BPatG weist Beschwerde zurück

Quelle: Bundespatentgericht

Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 553/23 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung im Widerspruchsverfahren des Deutschen Patent- und Markenamtes zu befassen.

Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke “Hand in Hand zurück ins Leben Hamburg” war auf Basis der prioritätsälteren Wortmarke “ELELE – Hand in Hand zurück ins Leben” Widerspruch erhoben worden. Das DPMA hatte den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren stützte das BPatG diese Einschätzung und stufte den übereinstimmenden Wortbestandteil “Hand in Hand zurück ins Leben” als beschreibend und nicht unterscheidungskräftig ein.

EuGH: LUX 1991 vs. LUX TOOLS

Der Europäische Gerichtshof (GC) stellt fest, dass zwischen den Marken eine Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR besteht, da die Waren identisch sind, das gemeinsame Element „Lux“ zumindest für die italienisch- und spanischsprachige relevante Öffentlichkeit normale Unterscheidungskraft besitzt und sich daraus visuelle und klangliche Ähnlichkeiten zwischen den Marken ergeben (§ 51, 55).

Das Gericht erinnert daran, dass außer bestimmten Begriffen, die zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehören, nicht davon ausgegangen werden kann, dass englische Wörter in der gesamten Europäischen Union allgemein verstanden werden. Hat ein englischer Begriff jedoch eine Entsprechung in der Sprache eines nicht englischsprachigen Publikums und kann eine Verbindung zwischen dem Begriff und seiner Übersetzung hergestellt werden, muss dieses Publikum als fähig angesehen werden, seine Bedeutung zu verstehen (Randnr. 29).

Das Gericht stellt fest, dass das Wort „luxury“ nicht zum englischen Grundwortschatz gehört und dass sich die italienischen und spanischen Entsprechungen „lusso“ und „lujo“ ausreichend vom englischen Wort unterscheiden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass italienisch- oder spanischsprachige Verbraucher das Element „Lux“ als Abkürzung für „luxury“ wahrnehmen würden. Angesichts der Art der fraglichen Waren (Haushaltsartikel wie Müllbeutel, Pergamentpapier, Aluminiumfolie, Küchenschwämme oder Küchenutensilien der Klassen 6, 16 und 21) würde das gemeinsame Element „Lux“ zudem nicht als Beschreibung einer Eigenschaft dieser Waren wahrgenommen, die typischerweise nicht mit Luxus in Verbindung gebracht werden (§ 32-33). Daher besitzt das Element „Lux“ in Bezug auf diese Waren Unterscheidungskraft (§ 36).

Quelle: EUIPO

BPatG: Mona vs. MONi

Anders als die Widerspruchsabteilung des DPMA sieht das Bundespatentgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken “Mona” und “MONi”. (AZ 26 W (pat) 565/22)

Die Widerspruchsabteilung hatte ausgeführt:

Außerdem unterschieden sich die Zeichen
verwechslungsmindernd in ihrem Sinngehalt, jedenfalls, wenn man davon ausgehe, dass es sich um zwei unterschiedliche weibliche Vornamen handele. Das Zeichen „Mona“ der Widersprechenden sei die Kurzform des weiblichen Vornamens „Ramona“ und das angegriffene Zeichen „Moni“ die Kurzform für den weiblichen
Vornamen „Monika“. Damit bestünden in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ausreichende Unterschiede, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten sei.

Dieser Auffassung mochte sich das Bundespatentgericht nicht anschliessen und argumentierte:

