EuG: Verwechslungsfähigkeit von prominenten Vornamen

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt die Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der EU-Markenverordnung (§ 69) zwischen der älteren schwedischen Marke und dem angefochtenen Zeichen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 11, wie beispielsweise Getränkeerwärmungssysteme und Software zu deren Betrieb.

Zwar gilt, dass die Öffentlichkeit Zeichen umso leichter unterscheiden kann, je kürzer sie sind; im vorliegenden Fall reichen jedoch der zusätzliche Buchstabe „t“ und die leichte Stilisierung des angefochtenen Zeichens nicht aus, um dessen Gesamteindruck zu verändern. Folglich sind die Zeichen visuell und klanglich ähnlich (§ 40–41, 46).

Was den begrifflichen Vergleich angeht, stellt das Gericht fest, dass die Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung von Zeichen, die sich auf Vornamen oder Nachnamen beziehen, nicht vollständig geklärt ist (§ 51). Zwar können solche Namen unter bestimmten Umständen einen begrifflichen Vergleich zulassen, doch hängt dies vom konkreten Kontext ab. Im vorliegenden Fall belegten die Beweise zwar die Berühmtheit von Elon Musk und Elton John, reichten jedoch angesichts der Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen nicht aus, um nachzuweisen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Schweden die Vornamen „Elon“ und „Elton“ speziell mit diesen beiden Prominenten in Verbindung bringen, anstatt sie als gewöhnliche Vornamen oder gar als Fantasiebegriffe wahrzunehmen. Folglich haben diese Bedeutungen keinen Einfluss auf ihren Vergleich (§ 53, 55).

Was das Vorbringen des Antragstellers zu George Clooney betrifft, so stellt das Gericht fest, dass der Name George Clooney nach zahlreichen Werbekampagnen mit Nespresso-Kaffeemaschinen in Verbindung gebracht wird. Der Antragsteller hat weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass vergleichbare Werbekampagnen in Bezug auf die streitigen Zeichen durchgeführt worden seien (§ 54).

Quelle: EUIPO

EuG: Wein ist Wein

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken für Schaumweine und der älteren Marke für Weine, Spirituosen und Liköre in Klasse 33 Verwechslungsgefahr besteht.

Die Benutzung der älteren Marke in Bezug auf die spezifische Weinsorte, d. h. Fino (Sherry), reicht aus, um eine ernsthafte Benutzung für die breitere Kategorie von Weinen nachzuweisen, für die die Marke eingetragen ist. „Fino“ (Sherry) stellt keine eigenständige Unterkategorie dar: Es teilt denselben Verwendungszweck, dieselben Konsumkontexte und dieselben sensorischen Erfahrungen in Bezug auf Aroma, Geschmack und Textur wie Weine im Allgemeinen. Seine spezifische Herstellungsmethode und Ursprungsbezeichnung ändern nichts an dieser Beurteilung (§ 33–34).

Hinsichtlich der Beurteilung der Verwechslungsgefahr wird die Feststellung der Beschwerdekammer bestätigt, dass das Aufmerksamkeitsniveau der maßgeblichen Verkehrskreise für Weine durchschnittlich ist (§ 48–51) und dass die Waren identisch sind, da Schaumweine unter die umfassendere Kategorie der Weine fallen (§ 53–55). Diese Faktoren führen in Verbindung mit der hohen visuellen und identischen klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen dazu, dass das Gericht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bestätigt (§ 96–99).

Quelle: EUIPO

EuG: vklaw vs. VC LAW

Quelle: EUIPO

Keine Verwechslungsgefahr für die Fachöffentlichkeit – Fremdsprachenkenntnisse der maßgeblichen Verkehrskreise – Schwaches Element – Teilweise Aufhebung der Entscheidung – Teilweise Stattgabe der EUTM-Anmeldung

Das Gericht (GC) hebt die Entscheidung der Beschwerdekammer (BoA) teilweise auf und lässt die Eintragung des angefochtenen Zeichens für Waren der Klasse 16, wie Rechtsberichte, juristische Fachzeitschriften, Fachmagazine, und Dienstleistungen der Klassen 35 und 45 im Zusammenhang mit Unternehmens- und Rechtsberatung zu.

