BPatG: Marke bleibt in Kraft

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 2/20 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA zur Wort-/Bildmarke

Quelle: DPMA, Registernummer 302013000930

zu befassen. Die Marke war mittels Löschungsantrag wegen bösgläubiger Markenanmeldung angegriffen wurden. Die Markenstelle wies den Antrag zurück und das BPatG stützt diese Auffassung mit einer umfangreichen Begründung.

BPatG: Wildpark Taste

Ist die Wortmarke “Wildpark Taste” für gastronomische Dienstleistungen unterscheidungskräftig? Diese Frage musste das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren beantworten. Das Deutsche Patent und Markenamt hatte die Markenanmeldung in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 43 zurückgewiesen.

dd. In den wörtlichen Übersetzungen „Wildpark Geschmack“, „Wildpark Kostprobe“, „Wildpark Bissen“ oder „Wildpark Vorliebe“ ist der jeweilige Aussagegehalt des Anmeldezeichens vage und interpretationsbedürftig.
So hat der Wildpark selbst keinen Geschmack und man kann von einem Wildpark auch keinen Bissen nehmen. Bei „Wildpark Kostprobe“ könnte sich „Kostprobe“ auf eine kurze bzw. begrenzte kostenlose Besichtigung eines Wildparks beziehen und bei „Wildpark Vorliebe“ die Angabe „Vorliebe“ darauf, dass man gerne Wildparks besucht; dies führt aber jeweils nicht zu einem beschreibenden Aussagegehalt hinsichtlich der hier relevanten Verpflegungsdienstleistungen.

Das Anmeldezeichen mag Assoziationen an das Fleisch und den Geruch von üblicherweise in einem Wildpark lebenden (Wild)Tieren wie Bären, Luchs, Wölfe, Rehe, Elche etc. wecken. Dass Wildpark Taste deshalb vom angesprochenen Publikum als Sachhinweis auf ein spezielles Verpflegungssortiment – nämlich Speisen aus „Wildtierfleisch“ – aufgefasst wird, erscheint fernliegend. Denn diese Bedeutung drängt sich dem Verbraucher nicht zwanglos auf; vielmehr setzt dies gedankliche Zwischenschritte voraus.

Quelle: BPatG; AZ 29 W (pat) 521/24

Kein Markenschutz für “magic tools”

Das Bundespatentgericht stützt im Beschwerdeverfahren (AZ 30 W (pat) 511/22) die Einschätzung des Deutschen Patent- und Markenamtes und attestiert der Wortmarke “magic tools” für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 09, 41 und 44 keinerlei Unterscheidungskraft.

200 Euro Beschwerdegebühr gespart

Dass die Wortmarke “onlinepage” in den Klassen 16, 35 und 41 eher nicht eintragungsfähig ist, hätte ein markenrechtlich versierter Rechts- oder Patentanwalt dem Markenanmelder im Rahmen einer Erstberatung sicher mitgeteilt. Davor den bereits entrichteten 290.- Euro Anmeldegebühren weitere Gebühren hinterherzuwerfen, bewahrt das Bundespatentgericht den Anmelder. Denn eine Erinnerung gegen den Beschluss des DPMA ohne Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro gilt als nicht eingelegt.

Wenn man also das Positive an dieserEntscheidung des BPatG (AZ 29 W (pat) 501/25 ) sehen will, der Markenanmelder hat 200.- Euro gespart.

BPatG: BEAUTYBLENDER vs. blend beauty

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte im Widerspruchsverfahren gegen die Marke

Auf Basis der Wortmarke ” BEAUTYBLENDER ” und der Wort-/Bildmarke

keine ausreichende Verwechslungsgefahr erkannt und die Widerspruch zurückgewiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Bundespatentgericht nunmehr revidiert. Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 519/22 wurde beschlossen:

I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Februar 2022 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus dem EU-Schutzrechtsanteil der Marke IR 1 428 131 wird die Löschung der Marke 30 2019 240 873 angeordnet

Auflösung zur Abstimmung

Vor einigen Tagen hatte ich um Abstimmung über die Verwechslungsfähigkeit der beiden Wort-/Bildmarken gebeten.


76% verneinen die Verwechslungsgefahr und liegen damit auf einer Linie mit dem Europäischen Gericht, das in der Rechtssache T?53/24 über die Marken zu befinden hatte.

Information am Rande, die Marke “DDG” gehört dem bekannten spanischen Torhüter David de Gea, was dann auch das Kürzel erklärt.