Löschungsanträge II (02/2009)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der zweiten Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

306 13 825

Nizzaklassen: 14, 26, 35

307 11 097
Wappen-Metall Alles andere ist nur … Bronze
Nizzaklasse: 06

307 30 576
FAHRAD
Nizzaklassen: 35, 38, 39

307 45 977

Nizzaklassen: 16, 36, 37, 44, 45

30 2008 001 104
ZARTE VERFÜHRUNG
Nizzaklasse: 30

30 2008 008 383
Vintage Amp
Nizzaklasse: 09, 15

30 2008 018 595
Gelb, Gelber, Gelbe Seiten
Nizzaklassen: 09, 16, 35, 38, 41, 42

30 2008 055 559

Nizzaklasse: 39

Quelle: DPMA

Markenrechtliche Irrtümer: Nizzaklassen

von RA Karsten Prehm

Einem häufig tradierten und leider recht gefährlichen Irrtum begegnet man immer wieder bei der Einschätzung der Bedeutung von Nizzaklassen. Die Relevanz der Nizzaklasse für die Feststellung von Verwechslungsfähigkeiten zwischen zwei Marken wird von Laien regelmäßig überschätzt. Der Laie neigt dazu, nur diejenigen Marken zu beachten, die in der identischen Waren- oder Dienstleistungsklasse registriert sind.

Tatsächlich aber dienen die insgesamt 45 Waren und Dienstleistungsklassen vielmehr der exakten Fixierung der anfallenden amtlichen Anmeldegebühren. Bei der Markenanmeldung erhebt das deutsche Patent und Markenamt eine Grundgebühr von 300 € (290 € bei elektronischer Anmeldung). In dieser Gebühr ist die Anmeldung für bis zu drei Klassen enthalten. Jede weitere Klasse wird mit zusätzlichen Gebühren von 100 € berechnet.

Für die Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit zweier Marken ist wesentlich relevanter, ob die in der Klasse beanspruchten Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind. So ist beispielsweise die Ware Software (Klasse 09) hochgradig verwechslungsfähig mit der Dienstleistung eines Softwareprogrammierers (Klasse 42), jedoch nicht ähnlich zur ebenfalls in Klasse 09 geführten Taucherbrille.

Viele Klassen enthalten ein buntes Spektrum verschiedener Waren oder Dienstleistungen. So enthält die Klasse 09 auch elektronische Bauteile, Sonnenbrillen und Feuerlöscher. Die Klasse 44 enthält neben medizinischen Dienstleistungen ebenfalls die Rasenpflege. Für die Wechselwirkung mit anderen Klassen kommen dann jeweils völlig andere Klassen in Betracht.

Für die qualifizierte Beurteilung von Verwechslungsfähigkeit und Konfliktpotenzial sollte man also sowohl die Wechselwirkungen zwischen einzelnen Waren und Dienstleistungen, als auch zwischen den unterschiedlichen Nizzaklassen kennen. Diese Kenntnis ist selbstverständlich auch für die richtige Klassenauswahl bei der Durchführung einer Markenrecherche notwendig. Für den Laien birgt dies oft unüberschaubare Risiken bei der Anmeldung seiner Marke.

Verwechslungsfähigkeit von Zeitschriftentiteln

OLG München 29 U 1886/08

Bei Zeitschriftentiteln, die eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen oder für die keine Verkehrsgeltung besteht, wird schon durch geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte vertreibt das an Fachpublikum gerichtete Magazin “Power Systems Design”. Der Beklagte und Berufungskläger, ein ehemaliger Gesellschafter der Klägerin, brachte unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft das an das gleiche Publikum gerichtete Fachmagazin “Bodo’s Power Systems” heraus. Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte an dem Titel “Power Systems Design”.

Quelle: Markenservice.net

CR9 – Markentrubel um Fußballstar Ronaldo

Aufregung um den jüngst zum Weltfußballer des Jahres gekürten Christiano Ronaldo.

Die Markenanmeldung “CR9” beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt schürt die Wechselgerüchte um den Fußballstar. Aus der Kombination von Initialien und Rückennummer schließen “Insider”, dass der in Manchester mit der Nummer 7 auflaufende Portugiese seinen Absprung in Richtung Madrid vorbereite.

Quelle: Telegraph

Unter der Nummer 007486004 führt das HABM die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für die Wortmarke CR9.
Beansprucht wird mit Priorität vom 22.12.2008 Schutz in der Klasse 43.

Quelle: HABM

BGH zum Firmennamen

II ZB 46/07

HGB §§ 17, Abs. 1, 18 Abs. 1

Der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination kommt gemäß § 18 Abs. 1 HGB neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseignung – und damit zugleich Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) im Geschäftsverkehr – für die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit (hier: “HM & A” bei einer GmbH & Co. KG) aus.

BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 – II ZB 46/07 – OLG Hamm
LG Essen

Quelle: Bundesgerichthof

via: Internet-Law