EUIPO sieht keine Verwechslungsgefahr

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt, dass die ältere Kollektivmarke nur über eine geringe inhärente Unterscheidungskraft verfügt, da sie EU-weit als Hinweis auf die geografische Herkunft und Qualität aus der Schweiz verstanden wird, insbesondere bei Uhren (§ 44–46, 63, 68).

Obwohl die ältere Kollektivmarke vollständig im beanstandeten Zeichen wiedergegeben ist, betrifft die Überschneidung ein Element mit geringer Unterscheidungskraft, das aufgrund seiner Größe und Position nur eine untergeordnete Rolle spielt, während das Element „NIVADA**“** der dominierende und unterscheidungskräftigste Bestandteil bleibt (§ 52). Folglich hat das gemeinsame Element nur begrenzte Auswirkungen auf den Zeichenvergleich und führt trotz der Identität oder hohen Ähnlichkeit der Waren nicht zu einer Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken (§ 66, 71).

In der Entscheidung wird ferner festgestellt, dass die behauptete unbefugte Nutzung einer Kollektivmarke nicht unter die Beurteilung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b EU-Markenverordnung fällt und mit anderen Rechtsbehelfen, wie z. B. Klagen wegen Verletzung, Nichtigkeit oder Löschung, verfolgt werden muss (§§ 73–74).

Quelle: EUIPO

BPatG: My Way ./. MY F WAY

Aktenzeichen: 30 W (pat) 525/24
Entscheidungsdatum: 29. Juli 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Leitsatz:
Das bloße Einschieben einer kurzen Zwischensilbe — hier: in Gestalt eines
Einzelkonsonanten „F“ [/?f/] in Alleinstellung — in der Mitte der Wortbestandteile des angegriffenen Zeichens („MY F WAY“ gegenüber „My Way“) ist im Hinblick auf die weitreichenden Übereinstimmungen im Übrigen nicht geeignet, eine zumindest durchschnittliche klangliche Zeichenähnlichkeit und im Ergebnis eine unmittelbare Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Quelle: Bundespatentgericht

EuG: LAMUCCA vs. MUKA

Quelle: EUIPO

Das Gericht (GC) bestätigt die Nichtigkeit der angefochtenen EU-Marke, da es eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen für Gastronomiedienstleistungen der Klasse 43 feststellt.

Was den begrifflichen Vergleich angeht, stellt das Gericht klar, dass die Beurteilung auf den tatsächlichen Kenntnissen der maßgeblichen Verkehrskreise beruhen muss und nicht auf Annahmen hinsichtlich des sprachlichen Verständnisses. Kenntnisse einer Fremdsprache können nicht vorausgesetzt werden, mit Ausnahme des Grundwortschatzes (§ 65). Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass der italienische Begriff „mucca“ („Kuh“) nicht zum Grundwortschatz gehört und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er vom spanischen Publikum verstanden wird. Da er sich zudem erheblich von seinen Entsprechungen in anderen romanischen Sprachen unterscheidet, wird die maßgeblichen Verkehrskreise keinen semantischen Zusammenhang herstellen (§ 66–67).

Ähnlich verhält es sich mit „muka“: Obwohl dieser Begriff im Baskischen eine Bedeutung hat, bestätigt das Gericht erster Instanz, dass nicht der offizielle Status einer Sprache entscheidend ist, sondern der tatsächliche Kenntnisstand der maßgeblichen Verkehrskreise. Mangels Nachweise für solche Kenntnisse kann ein Zeichen für einen nicht unerheblichen Teil dieser Verkehrskreise als bedeutungslos angesehen werden (§§ 71–72).

Da somit keines der Zeichen für einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine klare Bedeutung vermittelt, ist kein begrifflicher Vergleich möglich (§ 69–73). In Ermangelung begrifflicher Unterschiede führt der hohe Grad an klanglicher Ähnlichkeit trotz der geringen visuellen Ähnlichkeit im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu einer Verwechslungsgefahr (§ 79–80).

