Wer anderen eine Grube gräbt…


Gastkommentar von Rechtsanwalt Karsten Prehm

Hätten Sie diese Marke

für einen Mandanten in der Klasse 36 für Finanz- und Immobilienprodukte angemeldet, wenn sie diese bekannte/durchgesetzte Marke

(Registernummer: 2008096)

und diese bekannte/durchgesetzte Marke

(Registernummer: 1015217)

kennen?

Herr Rechtsanwalt Dipl.-Ing. H. von der Kanzlei B. aus H. hat! Und bewirbt seinen Erfolg in einem bloßen Widerspruchsverfahren vorm DPMA unter Bloßstellung der Juristen auf der Gegenseite in der Presse

Wenn das mal kein Schnellschuss ist.

Laut H. wurde das Verfahren von Schwäbisch Hall ausschließlich dadurch verloren, dass man verpasst hatte, die markenmäßige Benutzung aus eigenen Stücken nachzuweisen.

H. führt in der Presseveröffentlichung an, dass er die Nutzung der Marke gerügt habe und die Markeninhaberin hierauf im Widerspruchsverfahren nicht reagiert hätte. Aber neben dem Rechtsmittel der Erinnerung beim DPMA oder der Beschwerde zum BPatG steht es der im Widerspruchsverfahren unterlegenen Markeninhaberin frei sofort den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Die Kennzeichengerichte urteilen in solchen Sachlagen, insbesondere bei bekannten Marken relativ spaßfrei und tendenziell für den Antragsteller.

Diese Sache kann also für den Mandanten möglicherweise noch ein teures Nachspiel haben.
Aber was soll’s. Schwamm drüber. Hauptsache der Anwalt steht als toller Hecht da.


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