Das aktuelle WIPO Magazine (Ausgabe 5/2009 Juni) ist erschienen und auf der Webseite der World Intellectual Property Organization erhältlich.
Quelle: WIPO
markenrechtliches Sammelsurium
Das aktuelle WIPO Magazine (Ausgabe 5/2009 Juni) ist erschienen und auf der Webseite der World Intellectual Property Organization erhältlich.
Quelle: WIPO
Der “zertifizierte Adelstitel” des Grafen von Mainberg inklusive einer “Beglaubigungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland” kostet besagte 29,90 Euro. Dafür gibt es eine selbst gedruckte Ernennungsurkunde auf Marmorkarton, eine Info-Broschüre, eine Kopie über die Eintragung der Marke “Graf von Mainberg” beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) – und die Erlaubnis, das eigens kreierte Wappen zu benutzen.
Quelle: Stern.de
Im Markenregister finden sich die Einträge:
Graf von Leuchtenberg
Registernummer: 30670903
Graf von Mainberg
Registernummer: 30742921
Graf von Trausnitz
Registernummer: 302008014142
Graf von Hohenfels
Registernummer: 302008033572
Quelle: DPMA
Im Design Tagebuch wird das neue Opel Logo vorgestellt und diskutiert.
Das neue Logo findet auch schon im Markenregister des HABM.
Registernummer: 8534265
Nizzaklassen: 12, 35, 37
Anmeldedatum: 08.09.2009
Ebenfalls als Europäische Gemeinschaftsmarke angemeldet wurde die Wortmarke “Opel. Wir leben Autos.” (Registernummer: 8529877).
Quelle: HABM
Angemeldet am 17.09.1909
Registernummer: 123799
Choanol
Nizzaklasse: 05
Inhaber: Hanosan GmbH Chem.-pharm. Fabrik
Quelle: DPMA
Relaunch für Interbrands brandchannel – jetzt auch mit Blogkonzept und passendem Design.
Fazit: Angucken, lesen und abonnieren!
Mit dem Thema Fristen musste sich der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Beschwerdesache 27 W (pat) 75/09 befassen.
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Markenstelle den Antrag der Anmelderin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Prioritätsfrist zurückgewiesen. Dabei kann jedoch dahinstehen, ob (wofür allerdings Einiges spricht) der Wiedereinsetzungsantrag, wie die Markenstelle angenommen hat, wegen Verschuldens der
Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin unbegründet war, da sich der Antrag bereits wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nach § 91 Abs. 2 MarkenG als unzulässig erweist.[…] a) Das Hindernis fällt nach dieser Vorschrift weg, sobald der Betroffene oder sein Vertreter entweder die Fristversäumung tatsächlich erkennt oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen musste, so dass die weitere Säumnis nicht mehr verschuldet ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 91 Rn. 22; dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 234 Abs. 2
ZPO, vgl. BGH NJW 2000, 592, 593; weitere Nachw. bei Zöller/Greger, ZPO, 27 Aufl., § 234 Rn. 5 b). Nach diesen Vorgaben ist der Wiedereinsetzungsantrag vom 14. August 2008 i. S. d. § 91 Abs. 2 MarkenG verspätet gewesen.b) Wie sich der Verwaltungsakte entnehmen lässt, ist der am 13. Juni 2006 übermittelten inländischen Anmeldung ein am selben Tag erstellter Registerauszug des HABM beigefügt gewesen, in dem gleich zu Anfang unter „Anmeldetag“ angegeben ist: „15/12/2006“. Da die Anmelderin sich als Argument dafür, dass die Notierung der Prioritätsfrist auf Bürokräfte habe übertragen werden dürfen, selbst darauf beruft, dass sowohl die Kenntnis der Prioritätsfrist nach Art. 4 Abs. C.(1) und (2) PVÜ als auch die Ermittlung der konkreten Frist nach §§ 187, 188 BGB keine besonderen Fähigkeiten erfordere, hätte es der Verfahrensbevollmächtigten bei Unterzeichnung der Anmeldeunterlagen ohne Mühe auffallen können, dass am Tag der Unterzeichnung und beabsichtigten Übermittlung der Nachanmeldung die Prioritätsfrist bereits abgelaufen war.
Quelle: Bundespatentgericht