Quelle: EUIPO

EUIPO: Keine Verwechslungsgefahr

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) stellt kein Verwechslungsrisiko fest, da das angefochtene Zeichen als rein bildliche Darstellung eines abstrakten zweirädrigen Fahrzeugs mit einem Stromkabel und einem Stecker wahrgenommen wird und nicht als stilisiertes Wortelement. Die Verbraucher müssten einen übermäßig analytischen und fantasievollen Denkprozess durchlaufen, um das angebliche Wortelement zu entschlüsseln, was mit der normalen Wahrnehmung von Marken durch den Durchschnittsverbraucher unvereinbar ist (§§ 24, 26–28). Folglich sind die Zeichen visuell, klanglich und begrifflich nicht ähnlich (§§ 32–33).

Die Beschwerdekammer bekräftigt, dass Zeichen so verglichen werden müssen, wie sie eingetragen sind und von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen werden. Marketingmaßnahmen, die darauf abzielen, den Verbrauchern die Entzifferung eines kryptischen Zeichens „beizubringen“, sind für diesen Vergleich grundsätzlich irrelevant und dürfen bei der Gesamtbeurteilung nur berücksichtigt werden, wenn sie ordnungsgemäß begründet sind, was hier nicht der Fall war (§ 28).

Da die Ähnlichkeit der Zeichen eine kumulative Voraussetzung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b EU-Markenverordnung ist, schließt das Fehlen jeglicher Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr aus, unabhängig von der Ähnlichkeit der Waren.

Quelle: EUIPO

EUIPO: Schwache Marke = gegrenzter Schutzumfang

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt, dass zwischen den Zeichen „für Tabakwaren und rauchbezogene Waren der Klasse 34“ keine Verwechslungsgefahr besteht.

Die Beschwerdekammer ist der Auffassung, dass die Zeichen visuell und klanglich sowie begrifflich in hohem Maße ähnlich sind, da beide auf die Vorstellung von „erst“, „best“ oder „Premiumqualität“ verweisen (§ 50–52, 60).

Die ältere Marke „PRIMUS“ vermittelt jedoch eine in der gesamten Europäischen Union allgemein verständliche lobende Bedeutung und besitzt daher nur ein minimales Maß an inhärenter Unterscheidungskraft (§§ 39–41, 58). Folglich genießt sie einen sehr begrenzten Schutzumfang (§ 61). Die Beschwerdekammer betont, dass eine Ähnlichkeit, die auf einem nicht unterscheidungskräftigen oder nur schwach unterscheidungskräftigen Begriff beruht, bei der Gesamtbeurteilung nur begrenzte Bedeutung hat. Die Gewährung von Schutz unter solchen Umständen würde die Gefahr bergen, ein ungerechtfertigtes Monopol auf einen allgemeinen lobenden Begriff zu verleihen, was den Grundsätzen für schwache Marken widersprechen würde (§ 66–68, 70).

Dementsprechend reicht trotz des hohen Grades an Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und der Identität oder Ähnlichkeit der Waren die geringe Unterscheidungskraft der älteren Marke in Verbindung mit dem relativ hohen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen

Quelle: EUIPO

EuG sieht keine Verwechslungsgefahr

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt die Feststellung der Beschwerdekammer, dass zwischen den beiden Marken keine Verwechslungsgefahr besteht, obwohl die Waren in Klasse 7 (Maschinen, Motoren und Getriebekomponenten) identisch sind.

Das Gericht bestätigt, dass die gemeinsamen Elemente „motion/motions“ für Maschinen und Motoren beschreibend oder stark andeutend sind, während der Buchstabe „G“ eine geringe Unterscheidungskraft aufweist, insbesondere wenn er als Zahnrad stilisiert ist. Ihr Zusammentreffen hat daher nur begrenzte Auswirkungen auf den Vergleich. Die Marken unterscheiden sich aufgrund unterschiedlicher Anordnungen, Konfigurationen und Stilisierungen erheblich in ihrem visuellen Gesamteindruck, was zu einer geringen visuellen und begrifflichen Ähnlichkeit und nur einer durchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit führt. Da es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um Fachleute handelt, die ein hohes Maß an Aufmerksamkeit aufbringen, und da Kaufentscheidungen nach einer visuellen Prüfung getroffen werden, sind die visuellen Unterschiede entscheidend.

Das Gericht bestätigt ferner, dass die ältere Marke eine schwache originäre Unterscheidungskraft aufweist und dass weder eine erhöhte Unterscheidungskraft noch eine Bekanntheit nachgewiesen ist, so dass Art. 8 Abs. 5 EU-Markenverordnung keine Anwendung findet.

Quelle: EUIPO