A vs. A – zur Verwechslungsfähigkeit bei Ein-Buchstaben-Marken


R 1617/2024?2, A (fig.) / A (fig.) et al.

Keine Verwechslungsgefahr – Zeichen bestehend aus einem einzigen Buchstaben – Bildmarke – Entscheidung bestätigt – EU-Marke bleibt gültig

Die Beschwerdekammer bestätigt, dass weder Artikel 8 Absatz 5 noch Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b EUMV anwendbar sind, soweit der Widerspruch auf die ältere IR gestützt wird, in der die EU benannt ist. Darüber hinaus kann keines der anderen älteren Rechte oder der geltend gemachten Gründe zu einer (teilweisen oder vollständigen) Nichtigerklärung führen (§ 120, 142).

Erstens bestätigt die Kammer, dass die erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marke nicht nachgewiesen wurde. Da der Buchstabe „A“ der älteren Marke nur sehr leicht stilisiert ist, ist seine originäre Unterscheidungskraft in Bezug auf die fraglichen Dienstleistungen, nämlich Versicherungs- und Finanzdienstleistungen der Klasse 36, schwach (§ 56, 61-62).

Darüber hinaus stellt die Beschwerdekammer fest, dass der visuelle Gesamteindruck der Zeichen, selbst wenn beide als einen Großbuchstaben „A“ enthaltend wahrgenommen werden, sehr unterschiedlich ist, was allenfalls zu einem sehr geringen Grad an visueller Ähnlichkeit führt (§ 99). Es betont, dass, wenn zwei Bildzeichen beide als auf denselben Buchstaben des Alphabets verweisend erkannt werden, dieser Aspekt allein nicht automatisch zu einer begrifflichen Identität oder sogar zu einer Ähnlichkeit zwischen den Zeichen führen kann, es sei denn, die jeweiligen Buchstaben haben eine spezifische Bedeutung in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen (§ 103-104). Da sich der Buchstabe „A“ auf keinen spezifischen Begriff im Bereich der Versicherungs- oder Finanzdienstleistungen bezieht, bleibt der begriffliche Vergleich neutral (§ 105-106).

Selbst wenn ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise das streitige Zeichen als den Buchstaben ³eA³c wahrnehmen sollte, würde er daher nicht zu der Annahme verleitet, dass die fraglichen Dienstleistungen, obwohl sie identisch sind, von denselben oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen erbracht werden. Der visuelle Aspekt, d. h. die Wahrnehmung der grafischen Elemente zusätzlich zu den sprachlichen Elementen, ist im vorliegenden Fall wichtiger als der klangliche Aspekt. Denn ein Vertrag mit einer Bank oder einer Versicherung wird schriftlich und nicht mündlich geschlossen (§§ 113, 118).

Quelle: EUIPO

EuG: flydubai vs flyPersia

Quelle: EUIPO

In der Rechtssache T-30/23 urteilte das Europäische Gericht zur Verwechslungsgefahr der beiden Wort-/Bildmarken.

Die Beschwerdekammer stellte eine Verwechslungsgefahr zwischen dem angefochtenen Zeichen „flyPersia“, das für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Luft-, Auto-, Schiffs- und Eisenbahnverkehr in Klasse 39 angemeldet wurde, und der älteren EU-Marke „flydubai“, die für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Luftverkehr in Klasse 39 eingetragen ist, fest. Es war insbesondere der Ansicht, dass der nicht englischsprachige slowakische, slowenische, ungarische und tschechische Teil des Publikums den Wortbestandteil „fly“ nicht verstehen würde. Das Gericht hebt diese Entscheidung auf und stellt fest, dass keine Verwechslungsgefahr besteht.

Im Gegensatz zur Beschwerdekammer ist das Gericht der Ansicht, dass der Begriff „fly“ im Zusammenhang mit Flugdienstleistungen häufig genug verwendet wird, so dass alle nicht englischsprachigen Verkehrskreise, einschließlich der slowakisch-, slowenisch-, ungarisch- und tschechischsprachigen Verkehrskreise, in der Lage wären, seine Bedeutung in diesem Zusammenhang zu erkennen. Die Häufigkeit, mit der ein englischer Begriff verwendet wird, wirkt sich auf die Fähigkeit des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise aus, der kein Englisch spricht, aber diesen Begriff im Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen häufig sieht. Daher würde nur ein vernachlässigbarer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „fly“ nicht verstehen. Folglich sei der Wortbestandteil „fly“ nicht unterscheidungskräftig (Rn. 31-35).

Die GC fügt hinzu, dass die Wortbestandteile „Persia“ und „dubai“ zwar ebenfalls nicht unterscheidungskräftig seien, aber in der Wahrnehmung der Marken dominierten. Wegen ihrer größeren Länge, ihrer dunkleren Farbe, dem Vorhandensein des Flugzeugs in „Persia“ und der besonderen Stilisierung von „dubai“ ziehen sie die Aufmerksamkeit stärker auf sich als „fly“ (§ 47).

Das Gericht erinnert daran, dass, da die ältere Marke schwach ist, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen hoch sein muss, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen (§ 66). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zeichen visuell und phonetisch in geringem Maße ähnlich sind, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Der Umstand, dass die beiden Marken aus dem Wortbestandteil „fly“, gefolgt von dem Hinweis auf ein altes oder bestehendes geografisches Gebiet, bestehen, kann die Unterschiede zwischen diesen Marken nicht ausgleichen (§ 72-76).

Quelle: EUIPO