BPatG: Leitsatzentscheidung “Jura To Go”

Aktenzeichen: 30 W (pat) 518/23
Entscheidungsdatum: 23. Oktober 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Jura To Go

  1. Die Bezeichnung „to go“ wird in der Werbesprache seit Langem als Hinweis auf die sofortige, unkomplizierte Mitnahmemöglichkeit eingesetzt. Soweit die Wendung dabei ursprünglich eine Verkaufsform in der Gastronomie bezeichnete (zB „Coffee to go“; „Pizza to go“), hat sie mittlerweile eine Bedeutungserweiterung erfahren und beschränkt sich nicht mehr nur auf Lebensmittel und Getränke, sondern bezieht sich werbeüblich auch allgemein auf Gegenstände oder Wissen, die für unterwegs mitgenommen oder in kurzer, schneller Form dargeboten werden.
  2. Ausgehend von der werbeüblichen Verwendung der Wendung „to go“ im Bereich der Wissensvermittlung beschreibt Jura To Go die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahingehend, dass diese „Jura zum Mitnehmen“, also die Vermittlung juristischer Themen in kompakter und mobiler, flexibel abrufbarer Form, zum Thema und Inhalt haben. Mangels Unterscheidungskraft iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist das Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen.

EuG stellt Verwechslungsgefahr fest

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt, dass die drei Bindestriche im angefochtenen Zeichen nicht unterscheidungskräftig sind, sondern lediglich als Interpunktionszeichen zwischen „val“ und „acryl“ dienen. Sie tragen nicht zur Originalität bei, schaffen keine Dominanz und haben nur eine begrenzte visuelle Wirkung (§ 31, 47).

Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass das gemeinsame Element „acryl“ zwar in hohem Maße auf die Art oder die Bestandteile der fraglichen Waren, nämlich verschiedene Arten von Beschichtungen und chemischen Produkten zum Lackieren der Klasse 2, hinweist und daher eine geringe Unterscheidungskraft hat, jedoch im Gesamteindruck nicht außer Acht gelassen werden kann (Randnrn. 30, 42). Folglich weisen die Zeichen eine durchschnittliche visuelle Ähnlichkeit auf, sind klanglich sehr ähnlich und begrifflich in geringem Maße ähnlich (§ 48, 56, 58).

Angesichts der Identität der Waren, der normalen inhärenten Unterscheidungskraft der älteren Marke und der unzureichenden Unterscheidungskraft der Bindestriche oder Anfangsbuchstaben bestätigt das Gericht die Feststellung der Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer (§ 71-78).

Quelle: EUIPO

BPatG: WerraEnergie unterscheidungskräftig

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Wortmarke “WerraEnergie” wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Beschreibungseignung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Wortkombination sei sprachüblich aus einer geografischen Angabe sowie einem Wort der deutschen Alltagssprache zusammengesetzt. Der Begriff „WerraEnergie“ werde daher in dem Sinne, dass sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf Energieprodukte aus dem und für den Werraraum bezögen, unmittelbar erfasst werden. Das Anmeldezeichen stelle folglich einen beschreibenden Hinweis auf Art und Bestimmung sowie geografische Herkunft der in Frage stehenden Waren und
Dienstleistungen dar. Was eine „WerraEnergie“ alles leisten könne, müsse nicht genau definiert werden. Im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ergebe sich, worum es sich thematisch handele.

Quelle: BPatG

Diese Entscheidung des DPMA wurde vom Bundespatentgericht im Widersprchsverfahren (AZ: 26 W (pat) 38/21 ) aufgehoben. Dazu führte der Senat aus:

Die Gesamtbedeutung der angemeldeten Begriffskombination ist daher „physikalische Energie an oder von dem Gebiet der Werra“. Diese Feststellung zum Begriffsgehalt entspricht der ständigen Rechtsprechung, vergleiche zuletzt 26 W (pat) 576/16 – DelmeStrom, in welcher festgestellt wurde, dass dem Zeichen „DelmeStrom“ der Sinngehalt „elektrische Energie an oder von der Delme“ zukommt. Zum anderen ist die Wortverbindung auch gerade in dieser Bedeutung nicht grammatikalisch ungewöhnlich. Die Verknüpfung einer geografischen Bezeichnung mit einem Substantiv entspricht den grammatikalischen Regeln der deutschen Sprache, wie die Beispiele „Frankenwein“, „Bayernmilch“, „Schwabenkinder“, „Elbfischer“, „Rheinbrücke“, „Schwabenstrom“ (vgl. BPatG 33 W (pat) 38/12), „Schwabengas“ (vgl. BPatG 26 W (pat) 156/01), „Schwabenwasser“ (vgl. BPatG 26 W (pat) 153/01) und „niederrheinStrom“ (vgl. BPatG 26 W (pat) 549/11) zeigen.
2) In dieser Bedeutung kann dem Anmeldezeichen „WerraEnergie“, soweit die Anmeldung nur noch Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 36, 42 sowie die „Beratung im Bereich Energieerzeugung“ in der Klasse 40 beansprucht, weder ein unmittelbar beschreibender Begriffsgehalt entnommen werden, noch handelt es sich um Waren und Dienstleistungen, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen stehen, welche die angemeldete Marke unmittelbar beschreibt (vgl. zum engen sachlichen Zusammenhang Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 8 Rn. 116ff.)

[…] 3. Das Anmeldezeichen ist im zuletzt noch beantragten Umfang auch nicht nach § 8Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Eine Eignung zur Beschreibung von Merkmalen der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen besteht nicht, da das angemeldete Zeichen nur für die Lieferung und
Verteilung von Energie beschreibend ist.

