Einen eher ungewöhnlichen Elefanten hat die Deichmann SE jüngst beim Deutschen Patent- und Markenamt als Marke registrieren lassen.

Quelle: DPMA
Bisher sahen die Deichmann elefanten doch eher so aus:

Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium
Einen eher ungewöhnlichen Elefanten hat die Deichmann SE jüngst beim Deutschen Patent- und Markenamt als Marke registrieren lassen.

Bisher sahen die Deichmann elefanten doch eher so aus:

Wessen Jubelgeste hat die adidas AG im Register der Unionsmarken verewigt?


Beansprucht wird der Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen:
9 Digitale Beschilderung; Herunterladbare Poster; Leuchtschilder16 Gedruckte Partyeinladungen; Flyer; Bierdeckel aus Papier; Plakate; Poster aus Papier
21 Bechergläser; Tassen und Becher; Becher; Behälter für Getränke [Haushalt und Küche]; Trinkgefäße; Gläser, Trinkgefäße und Barzubehör; Flaschenkühler; Nicht elektrische Flaschenöffner
35 Online-Werbung; Online-Werbung für Dienstleistungen und Waren auf Websites; Promotion [Werbung] für Konzerte; Werbung; Werbung, einschließlich Online-Werbung über ein Computernetz; Werbung für Musikkonzerte; Werbung für Sonderveranstaltungen; Veröffentlichung von Druckerzeugnissen in elektronischer Form zu Werbezwecken; Werbung in elektronischen Medien und speziell im Internet; Geschäftsführung für Tonkünstler; Geschäftsführung für Unterhaltungskünstler; Geschäftsführung; Merchandising; Marketing
41 Betrieb einer Diskothek; Betrieb eines Clubs [Diskothek]; Dienstleistungen von Kabaretts und Diskotheken; Unterhaltung in Diskotheken; Vermietung von Diskoeinrichtungen; Planung und Durchführung von Partys [Unterhaltung]; Party-Planung [Unterhaltung]; Organisation von Partys; Dienstleistungen eines Disc-Jockeys für Partys und Veranstaltungen zu besonderen Anlässen; Organisation von Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken; Dienstleistungen von Nachtklubs [Unterhaltung]; Betrieb von Unterhaltungsclubs; Durchführung von Tanzveranstaltungen; Elektronische Veröffentlichung von Texten und Druckerzeugnissen [außer Werbetexten] im Internet; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Veröffentlichung von digitaler Video-, Audio und Multimediaunterhaltung; Bereitstellung von Abrufdiensten zur Abholung von Eintrittskarten zu Unterhaltungs-, Sport- und Kulturveranstaltungen; Online-Ticketbuchungsdienste für Unterhaltungszwecke; Reservierung und Buchung von Eintrittskarten für Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation von Ticketreservierungen für Shows und andere Unterhaltungsveranstaltungen
43 Betrieb einer Bar; Vermietung von Veranstaltungsräumlichkeiten, temporären Büroräumen, Konferenzeinrichtungen
ist und bleibt

die Unterschrift des französischen Fußballers Paul Pogba.
Der Name des Mittelfeldstars der türkischen Nationalmannschaft findet sich als Wort-/Bildmarke im Markenregister von DPMA und EUIPO.

§8 Absatz 2 Nr. 5 schließt Marken von der Eintragung aus,
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen.
Nachfolgend einige Beispiele von Wort-/Bildmarken, die seit 2020 vom DPMA auf Basis von §8 Absatz 2 Nr. 5 zurückgewiesen wurden.








Quelle: DPMA
Zum 1. Teil der Serie “Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten”