BPatG: WerraEnergie unterscheidungskräftig

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Wortmarke “WerraEnergie” wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Beschreibungseignung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Wortkombination sei sprachüblich aus einer geografischen Angabe sowie einem Wort der deutschen Alltagssprache zusammengesetzt. Der Begriff „WerraEnergie“ werde daher in dem Sinne, dass sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf Energieprodukte aus dem und für den Werraraum bezögen, unmittelbar erfasst werden. Das Anmeldezeichen stelle folglich einen beschreibenden Hinweis auf Art und Bestimmung sowie geografische Herkunft der in Frage stehenden Waren und
Dienstleistungen dar. Was eine „WerraEnergie“ alles leisten könne, müsse nicht genau definiert werden. Im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ergebe sich, worum es sich thematisch handele.

Quelle: BPatG

Diese Entscheidung des DPMA wurde vom Bundespatentgericht im Widersprchsverfahren (AZ: 26 W (pat) 38/21 ) aufgehoben. Dazu führte der Senat aus:

Die Gesamtbedeutung der angemeldeten Begriffskombination ist daher „physikalische Energie an oder von dem Gebiet der Werra“. Diese Feststellung zum Begriffsgehalt entspricht der ständigen Rechtsprechung, vergleiche zuletzt 26 W (pat) 576/16 – DelmeStrom, in welcher festgestellt wurde, dass dem Zeichen „DelmeStrom“ der Sinngehalt „elektrische Energie an oder von der Delme“ zukommt. Zum anderen ist die Wortverbindung auch gerade in dieser Bedeutung nicht grammatikalisch ungewöhnlich. Die Verknüpfung einer geografischen Bezeichnung mit einem Substantiv entspricht den grammatikalischen Regeln der deutschen Sprache, wie die Beispiele „Frankenwein“, „Bayernmilch“, „Schwabenkinder“, „Elbfischer“, „Rheinbrücke“, „Schwabenstrom“ (vgl. BPatG 33 W (pat) 38/12), „Schwabengas“ (vgl. BPatG 26 W (pat) 156/01), „Schwabenwasser“ (vgl. BPatG 26 W (pat) 153/01) und „niederrheinStrom“ (vgl. BPatG 26 W (pat) 549/11) zeigen.
2) In dieser Bedeutung kann dem Anmeldezeichen „WerraEnergie“, soweit die Anmeldung nur noch Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 36, 42 sowie die „Beratung im Bereich Energieerzeugung“ in der Klasse 40 beansprucht, weder ein unmittelbar beschreibender Begriffsgehalt entnommen werden, noch handelt es sich um Waren und Dienstleistungen, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen stehen, welche die angemeldete Marke unmittelbar beschreibt (vgl. zum engen sachlichen Zusammenhang Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 8 Rn. 116ff.)

[…] 3. Das Anmeldezeichen ist im zuletzt noch beantragten Umfang auch nicht nach § 8Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Eine Eignung zur Beschreibung von Merkmalen der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen besteht nicht, da das angemeldete Zeichen nur für die Lieferung und
Verteilung von Energie beschreibend ist.

Quelle: BPatG

EuG: Frutaria

Das Gericht (GC) bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer (BoA), dass die angefochtene EUTM gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c EUTMR nicht für getrocknete und frische Früchte in den Klassen 29 und 31 eingetragen werden kann.

Der Wortbestandteil „Frutaria“ ist ein portugiesischer Begriff, der „Obstladen“ bedeutet, und ist daher für das portugiesischsprachige Publikum in Bezug auf getrocknete und frische Früchte beschreibend. Das Gericht stimmt mit der BoA überein, dass die Bildelemente des angefochtenen Zeichens einfach, gewöhnlich und minimal stilisiert sind und nicht von der beschreibenden Bedeutung des Wortbestandteils ablenken. Folglich ermöglicht die Marke in ihrer Gesamtheit dem maßgeblichen Publikum, sofort eine Beschreibung der Waren oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (§ 42, 44-46, 61).

Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit dem Ansatz, der in der Gemeinsamen Praxis CP3 zu Bildmarken mit beschreibenden oder nicht unterscheidungskräftigen Wörtern dargelegt ist (Link).

Das Gericht bestätigt auch, dass die angefochtene Unionsmarke keine Unterscheidungskraft durch Benutzung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Unionsmarkenverordnung erlangt hat. Der Inhaber der Unionsmarke legte Beweise vor, darunter Rechnungen, Broschüren, die die Teilnahme an Messen belegen, und Erklärungen von Drittunternehmen, die die Verwendung der Marke auf Verpackungen, Dokumenten und in Mitteilungen bestätigen. Obwohl diese Beweise eine gewisse Benutzung der Marke in Portugal belegen, stimmt das Gericht mit der Beschwerdekammer darin überein, dass sie nicht zeigen, wie die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen wird, insbesondere ob ein erheblicher Teil der Verbraucher sie als Hinweis auf die betriebliche Herkunft erkennen würde (Randnrn. 84-85, 98-100). In Ermangelung weiterer relevanter Beweise, wie Umfragen, Marktstudien, Erklärungen von Handelsverbänden oder Nachweise über Marktanteile und Werbemaßnahmen, bestätigt das Gericht die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass die angefochtene Unionsmarke durch Benutzung keine Unterscheidungskraft erlangt hat (§ 86, 101-102).

