BPatG verweigert den Markenschutz

Im Beschwerdeverfahren 25 W (pat) 582/23 musste das Bundespatentgericht über die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke “ZERT” für Dienstleistungen im Finanz- und Kryptobereich entscheiden.

Der 25. Senat stützte dabei die Auffassung des DPMA, dass das Kennzeichen als übliche Abkürzung für Zertifikat oder zertifizieren nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise.

BPatG: Verneinung der Unterscheidungskraft einer „Mustermarke“ u.a. für Schuhe

Der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat mit Beschluss vom 14. April 2026 in dem Verfahren betreffend die angemeldete „Mustermarke für ein sich wiederholendes Muster, das sich aus in einem Winkel von 90 Grad kreuzenden, aus Kreisbögen bestehenden Wellen zusammensetzt, wobei die dadurch jeweils eingeschlossenen Bereiche einen knochenähnlichen optischen Eindruck erhalten“ entschieden, dass dem Anmeldezeichen in Bezug auf den Großteil der beanspruchten Waren, u.a. Schuhe und Bekleidung, die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

Denn es wird als „Oberflächenmuster“ der beanspruchten Waren ausschließlich als Dekorelement wahrgenommen und erschöpft sich aus Sicht des angesprochenen Publikums in der äußeren Gestalt der in Rede stehenden Waren. Eine herkunftshinweisende Funktion und damit eine Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens ist daher zu verneinen. Ein solches Zeichen verfügt nur dann über Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG, wenn sich das beanspruchte Muster erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit auf dem betreffenden Warengebiet abhebt.

Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 83 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 MarkenG zugelassen.

Az.: 28 W (pat) 22/20

Quelle: Pressemitteilung Bundespatentgericht

OMAS GEGEN RECHTS – da lagen die MarkenBlog Leser richtig!

Über die Eintragungschancen für die erste “OMAS GEGEN RECHTS” Wort-/Bildmarke hatten die MarkenBlog im letzten Jahr abgestimmt.

Quelle: MarkenBlog

Fazit: Mehrheitlich lagen die Leser mit der Einschätzung zur fehlenden Unterscheidungskraft richtig!

BPatG: Kein Schutz für Wortmarke “Steuerkiller”

Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 524/23 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wortmarke “Steuerkiller”.

Der 25. Senat schloss sich der Auffassung des DPMA an, wies die Beschwerde ab und stellte fest:

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „STEUERKILLER“ als Marke steht in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem angemeldeten Zeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

BPatG: Easyprep

Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 56/23 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung “Easyprep” zu befassen.

Das DPMA hatte die Wortmarke teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.

Diese Auffassung teilte das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren und urteilte:

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da dem Wortzeichen


Easyprep


in Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Quelle: BPatG

BPatG: Leitsatzentscheidung “Jura To Go”

Aktenzeichen: 30 W (pat) 518/23
Entscheidungsdatum: 23. Oktober 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Jura To Go

  1. Die Bezeichnung „to go“ wird in der Werbesprache seit Langem als Hinweis auf die sofortige, unkomplizierte Mitnahmemöglichkeit eingesetzt. Soweit die Wendung dabei ursprünglich eine Verkaufsform in der Gastronomie bezeichnete (zB „Coffee to go“; „Pizza to go“), hat sie mittlerweile eine Bedeutungserweiterung erfahren und beschränkt sich nicht mehr nur auf Lebensmittel und Getränke, sondern bezieht sich werbeüblich auch allgemein auf Gegenstände oder Wissen, die für unterwegs mitgenommen oder in kurzer, schneller Form dargeboten werden.
  2. Ausgehend von der werbeüblichen Verwendung der Wendung „to go“ im Bereich der Wissensvermittlung beschreibt Jura To Go die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahingehend, dass diese „Jura zum Mitnehmen“, also die Vermittlung juristischer Themen in kompakter und mobiler, flexibel abrufbarer Form, zum Thema und Inhalt haben. Mangels Unterscheidungskraft iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist das Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen.