Fehlt der nachfolgenden Bildmarke die Unterscheidungskraft? Oder ist sie sogar freihaltebedürtig?
Quelle: Bundespatentgericht
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Bildmarke zurückgewiesen. Der 26. Senat des Bundespatentgericht wollte sich der vollumfänglichen Zurückweisung nicht anschließen und gab der Beschwerde unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 525/22 nach Einschränkung des Warenverzeichnisses statt.
Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 599/24 hatte sich das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren mit der Unterscheidungskraft der Wortmarke “MORESPEED” zu befassen.
Die Markenstelle des DPMA hatte die Anmeldung für Waren der Klassen 18 und 25 sowie Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen (KLasse 35) wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Auf die Hinweise des Senats im Ladungszusatz vom 11. April 2025 und in der Mitteilung vom 8. Mai 2025 hat der Beschwerdeführer das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen eingeschränkt. Er beansprucht zuletzt noch die Eintragung für Waren der Klassen 18 und 25.
Das Bundespatentgericht korrigierte die Entscheidung des DPMA und führte aus:
Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen verfügt das angemeldete Wortzeichen „MORESPEED“ in Bezug auf die nach der Einschränkung des Warenund Dienstleistungsverzeichnisses beanspruchten Waren noch über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Der angesprochene Verkehr mag der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf diese Waren einen beschreibenden Anklang beimessen, er wird sie aber nicht für eine reine Beschreibung halten.
Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer, den Widerspruch gegen die EU-Markenanmeldung „IT’S B“ für verschiedene Getränke in den Klassen 30 und 32 zurückzuweisen, die auf der älteren portugiesischen Bildmarke beruht, die für verschiedene Arten von alkoholfreien und alkoholischen Getränken in den Klassen 32 und 33 eingetragen ist.
Der einzige den beiden Zeichen gemeinsame Bestandteil – der Buchstabe „B“ – hat nach Ansicht der Beschwerdekammer nur geringe Unterscheidungskraft, insbesondere im Rahmen von nicht stilisierten Wortmarken. Nach ständiger Rechtsprechung haben Einzelbuchstaben, sofern sie nicht stark stilisiert oder von ausgefeilten Elementen begleitet sind, im Allgemeinen eine schwache oder sehr schwache Unterscheidungskraft (§ 36-37).
In Anbetracht der visuellen und klanglichen Unterschiede, des fehlenden begrifflichen Zusammenhangs und der geringen Unterscheidungskraft des gemeinsamen Elements „B“ kommt das Gericht zu dem Schluss, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, selbst wenn die Waren identisch wären (§ 43, 52, 64-65).
Das Gericht betont, dass angesichts der Tatsache, dass Zeichen, die aus demselben Buchstaben bestehen, in der Regel gleich ausgesprochen und verstanden werden, bei der Eintragung solcher Marken für identische oder sehr ähnliche Waren die angemeldete Marke visuell hinreichend von der älteren Marke unterschieden sein muss, um eine Verwechslung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden (§ 69). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)
Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 501/24 stützt das Bundespatentgericht die Entscheidung des DPMA und spricht der Wortmarke “Cooking is like Punkrock” die Unterscheidungskraft ab.
Im Kontext mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird der angemeldete Slogan lediglich als Statement bzw. anpreisender Sachhinweis verstanden.
[…] Der pauschale Vortrag des Anmelders im Amtsverfahren, er sei seit vielen Jahren als Sterne- und Fernsehkoch bekannt und aktiv, verwende seit geraumer Zeit die hier in Rede stehende Kennzeichnung und werde mit ihr auch entsprechend identifiziert, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn man hierin die Geltendmachung einer Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG sehen wollte, fehlt es diesbezüglich schon an der erforderlichen Anfangsglaubhaftmachung. Insbesondere wurden keinerlei nähere Angaben zu Art und Weise sowie Umfang der Verwendung des Slogans für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gemacht oder Benutzungsunterlagen eingereicht.