
Die Bildmarke der RasenBallsport Leipzig GmbH vom 05.11.2024 zeigt das Leipziger Stadion aus Richtung Festwiese inklusive Glockenturm.
Die Marke genießt Schutz für Waren der Klassen 09, 16, 18 und 25, sowie für Dienstleistungen der Klasse 41.
markenrechtliches Sammelsurium
Fehlt der nachfolgenden Bildmarke die Unterscheidungskraft? Oder ist sie sogar freihaltebedürtig?
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Bildmarke zurückgewiesen. Der 26. Senat des Bundespatentgericht wollte sich der vollumfänglichen Zurückweisung nicht anschließen und gab der Beschwerde unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 525/22 nach Einschränkung des Warenverzeichnisses statt.
Vor einiger Zeit hatte ich die MarkenBlog-Leser gebeten über die Schutzfähigkeit der folgenden Bildmarke abzustimmen.
Die Mercedes-Benz Group AG hatte gegen die Zurückweisung der Bildmarkenanmeldung für die Waren “Kraftfahrzeuge und deren Teile; Reifen und Räder”durch das Europäischen Markenamtes EUIPO geklagt.
Das Europäische Gericht schloss sich unter dem Aktenzeichen
T?400/24 der Auffassung des EUIPO an und wies die Klage ab. Der Bildmarke bleibt für die oben genannten Waren der Klasse 12 der Markenschutz verwehrt.
Damit lagen insgesamt 81% der MarkenBlog-Leser bei der Abstimmung richtig.