Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte im Widerspruchsverfahren gegen die Marke
Auf Basis der Wortmarke ” BEAUTYBLENDER ” und der Wort-/Bildmarke
keine ausreichende Verwechslungsgefahr erkannt und die Widerspruch zurückgewiesen.
Diese Entscheidung wurde vom Bundespatentgericht nunmehr revidiert. Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 519/22 wurde beschlossen:
I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Februar 2022 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus dem EU-Schutzrechtsanteil der Marke IR 1 428 131 wird die Löschung der Marke 30 2019 240 873 angeordnet
76% verneinen die Verwechslungsgefahr und liegen damit auf einer Linie mit dem Europäischen Gericht, das in der Rechtssache T?53/24 über die Marken zu befinden hatte.
Information am Rande, die Marke “DDG” gehört dem bekannten spanischen Torhüter David de Gea, was dann auch das Kürzel erklärt.
In der Rechtssache T-30/23 urteilte das Europäische Gericht zur Verwechslungsgefahr der beiden Wort-/Bildmarken.
Die Beschwerdekammer stellte eine Verwechslungsgefahr zwischen dem angefochtenen Zeichen „flyPersia“, das für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Luft-, Auto-, Schiffs- und Eisenbahnverkehr in Klasse 39 angemeldet wurde, und der älteren EU-Marke „flydubai“, die für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Luftverkehr in Klasse 39 eingetragen ist, fest. Es war insbesondere der Ansicht, dass der nicht englischsprachige slowakische, slowenische, ungarische und tschechische Teil des Publikums den Wortbestandteil „fly“ nicht verstehen würde. Das Gericht hebt diese Entscheidung auf und stellt fest, dass keine Verwechslungsgefahr besteht.
Im Gegensatz zur Beschwerdekammer ist das Gericht der Ansicht, dass der Begriff „fly“ im Zusammenhang mit Flugdienstleistungen häufig genug verwendet wird, so dass alle nicht englischsprachigen Verkehrskreise, einschließlich der slowakisch-, slowenisch-, ungarisch- und tschechischsprachigen Verkehrskreise, in der Lage wären, seine Bedeutung in diesem Zusammenhang zu erkennen. Die Häufigkeit, mit der ein englischer Begriff verwendet wird, wirkt sich auf die Fähigkeit des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise aus, der kein Englisch spricht, aber diesen Begriff im Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen häufig sieht. Daher würde nur ein vernachlässigbarer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „fly“ nicht verstehen. Folglich sei der Wortbestandteil „fly“ nicht unterscheidungskräftig (Rn. 31-35).
Die GC fügt hinzu, dass die Wortbestandteile „Persia“ und „dubai“ zwar ebenfalls nicht unterscheidungskräftig seien, aber in der Wahrnehmung der Marken dominierten. Wegen ihrer größeren Länge, ihrer dunkleren Farbe, dem Vorhandensein des Flugzeugs in „Persia“ und der besonderen Stilisierung von „dubai“ ziehen sie die Aufmerksamkeit stärker auf sich als „fly“ (§ 47).
Das Gericht erinnert daran, dass, da die ältere Marke schwach ist, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen hoch sein muss, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen (§ 66). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zeichen visuell und phonetisch in geringem Maße ähnlich sind, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Der Umstand, dass die beiden Marken aus dem Wortbestandteil „fly“, gefolgt von dem Hinweis auf ein altes oder bestehendes geografisches Gebiet, bestehen, kann die Unterschiede zwischen diesen Marken nicht ausgleichen (§ 72-76).
Das Gericht bestätigt, dass Wein, Apfelwein und weinhaltige Getränke sowie allgemein alkoholische Getränke (außer Bier) der Klasse 33, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, und alkoholfreie Getränke, insbesondere Energy Drinks, sowie kohlensäurehaltige und kohlensäurefreie Getränke der Klasse 32, die von der älteren Marke erfasst werden, zumindest einen geringen Grad an Ähnlichkeit aufweisen (§ 52).
Mit dieser Frage musste sich das Europäische Gericht befassen (AZ T?104/24) und entschied zu Gunsten des französischen Fußballverbandes, dass die Marken verwechslungsfähig sein.