzelne Person ist. Angesichts der Notwendigkeit, der Produktpiraterie Einhalt zu gebieten, ist der Vorschlag zu begrüßen, sollte jedoch auf nachgeahmte Waren beschränkt bleiben.

Die Kommission hat des Weiteren eine Bestimmung über die Durchfuhr von Waren vorgeschlagen. Obwohl die Einfuhr nachgeahmter Waren in den europäischen Binnenmarkt unbedingt unterbunden werden muss, würde der Vorschlag auch den legalen internationalen Handel behindern. Ihre Berichterstatterin möchte daher eine Reihe von Änderungen vorschlagen, um für einen ausgewogeneren Vorschlag zu sorgen.

Quelle: EU Parlament


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