Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt P.


Vielen Dank für Ihr Schreiben vom heutigen Tage.
Die beanstandeten Formulierungen im Kommentar eines Lesers wurden entfernt. Ich bedanke mich für den Hinweis und betrachte die Angelegenheit hiermit als erledigt.

Unabhängig davon, dass ich Ihr Anliegen nach Prüfung der beanstandeten Passagen als gerechtfertigt erachte, stellt sich mir noch eine Frage. Diese “kostenpflichtige Inanspruchnahme auf Unterlassung und Schadenersatz”, die Sie mir da in Aussicht stellen – da war doch mal was mit Rechtsanwaltsgebühren in eigener Sache, oder?

BGH, 12.12.2006 – VI ZR 175/05?


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Comments

Von mir hier – ich bearbeite die Frage seit einigen Wochen – kann ich nur zur Vorsicht raten, an alle Beteiligten!

Zum ersten hat der BGH gleich drei Mal festgestellt, dass eine Erstattung von Gebühren nach RVG für eine Tätigkeit des Anwalts in eigenen Sachen (die “besonders einfach sind”) nicht in Frage kommt. Vom 823 bis zur GoA wurde dabei alles naheliegende an Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen. Zu viele RAe kennen das nicht und sollten sich dringend mit den drei Entscheidungen des BGH erst auseinandersetzen. Eher rechtspolitische Diskussionen zur Verfassungsmäßigkeit dieser Urteile lasse ich hier aussen vor, auch wenn ich diese Urteile in der Tat eher schwierig finde.

Aber: Das Thema ist damit, anders als viele Betroffene meinen, endgültig durch. Beim BGH ging es alleine um Gebühren nach RVG, es ging nicht um Schadensersatz allgemein. Wenn nun ein RA nicht nach RVG abrechnet, sondern auf Zeitbasis seinen tatsächlichen Aufwand beziffert und dies im Zuge des Schadensersatzes anteilig einfordert, ist dies m.E. nichts, was der BGH abgelehnt hat. Man wird sich hier nach meiner Einschätzung aber im Rahmen von Kosten um die 100 Euro bewegen, da man nur mit dieser Obergrenze unter dem bleibt, was vergleichbar nach RVG anfallen würde und man nur so nicht die Rechtsgedanken des BGH unterläuft.

Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis der erste RA versucht, in “einfachen Angelegenheiten” auf Basis dieser Gedanken zumindest 100 Euro Ersatz für seinen – tatsäclich vorhandenen – Arbeitsaufwand einzufordern, der zu Lasten der ansonsten ja auch vergüteten Tätigkeit geht. Ich bin gespannt und hoffe auf eine fundierte und nicht nur von eigenen Interessen getragene Diskussion.

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