Quelle: BPatG

EuG: Frutaria

Das Gericht (GC) bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer (BoA), dass die angefochtene EUTM gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c EUTMR nicht für getrocknete und frische Früchte in den Klassen 29 und 31 eingetragen werden kann.

Der Wortbestandteil „Frutaria“ ist ein portugiesischer Begriff, der „Obstladen“ bedeutet, und ist daher für das portugiesischsprachige Publikum in Bezug auf getrocknete und frische Früchte beschreibend. Das Gericht stimmt mit der BoA überein, dass die Bildelemente des angefochtenen Zeichens einfach, gewöhnlich und minimal stilisiert sind und nicht von der beschreibenden Bedeutung des Wortbestandteils ablenken. Folglich ermöglicht die Marke in ihrer Gesamtheit dem maßgeblichen Publikum, sofort eine Beschreibung der Waren oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (§ 42, 44-46, 61).

Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit dem Ansatz, der in der Gemeinsamen Praxis CP3 zu Bildmarken mit beschreibenden oder nicht unterscheidungskräftigen Wörtern dargelegt ist (Link).

Das Gericht bestätigt auch, dass die angefochtene Unionsmarke keine Unterscheidungskraft durch Benutzung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Unionsmarkenverordnung erlangt hat. Der Inhaber der Unionsmarke legte Beweise vor, darunter Rechnungen, Broschüren, die die Teilnahme an Messen belegen, und Erklärungen von Drittunternehmen, die die Verwendung der Marke auf Verpackungen, Dokumenten und in Mitteilungen bestätigen. Obwohl diese Beweise eine gewisse Benutzung der Marke in Portugal belegen, stimmt das Gericht mit der Beschwerdekammer darin überein, dass sie nicht zeigen, wie die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen wird, insbesondere ob ein erheblicher Teil der Verbraucher sie als Hinweis auf die betriebliche Herkunft erkennen würde (Randnrn. 84-85, 98-100). In Ermangelung weiterer relevanter Beweise, wie Umfragen, Marktstudien, Erklärungen von Handelsverbänden oder Nachweise über Marktanteile und Werbemaßnahmen, bestätigt das Gericht die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass die angefochtene Unionsmarke durch Benutzung keine Unterscheidungskraft erlangt hat (§ 86, 101-102).

Quelle: EUIPO

BPatG: Leitsatzentscheidung “NOT YOUR BUSINESS”

Aktenzeichen: 30 W (pat) 503/23
Entscheidungsdatum: 25. September 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 60 Abs. 2, 71 Abs. 3 MarkenG


NOT YOUR BUSINESS

  1. Ein eher unfreundlicher oder sogar „schroffer“ Ton eines Slogans steht nicht unbedingt dessen Wahrnehmung als beschreibende Angabe und/oder werbliche Anpreisung entsprechender Waren und Dienstleistungen entgegen; vielmehr kann auch provokante und/oder geschmacklose Werbung ausschließlich als solche verstanden werden.
  2. Die Wortfolge NOT YOUR BUSINESS entbehrt im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang jeglicher Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn sie weist in Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen einen produktspezifischen (Werbe-)Aussagegehalt auf und wird insoweit ausschließlich als werbemäßiger Hinweis, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden.
  3. Der Umstand, dass die Markenstelle keine Ausführungen zur fehlenden Sachdienlichkeit (§ 60 Abs. 2 Satz 2 MarkenG) einer vom Anmelder beantragten Anhörung gemacht hat, rechtfertigt nicht die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG, wenn dieser Mangel für die Einlegung der Beschwerde nicht kausal geworden ist.

Quelle: Bundespatentgericht

EUIPO: Keine Unterscheidungskraft für drei parallele Rechtecke

Quelle: EUIPO R 370/2025-5, DARSTELLUNG VON DREI PARALLELEN RECHTECKEN (fig.)

Entscheidung bestätigt – EUTM-Anmeldung zurückgewiesen

Die Beschwerdekammer (BoA) weist die EUTM-Anmeldung zurück, da sie nicht die für die Eintragung erforderliche Mindestunterscheidungskraft aufweist und daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR nicht unterscheidungskräftig ist (§ 30-31, 44).

Sie weist darauf hin, dass einfache geometrische Formen nach der Rechtsprechung keine Unterscheidungskraft haben, da die maßgeblichen Verkehrskreise nicht daran gewöhnt sind, die betriebliche Herkunft von Waren und Dienstleistungen anhand solcher Grundformen zu erkennen (§ 19).

Das angefochtene Zeichen wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als dekoratives oder funktionales Element und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen. Seine einfache Anordnung von Linien, die an Etiketten, Barcodes, Genomsequenzen oder Versuchsreihen erinnern kann, besteht aus Elementen, die für sich genommen nicht unterscheidungskräftig sind und auch in ihrer Gesamtheit keinen Hinweis auf die Herkunft vermitteln (§ 26-27). Die Stilisierung des gesamten Zeichens ist äußerst begrenzt und enthält keine unterscheidungskräftige Gestaltung oder Kombination, die es der Marke ermöglichen könnte, ihre wesentliche Funktion als Hinweis auf die gewerbliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu erfüllen (28-29).

Selbst wenn sich die Waren unterscheiden, weisen sie das relevante Merkmal gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR auf: Die einfache, zweidimensionale Form wird nicht als Marke wahrgenommen, die auf die betriebliche Herkunft hinweist, sodass die Waren und Dienstleistungen als eine einzige, homogene Gruppe behandelt werden können (Randnummer 30).

Quelle: EUIPO