BPatG korrigiert das DPMA

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte die nachfolgende Wort-/Bildmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Quelle: DPMA, Registernummer 302021120159

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 567/22 gab der 29. Senat des Bundespatentgerichtes jetzt der Beschwerde der Anmelderin statt, hob den Beschluss des DPMA auf und führte aus:

Gemessen an diesen Grundsätzen verfügt das angemeldete Wort-/Bildzeichen in seiner maßgeblichen Gesamtheit in Bezug auf die nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses allein noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
Denn es beinhaltet diesbezüglich weder eine konkrete Sachaussage noch kann festgestellt werden, dass das Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen stets nur als Werbeschlagwort bzw. Werbeaussage ohne Unterscheidungskraft aufgefasst wird.

Sechzger – in München weiß man was ein Sechzger ist

Aber genauso wie das DPMA sieht auch das Bundespatentgericht die Wortmarke “A ECHTER MÜNCHNER IS A SECHZGER” als nicht unterscheidungskräftig an. (AZ 29 W (pat) 538/22)

Möglich, dass der Wortmarke “ECHTE SECHZGER” (Aktenzeichen 3020212155320) des Turn- und Sportverein München von 1860 e.V., ein ähnliches Schicksal bevorsteht. Die Bearbeitung der Markenanmeldung läuft seit März 2021, ein deutliches Indiz für Beanstandungen seitens des DPMA.

Bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen wurde die Wortmarke “sechzger.de” /Aktenzeichen 3020222220370)

Mehr Erfolg hatte die Wortmarkenanmeldung “Oamoi Sechzger – oiwei Sechzger !” (Registernummer 302020214588). Die Marke wurde eingetragen für Waren und Denstleistungen in den Klassen 16, 18, 21, 24, 25 und 34.

EuG: Farbmarke nicht unterscheidungskräftig

Quelle: EUIPO, T?38/24, BLUE,GREEN, EU:T:2025:578

Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammern, dass die angemeldete Marke, die eine breite Palette von Waren und Dienstleistungen umfasst, darunter Chemikalien und Additive für Kraftstoffe der Klasse 1, Kraftstoffe der Klasse 4 und damit verbundene Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35, keine Unterscheidungskraft hat.

Das Gericht stellt fest, dass das allgemeine Interesse daran, Farben für andere Marktteilnehmer verfügbar zu halten, auch für Zeichen gilt, die aus systematisch angeordneten Farbkombinationen bestehen, selbst wenn das Risiko geringer ist als bei einfarbigen Marken (§ 38). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft dieser Art von Marken muss dieses allgemeine Interesse im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs (EuGH) vom 06.05.2003, C?104/01, Libertel, EU:C:2003:244, berücksichtigt werden.

Das Gericht stellt ferner fest, dass es Sache der Klägerin ist, nachzuweisen, dass die Marke von Haus aus unterscheidungskräftig ist. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die Beweise zeigen, dass die Verbraucher in der Lage sind, die in verschiedenen systematischen Anordnungen verwendeten Farbtöne zu identifizieren, um die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen allein aufgrund der verwendeten Farbkombination oder des verwendeten Farbcodes erkennen können oder wenn die angemeldete Marke Elemente enthält, die sie von anderen Farbkombinationen auf dem betreffenden Markt unterscheiden können (§ 40, 51).

Das Gericht bestätigt, dass der richtige Ansatz zur Beurteilung der Unterscheidungskraft von Farbkombinationsmarken darin besteht, den Gesamteindruck der verwendeten Farben – in diesem Fall Blau und Grün – zu berücksichtigen. Diese Farben wurden bereits getrennt und einzeln geprüft; sie wurden als nicht unterscheidungskräftig angesehen (Randnr. 45).

Quelle: EUIPO

BPatG: Barista

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 573/22 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wortmarke “Barista” für die Ware „Wasserfilterpatronen“ in der Klasse 11.

Die Markenstelle hatte dem Kennzeichen die Unterscheidungskraft abgesprochen und die Marke lediglich als als Qualitätsangabe im Sinne von
„Wasserfilterpatronen in Baristaqualität“ aufgefasst.

Im Beschwerdeverfahren stützte das Bundespatentgericht diese Auffassung und wies die Beschwerde zurück.

BPatG: Nice Guides

Das Bundespatentgericht stützt im Beschwerdeverfahren (AZ 30 W (pat) 530/23) die Entscheidung der Markenstelle des DPMA, die Wortmarke “Nice Guides” wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückzuweisen.

Der Senat führte aus:

Ausgehend hiervon wird der Verkehr die grammatikalisch korrekte und sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge Nice Guides bezogen auf sämtliche Waren- und Dienstleistungen ohne weiteres und unmittelbar als einen werblich anpreisenden Sachhinweis im Sinne von ansprechende, nette bzw. coole Guides verstehen, wobei „Guides“ je nach Kontext als (menschliche) Touristen-Führer oder
als elektronische oder gedruckte Reiseführer verstanden werden kann.

  1. Mit dieser Bedeutung fehlt es dem Zeichen Nice Guides für sämtliche
    beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen
    Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Nordic Wood

Das Bundespatentgericht stützt in der Beschwerdesache (AZ 28 W (pat) 15/21) die Auffassung des DPMA, dass der Wortmarke “Nordic Wood” im Bereich Baumaterialen, Bauwesen und Bauberatung die Unterscheidungskraft fehlt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Markenanmeldung zurückgewiesen.

Das BPatG stellte fest:

Ausgehend von diesen Grundsätzen verfügt die Anmeldebezeichnung „Nordic Wood“ nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, weil die maßgeblichen Verkehrskreise dieses Wortzeichen insoweit ohne weiteres lediglich als rein beschreibende Sachangabe auffassen werden, jedoch nicht als einenHinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.