Unter der Markennummer 019309075 führt das Europäische Markenamt EUIPO die dreidimensionale Markenanmeldung der FIFA vom 27.01.2026.
Beansprucht wird der Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 03, 04, 06, 09, 10, 12, 14, 16, 18, 25, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 36, 38, 39, 41 und 43.
Die Markenanmeldung stellt den Pokal des FIFA Women’s Champions Cup dar.
Eine lang erwartete Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ist gerade zu einer Frage ergangen, die in der Praxis immer wieder auftaucht: Kann der Name eines berühmten Autors als Unionsmarke für Waren und Dienstleistungen fungieren, die Inhalte transportieren können? In der Rechtssache GEORGE ORWELL (R 2248/2019-G) bestätigt die Große Beschwerdekammer die Zurückweisung des Zeichens für eine breite Palette von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41 (aufgezeichnete/digitale Medien, Druckerzeugnisse und Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung/Bildung).
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass berühmte Namen generell nicht als Marken eingetragen werden können. Vielmehr verdeutlicht sie, unter welchen Umständen der Name einer berühmten Person beschreibend für den Gegenstand der betreffenden Waren und Dienstleistungen sein kann. Die Bedeutung der Entscheidung liegt in der Formulierung einer „Gegenstandsanalyse” gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c EUTMR für Namen berühmter Personen durch die Große Beschwerdekammer, die sich wie ein praktischer Test liest: Wenn die maßgeblichen Verkehrskreise den Namen sofort als Beschreibung dessen verstehen, worum es bei den Waren und Dienstleistungen geht (oder was sie enthalten), ist das Zeichen beschreibend und daher auch nicht unterscheidungskräftig.
Besonders bemerkenswert ist die nicht erschöpfende Liste von Parametern, anhand derer die Große Beschwerdekammer beurteilt, ob ein berühmter Name als Bezeichnung für einen Gegenstand wahrgenommen wird: Berühmtheit und Bekanntheit; weit verbreitete Verbreitung und Adaption der Werke; soziale und kulturelle Integration (Preise, Institutionen, Gedenkfeiern); die Dauer, seit der der Urheber bekannt ist und in der öffentlichen Diskussion präsent bleibt; sprachliche Ableitungen (hier „Orwellian“); und die Marktrealität (wie Bibliotheken/Buchhandlungen und das Publikum solche Materialien tatsächlich kategorisieren und suchen). Auf dieser Grundlage kommt die Große Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass „GEORGE ORWELL“ zumindest vom englischsprachigen Publikum in Irland und Malta als unmittelbarer Verweis auf den Autor und für die fraglichen Waren und Dienstleistungen als Hinweis darauf wahrgenommen wird, dass es sich um Orwell handelt.
Zwei weitere Punkte sind hervorzuheben. Erstens ist der Urheberrechtsstatus kein Trumpf: Das Bestehen oder Erlöschen des Urheberrechts ist für die Beurteilung nach Artikel 7 EUTMR nicht entscheidend. Zweitens haben die Identität und die Berechtigungserklärung des Antragstellers keinen Einfluss auf die absoluten Gründe: Die Entscheidung basiert auf der Wahrnehmung des Zeichens durch die Verbraucher für die angegebenen Waren und Dienstleistungen und nicht darauf, wer den Antrag stellt oder wer den Nachlass kontrolliert.
In der Praxis verdeutlicht diese Entscheidung die Herangehensweise des EUIPO an Namen von Autoren (und möglicherweise anderen Persönlichkeiten des kulturellen Lebens), wenn die Spezifikation Medien, Veröffentlichungen sowie kulturelle und Bildungsdienstleistungen umfasst. Sie verdeutlicht, wie die Beschreibbarkeit des „Gegenstands“ bewertet wird, wenn es sich bei dem Zeichen um einen weltweit bekannten Namen handelt.
Die Beschwerdekammer (BoA) stellt fest, dass Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b EUTMR nicht anwendbar ist, da zwischen den Parteien eine entscheidende wirtschaftliche Verbindung besteht (§ 37, 43). Infolgedessen hebt die BoA die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und gibt der EUTM-Anmeldung statt (§ 43).
Keine der Parteien bestritt, dass der Anmelder das beanstandete Zeichen bereits vor der Anmeldung der älteren Marke verwendet hatte und dass das französische Berufungsgericht Douai in Frankreich die Aktienübertragung, die andernfalls zu einer Trennung der Unternehmen geführt hätte, aufgehoben hatte. Folglich bleiben beide Unternehmen unter der Mehrheitsbeteiligung derselben Holdinggesellschaft und bilden eine einzige Unternehmensgruppe (§ 34-37).
Die Beschwerdekammer erklärt, dass bei Vorliegen einer solchen strukturellen Verbindung die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen als aus derselben kommerziellen Quelle stammend wahrnehmen, was die Möglichkeit einer Verwechslungsgefahr ausschließt (§ 43). Die wirtschaftliche Beziehung ist zum Zeitpunkt der Anmeldung hinreichend konkret und wirksam, so dass die Marken nicht als Hinweis auf unterschiedliche kommerzielle Herkunft angesehen werden können (§ 39–42).
Auch in diesem Jahr unterstützt die EU-Kommission mit dem KMU-Fonds kleine und mittlere Unternehmen (KMU) dabei, ihr geistiges Eigentum zu schützen. Das Programm wird durch die europäische Behörde für geistiges Eigentum (EUIPO) durchgeführt und verwaltet. Weitere Informationen finden Sie ab 2. Februar auf der EUIPO-Webseite.
Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt, dass der EUTM-Inhaber die angefochtene EUTM innerhalb der relevanten Frist nicht benutzt hat und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung gemäß Artikel 18 Absatz 1 EUTMR und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a EUTMR nachweisen konnte.
Der Inhaber der Unionsmarke argumentierte, dass die laufenden Verletzungs-, Widerspruchs- und Löschungsverfahren sowie das Risiko von Schadensersatzansprüchen und Investitionsverlusten die Benutzung rechtlich und wirtschaftlich unzumutbar machten (§ 27-29, 32). Die Beschwerdekammer weist dieses Argument zurück und erinnert daran, dass berechtigte Gründe objektive Hindernisse darstellen müssen, die unabhängig vom Willen des Inhabers sind, und streng auszulegen sind (§ 18-20, 22). Kommerzielle Vorsicht und Prozessstrategie fallen in den Einflussbereich des Inhabers und können die Nichtbenutzung nicht rechtfertigen (§ 33-36).
Die BoA betont ferner, dass die bloße Androhung rechtlicher Schritte oder das Vorliegen eines anhängigen Verfahrens den Inhaber nicht von der Verpflichtung zur Benutzung der Marke entbindet. Da kein objektives Hindernis vorliegt, das die Benutzung unmöglich oder unzumutbar macht, hätte die Marke grundsätzlich benutzt werden können. Die Löschung ist daher zu Recht aufrechterhalten worden (§ 37-40)