Beide Marken enthalten das englische Wort „law“. Das Gericht erinnert daran, dass davon ausgegangen werden kann, dass ein nicht englischsprachiges Publikum englische Wörter versteht, wenn diese Wörter zum Grundwortschatz gehören oder im Zusammenhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen gebräuchlich sind, so dass das relevante Publikum aufgrund der häufigen Begegnung mit diesen Begriffen in der Lage ist, ihre Bedeutung zu erfassen, oder wenn es sich um ein Fachpublikum handelt, das in dem betreffenden Bereich häufig oder normalerweise Englisch verwendet. (§ 33).

Daher wird das Wortelement „law“ für Fachleute im Rechtsbereich und in eng damit verbundenen Geschäftsbereichen in Bulgarien und Polen als beschreibend angesehen, da die Beschwerdekammer ihre Beurteilung auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise in diesen Mitgliedstaaten gestützt hat (§ 34, 41). Der beschreibende Charakter des Begriffs „law“ schränkt dessen Einfluss auf den Gesamteindruck der Zeichen ein. Infolgedessen ist der Grad der visuellen Ähnlichkeit gering und der Grad der klanglichen Ähnlichkeit durchschnittlich (§ 47, 52).

Während für die allgemeine Öffentlichkeit eine Verwechslungsgefahr bestätigt wird (§ 46, 63), stellt das Gericht fest, dass die Ähnlichkeiten der Zeichen für Waren und Dienstleistungen, die sich an ein Fachpublikum richten, nicht schwerer wiegen als ihre Unterschiede (§ 66-67).

Quelle: EUIPO

EuG: Kurzer Jingle als Hörmarke

Unter dem Aktenzeichen T-288/24 hob das Europäische Gericht die Entscheidung des EUIPO zur Hörmarke der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) auf.

Die umstrittene Hörmarke kann man hier anhören.

EUIPO und die Beschwerdeabteilung des EUIPO hatten der Markenanmeldung die Eintragung wegen mangelnder Unterscheidungskraft verweigert.

Das EuG beurteilte die Marke jedoch anders und führt aus:

 Aus diesem Blickwinkel stellen weder die Dauer der angemeldeten Marke noch ihre angebliche „Einfachheit“ oder „Banalität“, die als solche einer Wiedererkennung der entsprechenden Melodie nicht entgegensteht, Hindernisse dar, die als solche ausreichen, um ihr jede Unterscheidungskraft abzusprechen.

SANDOKAN – EuG zur ernsthaften Benutzung

Das Gericht (GC) bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer (BoA), die internationale Registrierung der Wortmarke „SANDOKAN“ für Waren wie Audio- und Videoaufzeichnungen, Bücher, T-Shirts und Spielzeug wegen mangelnder ernsthafter Benutzung widerruft.

Unter anderem in Bezug auf Fotos von Websites, auf denen Produkte mit der Marke verkauft werden, Rechnungen, die den Verkauf einer begrenzten Anzahl von Artikeln belegen, und Social-Media-Profile, die die Präsenz der Marke zeigen, bestätigt das Gericht die Feststellungen der BoA, dass die Verkaufsmengen sehr begrenzt sind und sich auf einen kurzen Zeitraum konzentrieren. Dies reicht nicht aus, um eine ernsthafte Benutzung nachzuweisen. Auch der niedrige Preis der Artikel wird berücksichtigt (§ 44, 46, 57).

Die Präsenz der Marke auf Websites und in sozialen Medien belegt keine tatsächlichen Verkäufe oder eine ausreichende Marktdurchdringung der Marke, da sie keine Informationen über Ort, Zeitpunkt und Intensität der Benutzung liefert. Auch die übrigen Beweise lieferten keine Informationen über diese Artikel (§ 50-55). Darüber hinaus ist die Anzahl der Follower in den sozialen Medien gering (5 000 Besucher, § 72) und es fehlen Beweise für eine signifikante Wirkung auf dem EU-Markt. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die bloße Präsenz einer Marke auf einer Website nicht ausreicht, um eine ernsthafte Benutzung nachzuweisen, es sei denn, die Website gibt auch Auskunft über Ort, Zeit und Umfang der Benutzung oder diese Informationen werden auf andere Weise bereitgestellt (§ 78).

