Erstattung von Patentanwaltskosten im markenrechtlichen Abmahnverfahren


Mit dem Thema der Erstattung zusätzlicher Patentanwaltskosten bei einer Abmahnung beschäftigt sich der Berliner Rechtsanwalt Michael Plüschke auf e-recht24.de.

Auch wenn die notwendige Beteiligung eines Patentanwaltes nicht in jedem Falle einsehbar sein mag, so entspricht die Kostenerstattung für den Patentanwalt der geltenden Gesetzeslage des § 140 Abs. 3 MarkG. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass ein Patentanwalt tatsächlich beteiligt war. Zur Verteidigung gegen geforderte Abmahnkosten besser geeignet ist, die Höhe des behaupteten Streitwertes zu prüfen sowie die Frage, ob tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt oder die beanspruchte Marke möglicherweise verfallen ist.

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