Keine Unterscheidungskraft, so lautete die Einschätzung des Deutschen Patent- und Markenamtes in Bezug auf die folgende Wort-/Bildmarke.
Quelle: BPatG
Die Marke wurde für Lebensmittel in den Klassen 29, 30 und 31 angemeldet.
Über die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA hatte jetzt das Bundespatentgericht zu entscheiden (AZ 30 W (pat) 531/23).
Das BPatG schloss sich vollumfänglich der Auffassung des Markenamtes an und wies die Beschwerde zurück und führte aus:
Die Bildelemente des angemeldeten Zeichens heben sich somit von dem werbegraphischen Standard nicht derart ab, dass der Verkehr sie als kennzeichnende Elemente wahrnehmen würde. Insgesamt lenkt die graphische Gestaltung vielmehr vornehmlich den Blick auf den — nicht schutzfähigen — Schriftzug „Beste Ernte“, den sie einrahmt und hervorhebt. c. Auch die maßgebliche Gesamtbetrachtung aller Wort- und Bildelemente des angemeldeten Zeichens ergibt demnach keine Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da die graphische Gestaltung den beschreibenden Wortbestandteil lediglich in werbeüblicher Weise hervorhebt. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den angemeldeten Waren daher lediglich als werbende Anpreisung einer besonders hohen Qualität und Beschaffenheitsangabe („aus bester Ernte stammend“) ansehen und ihm keinerlei Bedeutung als individualisierenden Herkunftshinweis zumessen.
Die Marke wurde im Jahr 2005 angemeldet. Der Markenschutz wurde jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft und Verstosses gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verweigert.
Ein interessanter Fall, den das Europäische Gericht in der Rechtssache T?234/24, zu entscheiden hatte.
Denn bei einer zusammengesetzten Marke darf sich die Beurteilung, ob sie beschreibenden Charakter hat, nicht auf eine Untersuchung ihrer einzelnen, isoliert betrachteten Wort- oder sonstigen Bestandteile beschränken, sondern muss jedenfalls auf der Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen und kann nicht auf der Vermutung gründen, dass Bestandteilen, die bei isolierter Betrachtung nicht beschreibend sind, auch im Fall ihrer Kombination kein beschreibender Charakter zukommen kann. Allein der Umstand, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht beschreibend ist, schließt nämlich nicht aus, dass ihre Kombination beschreibenden Charakter haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C?304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Das erklärt also, warum die Wort-/Bildmarke vom EUIPO und auch vom EuG als beschreibend angesehen wird, während die Bildmarke jedoch problemlos eingetragen wurde.
Quelle: DPMA
Und im konkreten Einsatz sieht man die Marke dann auf der Webseite des Unternehmens. Der Unterschied zur Wort-/Bildmarke besteht dann nur in der Platzierung des ®.
Die dargestellte Wort-/Bildmarke ist das jüngste Mitglied im Markenportfolio der Bundesrepublik Deutschland. Am 29.10.2024 wurde die Marke vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beim Europäischen Markenamt EUIPO angemeldet.
Beansprucht wird der Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 .