BPatG: Hinterhaltsmarke

Dr. Bahr berichtet über eine Entscheidung des Bundespatentgerichtes zur Hinterhaltsmarke.

Das BPatG (Beschl. v. 26.07.2006 – Az.: 28 W (pat) 39/05) hat entschieden, dass eine Markenanmeldung mit dem Zweck, andere Unternehmen zu ungerechtfertigten Zahlungen zu veranlassen, zur Nichtigkeit der Marke führt.

“Letztlich können aber auch diese Fragen offen bleiben, denn ein wettbewerbsrechtlich verwerfliches Verhalten kann auch darin liegen, dass ein Anmelder die mit der Eintragung einer Marke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung von vornherein zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen will, wobei das Bestehen eines schutzwürdigen Besitzstandes dabei nicht in allen Fällen zwingend erforderlich ist (…).

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