Widerspruch gegen BSW Marke

Im Januar 2025 hatte ich über die Markenanmeldungen des Bündnis Sahra Wagenknecht berichtet.

Zwischenzeitlich wurde für die Wortmarke “BSW” (Registernummer 302024229692) eine Teillöschung auf Antrag des Markeninhabers durchgeführt.

Zusätzlich wurde im Juni ein Widerspruch gegen die Marke erhoben.

Der Widerspruch wurde auf Basis der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke

Quelle: DPMA, Registernummer 1191091

erhoben. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für Dienstleistungen in den Klassen 35, 36, 39, 41 und 43.

Das Dienstleistungsverzeichnis umfasst:

Ausbildung, Erziehung und Unterricht; Ausgabe von Kreditkarten; Grundstücks- und Hausverwaltung, Vermögensverwaltung, Wohnungsvermietung; Hotel- und Zimmerreservierung; Marketing, Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Partyservice; Veranstaltung und Durchführung von Vergnügungsfahrten, Unterhaltung von Gästen; Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Be- und Überwachungsdiensten für Personen, Gebäude und Wertobjekte; Vermittlung von Dienstleistungen eines Computerprogrammierers; Vermittlung von Versicherungen; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Vermittlung von wirtschaftlichen Vorteilen für dem öffentlichen Dienst angehörige Endverbraucher beim Bezug von Waren und Dienstleistungen; Werbung, Werbemittlung

Sind die Marken AIRFLY und AIRFLOW verwechslungsfähig?

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 33/22 entschied das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren die Wort-/Bildmarke “AIRFLY” für die Waren der Klasse 10 zu löschen.

Die Markenstelle des DPMA hatte im Widerspruchsverfahren die Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch aus der Wortmarke “AIRFLOW” zurückgewiesen.

Das BPatG attestierte der Widerspruchsmarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch langdauernde und intensive Benutzung und führte abschließend aus:

Die jüngere Marke hält den bei identischen Vergleichswaren und überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke gebotenen Abstand trotz
erhöhter Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise nicht mehr ein.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: VIVRE vs. vimem

Sind die nachfolgenden Zeichen bei identischen Waren und Dienstleistungenverwechslungsfähig?

Quelle: BPatG

Die Widerspruchsabteilung des DPMA hatte den Widerspruch aus der Wortmarke “VIVRE” gegen die Wort-/BIldmarke “vivem” zurückgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren stützte das Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 23/23 die Einschätzung des DPMA und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Wegen der weit unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der erhöhten Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise reichen die Unterschiede der Vergleichsmarken auch im Bereich identischer Waren und Dienstleistungen noch aus, um die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen auszuschließen.

Quelle: Bundespatentgericht

Markenstreit TUI gegen Edeka

Sind die nachfolgenden Zeichen verwechslungsfähig ähnlich?

Über den Widerspruch der TUI Cruises GmbH auf Basis der prioritätsälteren Marke “Hideki” gegen die Unionsmarkenanmeldung “EDEK.I” der
EDEKA ZENTRALE Stiftung & Co. KG muss das Europäische Markenamt EUIPO jetzt entscheiden.

Was meinen die MarkenBlog-Leser?

Sind die Marken verwechslungsfähig?

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BPatG: BEAUTYBLENDER vs. blend beauty

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte im Widerspruchsverfahren gegen die Marke

Auf Basis der Wortmarke ” BEAUTYBLENDER ” und der Wort-/Bildmarke

keine ausreichende Verwechslungsgefahr erkannt und die Widerspruch zurückgewiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Bundespatentgericht nunmehr revidiert. Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 519/22 wurde beschlossen:

I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Februar 2022 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus dem EU-Schutzrechtsanteil der Marke IR 1 428 131 wird die Löschung der Marke 30 2019 240 873 angeordnet

Auflösung zur Abstimmung

Vor einigen Tagen hatte ich um Abstimmung über die Verwechslungsfähigkeit der beiden Wort-/Bildmarken gebeten.


76% verneinen die Verwechslungsgefahr und liegen damit auf einer Linie mit dem Europäischen Gericht, das in der Rechtssache T?53/24 über die Marken zu befinden hatte.

Information am Rande, die Marke “DDG” gehört dem bekannten spanischen Torhüter David de Gea, was dann auch das Kürzel erklärt.