EuGH zur Prägetheorie des BGH


domainblog und muepe informieren über die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Medion ./. Thomson Life (C-120/04).

Bezüglich der in Deutschland gefestigten Prägetheorie des BGH sollte man beachten, dass der EuGH explizit auf Marken abstellt, die aus einer Unternehmensbezeichnung und einer kennzeichnungskräftigen Marke bestehen.

Leitsatz:
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.


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Comments

Der EuGH geht bei seiner Entscheidung – selbstverständlich – von dem ihm vorgelegten konkreten Sachverhalt aus, bei dem eben der “weitere” Bestandteil eine Unternehmenskennzeichnung ist, und er beantworte in sofern im Leitsatz auch die sich hierauf beziehende konkrete Vorlagefrage. In den tragenden Gründen (Rdn. 33-37) erwähnt er allerdings den Firmennamen in keiner Weise, sondern formuliert sie allgemein; lediglich in Rdn. 34 erwähnt er den weit weiteren Begriff Handelsname. Dies deutet darauf hin, dass der EuGH grundsätzlich Bedenken gegen eine schematische Anwendung der Prägetheorie hat, auch wenn er eine Einzelfallentscheidung getroffen hat und mit dieser die Prägetheorie nicht in Bausch und Bogen pauschal abschaffen wollte (solche Beschränkung auf den Einzelfall ist gute Gerichtspraxis). Zumindest auch das hinzufügen sonstiger beschreibender kennzeichnungsschwacher Bestandteil wird aus dem Schutz einer Marke weniger leicht herausführen als dies bisher der Fall war.

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