Plus ./. HABM


In der Rechtssache (C-324/05 P) hat die Plus Warenhandelsgesellschaft mbH aus Mülheim an der Ruhr beim Gerichtshof der Europaïschen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte + Kammer) eingelegt.

Dem Verfahren liegt ein Widerspruch gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Turkish Power als Wort-/Bildmarke zugrunde.

Das Zeichen wurde für Waren der Klassen 3, 25, 28, 32, 33 und 34 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation angemeldet.

Dieser Anmeldung wurde seitens der Tengelmann Warenhandelsgesellschaft auf Basis ihrer eigenen älteren deutschen Wortmarke POWER widersprochen. Der Widerspruch richtete sich gegen die im Warenverzeichnis der Anmeldung enthaltenen Waren „Tabak, Raucherartikel und Streichhölzer“ der Klasse 34.

Die Widerspruchsabteilung wies den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen zurück. Die daraufhin angerufene Zweite Beschwerdekammer des HABM wies die erhobene Beschwerde ebenfalls zurück.
Zwischenzeitlich wurde die Marke POWER auf die Plus Warenhandelsgesellschaft mbH umgeschrieben.
Diese erhob gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer Klage beim Europäischen Gericht erster Instanz.
Das EuG wies die Klage ab.

Gegen diese Entscheidung richtete sich das nunmehr beim EuGH eingelegte Rechtsmittel.

Plus begründet die Klage wie folgt:

Die Rechtsmittelführerin sucht mit dem eingelegten Rechtsmittel zu verhindern, dass die Anwendung des Markenwortes “POWER” in der angemeldeten Marke (“TURKISH POWER”) zur Übernahme der Rechte der älteren Marke führt. Sie begründet ihr Rechtsmittel gegen das genannte Urteil mit der rechtsfehlerhaften Anwendung des geltenden Gemeinschaftsrechts über die Gemeinschaftsmarken und mit der – den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzenden – Änderung der Entscheidungspraxis des Gerichts erster Instanz durch die angefochtene Entscheidung:

1. Das Gericht habe verkannt, dass die Rechte der älteren Marke durch die Übernahme des eigenständig prägenden Markenwortes “POWER” in der angemeldeten Marke verletzt werden. Der von Deutschland für das Wort “POWER” gewährte Schutzumfang sei unbegrenzt und habe die Folge des ausschließlichen Kennzeichnungsrechts für die in Frage stehenden Waren. Für die ältere Marke müsse es uneingeschränkt möglich bleiben, mit freistehenden Wort- oder Bildelementen kombiniert zu werden, wenn dies für ihre Vermarktung erforderlich ist. Durch die angefochtene Entscheidung werde aber die Rechtsmittelführerin in ihrer Gestaltungsfreiheit eingeschränkt.

2. Das Gericht habe verkannt, dass die angemeldete Marke das Markenwort der älteren Marke in prägender Weise wiederverwendet und als Marke vereinnahmt habe. Die Dominanz des Wortes “POWER” in der angemeldeten Marke werde nicht durch das Wort “TURKISH” aufgehoben, weil dieses in branchentypischer Weise an die auf dem Tabakmarkt häufig verwendete Tabakbezeichnung “turkish blend” anknüpfe, und deshalb als ein Hinweis auf eine aus der Türkei stammende Tabakmischung betrachtet werden könne, die markenmäßig mit “POWER” betitelt ist. Das Gericht gehe deshalb irrtümlich davon aus, dass die Wortverbindung “TURKISH POWER” eine von dem Wort “POWER” unabhängige Suggestivwirkung entwickele.

3. Das Gericht habe sich geirrt, wenn es von ausreichend klanglichen Unterschieden zwischen den Vergleichsmarken ausgeht, da die klangliche Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken bereits für sich genommen eine Eintragung der angemeldeten Marke ausschließe. Hinsichtlich der bildlichen Ähnlichkeit der Vergleichsmarken habe das Gericht außer Acht gelassen, dass Marken vorwiegend auch visuell durch ihre Wortbestandteile geprägt werden, weil der Verbraucher sich besser an Worten als an Bildern orientieren und erinnern könne. Die Feststellung, dass die Wortbestandteile der angemeldeten Marke durch das Bildelement dominiert werden, sei daher nicht begründet.

4. Das Gericht gehe irrtümlich von der Voraussetzung aus, dass das maßgebliche Publikum eine erhöhte Aufmerksamkeit aufbringe: es sei nicht belegt, dass die Kunden beim Kauf von Zigaretten aufmerksamer handelten als beim Kauf von Lebensmitteln oder anderen Konsumgütern. Doch selbst wenn man eine erhöhte Aufmerksamkeit unterstellen würde, sei nicht auszuschließen, dass sich die Kunden durch das Markenwort “POWER” an die ältere Marke erinnert fühlen und die angemeldete Marke mit dem Unternehmen der Rechtsmittelführerin unmittelbar in Verbindung bringen, nämlich als Untermarke einer türkischen Mischung der Tabaksorte “POWER”.
Quelle: curia.eu.int


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