Zudem stimmen die Marken begrifflich weitgehend überein. Wie die Widerspruchsmarke stellt auch die angegriffene Marke eine Kurzform des Mädchenvornamens „Monika“ dar (vgl. Anlagen zum Senatshinweis), so dass die Marken den gleichen Vornamen benennen. Die Frage, ob bereits eine begriffliche Verwechs-
lungsgefahr besteht, kann vorliegend aber auch offen bleiben. Selbst, wenn man unterschiedliche Verkürzungen des gleichen (Vor-)Namens im Hinblick auf die besondere Individualisierungsfunktion von Namen nicht als identische Begriffe
ansehen würde, so sind jedenfalls gewichtige begriffliche Annäherungen vorhanden. Bekanntlich werden Kosenamen bzw. Verniedlichungsformen von Namen durch die Endung „i“ gebildet, bei englisch geprägten Namen auch als „y“ (vgl. Ralfi, Hanni, Anni, Emmi/Emmy, Karli/Charly), wobei die Verniedlichung häufig zugleich mit einer Verkürzung des Namens zusammentrifft (Uli, Steffi, Tommi/Tommy, Johnny, Jenni/Jenny, Angi/Angy, Olli, Uschi, Betty, Elli, Lilly, Lucy, Gabi, Heidi, Irmi, Jacky, Judy, Conni, Nelly, Romy, Rosi, Susi usw.). Die Kose- oder Verniedlichungsform stellt daher eine direkte Alternative zur Benennung des Namensträgers in einer persönlicheren, vertrauteren Form dar. Zudem sind im
weiteren Modebereich, zu dem die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen gehören, häufig Ableger bzw. Nebenlinien einer Hauptproduktlinie anzutreffen, so dass die Kose- und/oder Verkleinerungsform einer aus einem Vornamen beste-
henden Produktmarke naheliegend als Bezeichnung einer Nebenlinie (etwa für jüngere Abnehmer oder Kinder) aufgefasst wird.

Quelle: BPatG

Verwechslungsfähig?

Abseits der Frage, ob es sich beim Adler in den AfD Marken um einen Bundesadler handelt, stellt sich möglicherweise auch die Frage der Verwechslungsgefahr.

Für die jüngeren Kennzeichen sind die konkreten Waren und Dienstleistungen noch nicht veröffentlicht. Bekannt sind aber die Klassen, für die der Markenschutz beantragt wird. Da das ältere Kennzeichen mit recht umfassendem Verzeichnis in den Klassen 09, 35, 38 und 42 eingetragen ist, darf man überschneidende Waren und Dienstleistungen vermuten.

Gehen wir mal hypothetisch von identischen oder sehr ähnlichen Waren und oder Dienstleistungen aus.

Haben wird dann eine Verwechslungsgefahr?

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EuG: Zur Ähnlichkeit von Wort-/Bildmarken

Sind die nachfolgenden Wort-/Bildmarken einander ähnlich oder ist eine Verwechslungsgefahr, ob der Unterschiede zwischen den Marken vornherein ausgeschlossen?

Quelle: curia.eu

Diese Entscheidung musste das Europäische Gericht in der Rechtssache T?466/24 fällen.

Die Widerspruchabteilung des EUIPO hatte eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Die Beschwerdekammer hatte diese Entscheidung aufgehoben.

Mit der Klage beim Europäischen Gericht sollte die Entscheidung der Beschwerdekammer gekippt werden. Doch das Gericht wies die Klage zurück und führte aus:

 In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass unter Berücksichtigung dessen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einen zumindest geringen Grad an bildlicher Ähnlichkeit und einen hohen Grad an klanglicher Ähnlichkeit aufwiesen, während ein begrifflicher Vergleich der Zeichen nicht möglich sei, eine Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise, insbesondere für den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag lege, nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne.

Quelle: curia.eu

Verwechslungsfähigkeit von Wein und Kaffee oder Tee

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 548/22 hatte sich das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren mit der Frage zu befassen, ob Weine verwechslungsfähig sind mit den Waren Kaffee, Tee, Kaffeegetränke oder Teegetränke.

Das DPMA hatte einen entsprechenden Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsfähigkeit der Waren zurückgewiesen.

Dieser Auffassung schloss sich das Bundespatentgericht an und führte aus:

Der Umstand, dass sich Waren bzw. Dienstleistungen in irgendeiner Hinsicht ergänzen können, reicht nicht für die Feststellung ihrer Ähnlichkeit aus (EuG GRUR Int 2005, 503, Rn. 63 – SISSI ROSSI).


Eine solche Ähnlichkeit erfordert vielmehr einen engen Zusammenhang zwischen den Waren oder Dienstleistungen dergestalt, dass die eine für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 90 m.w.N.; EuG GRUR Int 2007, 845 Rn. 48 – PiraNAM; EuG GRUR Int 2009, 421 Rn. 52 – O STORE). Daran fehlt es bezüglich der zu prüfenden Vergleichswaren.

Quelle: BPatG