Quelle: EUIPO

BPatG: Leitsatzentscheidung “NOT YOUR BUSINESS”

Aktenzeichen: 30 W (pat) 503/23
Entscheidungsdatum: 25. September 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 60 Abs. 2, 71 Abs. 3 MarkenG


NOT YOUR BUSINESS

  1. Ein eher unfreundlicher oder sogar „schroffer“ Ton eines Slogans steht nicht unbedingt dessen Wahrnehmung als beschreibende Angabe und/oder werbliche Anpreisung entsprechender Waren und Dienstleistungen entgegen; vielmehr kann auch provokante und/oder geschmacklose Werbung ausschließlich als solche verstanden werden.
  2. Die Wortfolge NOT YOUR BUSINESS entbehrt im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang jeglicher Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn sie weist in Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen einen produktspezifischen (Werbe-)Aussagegehalt auf und wird insoweit ausschließlich als werbemäßiger Hinweis, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden.
  3. Der Umstand, dass die Markenstelle keine Ausführungen zur fehlenden Sachdienlichkeit (§ 60 Abs. 2 Satz 2 MarkenG) einer vom Anmelder beantragten Anhörung gemacht hat, rechtfertigt nicht die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG, wenn dieser Mangel für die Einlegung der Beschwerde nicht kausal geworden ist.

Quelle: Bundespatentgericht

EUIPO: Keine Unterscheidungskraft für drei parallele Rechtecke

Quelle: EUIPO R 370/2025-5, DARSTELLUNG VON DREI PARALLELEN RECHTECKEN (fig.)

Entscheidung bestätigt – EUTM-Anmeldung zurückgewiesen

Die Beschwerdekammer (BoA) weist die EUTM-Anmeldung zurück, da sie nicht die für die Eintragung erforderliche Mindestunterscheidungskraft aufweist und daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR nicht unterscheidungskräftig ist (§ 30-31, 44).

Sie weist darauf hin, dass einfache geometrische Formen nach der Rechtsprechung keine Unterscheidungskraft haben, da die maßgeblichen Verkehrskreise nicht daran gewöhnt sind, die betriebliche Herkunft von Waren und Dienstleistungen anhand solcher Grundformen zu erkennen (§ 19).

Das angefochtene Zeichen wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als dekoratives oder funktionales Element und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen. Seine einfache Anordnung von Linien, die an Etiketten, Barcodes, Genomsequenzen oder Versuchsreihen erinnern kann, besteht aus Elementen, die für sich genommen nicht unterscheidungskräftig sind und auch in ihrer Gesamtheit keinen Hinweis auf die Herkunft vermitteln (§ 26-27). Die Stilisierung des gesamten Zeichens ist äußerst begrenzt und enthält keine unterscheidungskräftige Gestaltung oder Kombination, die es der Marke ermöglichen könnte, ihre wesentliche Funktion als Hinweis auf die gewerbliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu erfüllen (28-29).

Selbst wenn sich die Waren unterscheiden, weisen sie das relevante Merkmal gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR auf: Die einfache, zweidimensionale Form wird nicht als Marke wahrgenommen, die auf die betriebliche Herkunft hinweist, sodass die Waren und Dienstleistungen als eine einzige, homogene Gruppe behandelt werden können (Randnummer 30).

Quelle: EUIPO

BPatG korrigiert das DPMA

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte die nachfolgende Wort-/Bildmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Quelle: DPMA, Registernummer 302021120159

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 567/22 gab der 29. Senat des Bundespatentgerichtes jetzt der Beschwerde der Anmelderin statt, hob den Beschluss des DPMA auf und führte aus:

Gemessen an diesen Grundsätzen verfügt das angemeldete Wort-/Bildzeichen in seiner maßgeblichen Gesamtheit in Bezug auf die nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses allein noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
Denn es beinhaltet diesbezüglich weder eine konkrete Sachaussage noch kann festgestellt werden, dass das Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen stets nur als Werbeschlagwort bzw. Werbeaussage ohne Unterscheidungskraft aufgefasst wird.

Sechzger – in München weiß man was ein Sechzger ist

Aber genauso wie das DPMA sieht auch das Bundespatentgericht die Wortmarke “A ECHTER MÜNCHNER IS A SECHZGER” als nicht unterscheidungskräftig an. (AZ 29 W (pat) 538/22)

Möglich, dass der Wortmarke “ECHTE SECHZGER” (Aktenzeichen 3020212155320) des Turn- und Sportverein München von 1860 e.V., ein ähnliches Schicksal bevorsteht. Die Bearbeitung der Markenanmeldung läuft seit März 2021, ein deutliches Indiz für Beanstandungen seitens des DPMA.

Bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen wurde die Wortmarke “sechzger.de” /Aktenzeichen 3020222220370)

Mehr Erfolg hatte die Wortmarkenanmeldung “Oamoi Sechzger – oiwei Sechzger !” (Registernummer 302020214588). Die Marke wurde eingetragen für Waren und Denstleistungen in den Klassen 16, 18, 21, 24, 25 und 34.