BPatG: FRITZ vs. FRITTZ

Quelle: BPatG

IM Beschwerdeverfahren musste das Bundespatentgericht (AZ 28 W (pat) 532/21) über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Widerspruchsverfahrens des DPMA entscheiden. Das jüngere Kennzeichen war nach Widerspruch in erheblichem Umfang gelöscht worden.

Diese Entscheidung stützte das Bundespatentgericht und führte dazu aus:

Im Ergebnis stehen sich mit „FRITZ“ bzw. „FRIttZ“ bzw. „FRIZ“ auf Seiten der angegriffenen Marke und „FRITZ als Widerspruchsmarke klanglich identische Marken gegenüber.
Das Vorbringen der Markeninhaber, dass der Verkehr sich an der Grafik der Vergleichsmarken und nicht an den Wortbestandteilen orientieren werde, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht davon auszugehen, dass die Wortbestandteile „FRITZ“ bzw. „FRITTZ/FRIZ“ im Hinblick
auf die „Vielzahl entsprechender Wortbildungen“ oder aus anderen Gründen im Lebensmittelsektor kennzeichnungsschwach sind.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG beurteilt Verwechslungsgefahr anders als das DPMA

Quelle: Bundespatentgericht

Die Markenstelle des DPMA hatte im Widerspruchsverfahren für identische und ähnliuche Waren einen noch ausreichenden Zeichenabstand der Marken festgestellt.

Im Beschwerdeverfahren (AZ: 28 W (pat) 51/20) beurteilte das Bundespatentgericht die Verwechslungsfähigkeit der Zeichen jedoch anders und führte abschließend aus:

In der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren kann in Anbetracht der hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit des prägenden Bestandteils „Papillon“ der angegriffenen Marke mit der
Widerspruchsmarke „Papillio“ und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr im Zusammenhang mit unterdurchschnittlich ähnlichen bis
identischen Waren nicht verneint werden, so dass die Eintragung der angegriffenen Marke hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 25
„Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.

Quelle: BPatG

BPatG: BAUHAUS vs. bauhaus Bodensee GmbH

Quelle: Bundespatentgericht

Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 10/22 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA im Widerspruchsverfahren.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 9. November 2021 beide Widersprüche gegen das jüngere Kennzeichen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Widersprechenden form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 11. August 2023 seine vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Rechtsmittel voraussichtlich
keinen Erfolg haben werde
.

BPatG: Mona vs. MONi

Anders als die Widerspruchsabteilung des DPMA sieht das Bundespatentgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken “Mona” und “MONi”. (AZ 26 W (pat) 565/22)

Die Widerspruchsabteilung hatte ausgeführt:

Außerdem unterschieden sich die Zeichen
verwechslungsmindernd in ihrem Sinngehalt, jedenfalls, wenn man davon ausgehe, dass es sich um zwei unterschiedliche weibliche Vornamen handele. Das Zeichen „Mona“ der Widersprechenden sei die Kurzform des weiblichen Vornamens „Ramona“ und das angegriffene Zeichen „Moni“ die Kurzform für den weiblichen
Vornamen „Monika“. Damit bestünden in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ausreichende Unterschiede, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten sei.

Dieser Auffassung mochte sich das Bundespatentgericht nicht anschliessen und argumentierte:

Zudem stimmen die Marken begrifflich weitgehend überein. Wie die Widerspruchsmarke stellt auch die angegriffene Marke eine Kurzform des Mädchenvornamens „Monika“ dar (vgl. Anlagen zum Senatshinweis), so dass die Marken den gleichen Vornamen benennen. Die Frage, ob bereits eine begriffliche Verwechs-
lungsgefahr besteht, kann vorliegend aber auch offen bleiben. Selbst, wenn man unterschiedliche Verkürzungen des gleichen (Vor-)Namens im Hinblick auf die besondere Individualisierungsfunktion von Namen nicht als identische Begriffe
ansehen würde, so sind jedenfalls gewichtige begriffliche Annäherungen vorhanden. Bekanntlich werden Kosenamen bzw. Verniedlichungsformen von Namen durch die Endung „i“ gebildet, bei englisch geprägten Namen auch als „y“ (vgl. Ralfi, Hanni, Anni, Emmi/Emmy, Karli/Charly), wobei die Verniedlichung häufig zugleich mit einer Verkürzung des Namens zusammentrifft (Uli, Steffi, Tommi/Tommy, Johnny, Jenni/Jenny, Angi/Angy, Olli, Uschi, Betty, Elli, Lilly, Lucy, Gabi, Heidi, Irmi, Jacky, Judy, Conni, Nelly, Romy, Rosi, Susi usw.). Die Kose- oder Verniedlichungsform stellt daher eine direkte Alternative zur Benennung des Namensträgers in einer persönlicheren, vertrauteren Form dar. Zudem sind im
weiteren Modebereich, zu dem die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen gehören, häufig Ableger bzw. Nebenlinien einer Hauptproduktlinie anzutreffen, so dass die Kose- und/oder Verkleinerungsform einer aus einem Vornamen beste-
henden Produktmarke naheliegend als Bezeichnung einer Nebenlinie (etwa für jüngere Abnehmer oder Kinder) aufgefasst wird.

Quelle: BPatG

Widerspruch gegen BSW Marke

Im Januar 2025 hatte ich über die Markenanmeldungen des Bündnis Sahra Wagenknecht berichtet.

Zwischenzeitlich wurde für die Wortmarke “BSW” (Registernummer 302024229692) eine Teillöschung auf Antrag des Markeninhabers durchgeführt.

Zusätzlich wurde im Juni ein Widerspruch gegen die Marke erhoben.

Der Widerspruch wurde auf Basis der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke

Quelle: DPMA, Registernummer 1191091

erhoben. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für Dienstleistungen in den Klassen 35, 36, 39, 41 und 43.

Das Dienstleistungsverzeichnis umfasst:

Ausbildung, Erziehung und Unterricht; Ausgabe von Kreditkarten; Grundstücks- und Hausverwaltung, Vermögensverwaltung, Wohnungsvermietung; Hotel- und Zimmerreservierung; Marketing, Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Partyservice; Veranstaltung und Durchführung von Vergnügungsfahrten, Unterhaltung von Gästen; Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Be- und Überwachungsdiensten für Personen, Gebäude und Wertobjekte; Vermittlung von Dienstleistungen eines Computerprogrammierers; Vermittlung von Versicherungen; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Vermittlung von wirtschaftlichen Vorteilen für dem öffentlichen Dienst angehörige Endverbraucher beim Bezug von Waren und Dienstleistungen; Werbung, Werbemittlung

Sind die Marken AIRFLY und AIRFLOW verwechslungsfähig?

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 33/22 entschied das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren die Wort-/Bildmarke “AIRFLY” für die Waren der Klasse 10 zu löschen.

Die Markenstelle des DPMA hatte im Widerspruchsverfahren die Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch aus der Wortmarke “AIRFLOW” zurückgewiesen.

Das BPatG attestierte der Widerspruchsmarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch langdauernde und intensive Benutzung und führte abschließend aus:

Die jüngere Marke hält den bei identischen Vergleichswaren und überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke gebotenen Abstand trotz
erhöhter Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise nicht mehr ein.

Quelle: Bundespatentgericht