Diese Marke verstößt NICHT gegen die guten Sitten



Registernummer: 30509799
Nizzaklassen: 09, 35, 41

Quelle: DPMA

Bitte jetzt aber nicht ob des gestrigen Berichtes über eine identische Marke, die mit der Begründung des Verstoßes gegen die gute Sitten zurückgewiesen wurde, in Verwirrung geraten.
Diese beiden Marken zeigen beispielhaft drei entscheidende Punkte:

1. Eine Marke wird immer in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen beurteilt.
2. Die Eintragungs- und Prüfungspraxis des DPMA verändert sich.
3. Auch das Amt kann eine Marke fehlerhaft beurteilen.


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Comments

[…] Die aktuelle Entscheidung des Bundespatentgerichts, der Bildmarke “Gwendoline” die Eintragung zu versagen, passt allerdings nicht so recht ins Bild. Auf einen interessanten Aspekt weist dabei das Markenblog hin: Eine identische Bildmarke (Nr. 305 09 799) ist bereits eingetragen – allerdings für die Waren der Klasse 09: Ton- und Bildtonträger, Klasse 35: Merchandising-Dienstleistungen, Verkaufsförderung (soweit in Klasse 35 enthalten) und Klasse 41: kulturelle Aktivitäten, Konzertveranstaltungen und bereits seit dem 07.10.2005. Dies mag seltsam erscheinen, wird aber vom Bundespatentgericht mit wenigen Worten abgehandelt: “Dass das Zeichen bereits einmal als Marke geschützt war, steht der Zurückweisung der Beschwerde ebenso wenig entgegen wie die Eintragung anderer Marken, die die Anmelderin für anstößiger hält. Fehlerhafte Eintragungen führen nicht dazu, dass ein Anspruch auf weitere ebenso fehlerhafte Eintragungen entstehen könnte.” […]

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