Schließlich ist das Gericht der Ansicht, dass die besonderen Merkmale der Filmindustrie, in der die Marke „SANDOKAN“ verwendet wurde, nicht berücksichtigt wurden, da diese Argumente erstmals vor dem Gericht vorgebracht wurden und daher unzulässig sind (§ 85).

Quelle: EUIPO

Iceland: EuG bestätigt Markenlöschung

Quelle: EUIPO, T?105/23, Iceland, EU:T:2025:729** and **16/07/2025, T?106/23, Iceland (fig.), EU:T:2025:730

Das Gericht (GC) weist die Klage der Klägerin (Iceland Foods Ltd) ab und bestätigt die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer (GB), wonach sowohl die Wortmarke ICELAND als auch die Bildmarke Iceland (Abb.) gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c EUTMR in Bezug auf Waren der Klassen 7, 11, 16, 29 bis 32 und Dienstleistungen der Klasse 35 beschreibend sind.

Das Gericht erinnert daran, dass geografische Namen nicht als Marken monopolisiert werden können, wenn sie bereits mit Kategorien von Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden oder wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Verbindung in Zukunft hergestellt werden könnte. Dies ergibt sich aus dem öffentlichen Interesse, sicherzustellen, dass geografische Angaben allen Händlern zur Verfügung stehen, da sie auf Qualität, Eigenschaften oder Verbraucherattraktivität hinweisen können (§ 25-27) . Daher müssen bei der Beurteilung alle relevanten Umstände zum Zeitpunkt der Anmeldung unter Berücksichtigung der Zukunftsperspektive berücksichtigt werden. Diese Umstände beschränken sich nicht nur auf die Frage der Bekanntheit, sondern umfassen einen größeren Bereich (§ 37-38). Daher hat sich die GB zu Recht auf die Merkmale Islands gestützt: seine umweltfreundliche Energieerzeugung, seine Beliebtheit als Reiseziel und sein breites Angebot an Waren und Dienstleistungen, die innerhalb des EWR gehandelt werden (§ 36). Faktoren wie das BIP, qualifizierte Arbeitskräfte und eine solide industrielle Basis werden zu Recht als Beweis für die Fähigkeit Islands angesehen, Waren und Dienstleistungen zu produzieren und bereitzustellen (§ 39).

Bei Lebensmitteln und Getränken (Klassen 29-32) ist die geografische Herkunft in diesem Sektor besonders relevant, da Island Fisch, Fleisch, Milchprodukte, Gemüse, Bier, Wasser und Süßwaren produziert und exportiert. Selbst nicht heimische Waren wie Kakao, Kaffee und Tee können vernünftigerweise vor Ort verarbeitet und angepasst werden (§ 48-55). Bei Geräten der Klassen 7 und 11 rechtfertigen Islands industrielle Basis, qualifizierte Arbeitskräfte und sein Ruf für Nachhaltigkeit die Annahme, dass Kühlgeräte und Haushaltsgeräte dort hergestellt werden könnten und umweltfreundliche Eigenschaften aufweisen (§ 59-63). Was Waren der Klasse 16 betrifft, so könnten Papier, Verpackungen und Schreibwaren mit umweltfreundlichen Produktionsmethoden in Verbindung gebracht werden, während Druckerzeugnisse und Veröffentlichungen Island direkt betreffen könnten (§ 68-69). Einzelhandelsdienstleistungen für Lebensmittel, Getränke und Haushaltswaren der Klasse 35 könnten vernünftigerweise als in Island erbracht angesehen werden, unabhängig von der Bevölkerungsgröße Islands oder dem Fehlen von Dienstleistungsexporten (§ 74-75).

Schließlich stellt das Gericht klar, dass das Vereinigte Königreich kein generelles Verbot der Eintragung von Ländernamen verhängt hat, sondern eine detaillierte Prüfung der beschreibenden Verbindung für jede Kategorie von Waren und Dienstleistungen durchgeführt hat. Auch die Berufung auf Artikel 12 Buchstabe b EUTMR (Verwendung von Angaben zum geografischen Ursprung) konnte den absoluten Eintragungshindernisgrund nicht außer Kraft setzen (§ 78–84).

Quelle: EUIPO