Nestle: Pizza statt Schoko

Vorentscheidung im Tauziehen um Cadbury?
Nestle steigt aus dem Übernahmepoker um den britischen Süßwarenhersteller Cadbury aus, kauft von Kraft deren US-Tiefkühlpizzamarken, wird damit zum TK-Pizza Marktführer in Nordamerika und füllt Kraft die Kriegskasse für die Cadbury Übernahme. Klingt als wenn alle Unternehmen etwas hätten von diesem Deal – außer Cadbury.

Der US-Nahrungsmittelkonzern Kraft verkauft sein Tiefkühlpizza-Geschäft für 3,7 Milliarden Dollar an seinen Schweizer Konkurrenten Nestle . Mit dem Erlös wollen die Amerikaner dem Baranteil ihrer Übernahmeofferte für den britischen Süßwaren-Hersteller Cadbury erhöhen.

[…] Gleichzeitig kündigte Nestle an, nicht beim Übernahmepoker für Cadbury mitmischen zu wollen.

[…] Mit der Übernahme der nordamerikanischen Tiefkühlpizzasparte, welche die Marken DiGiorno, Tombstone, California Pizza Kitchen, Jack’s und Delissio beinhaltet, wird Nestle dort auf einen Schlag Marktführer. Rund 3.400 Kraft-Mitarbeiter werden zu Nestle wechseln.

Quelle: FTD

Löschungen (53/2009)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

2 902 429
Menocur
Nizzaklasse: 05
Verfall (§ 49 MarkenG)

399 15 004
L E X T E L
Nizzaklassen: 35, 36, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 46 713

Nizzaklassen: 03, 05, 9, 10, 11, 16, 21, 35, 39, 41, 42, 44
Verfall (§ 49 MarkenG)

Quelle: DPMA

Nexus One

CHIP berichtet über das neue Google Handy.

Jetzt ist es offiziell: Soeben hat Google das Nexus One vorgestellt. Im Mittelpunkt steht das 3,7 Zoll große AMOLED-Display mit Touchfunktion (800 x 480 Pixel). Unter der Haube arbeitet ein 1-GHz-Snapdragon-Prozessor, der für ein schnelles Arbeitstempo sorgen soll.

Im US-Markenregister des wird die Markenanmeldung “NEXUS ONE” mit Priorität vom 10.12.2009 unter der Nummer 77891022 geführt.

Das deutsche Markenregister weist sogar eine “NEXUS ONE” (Aktenzeichen: 398008906) Markenanmeldung vom 10.01.1998 auf.

Die Marke war sogar in der passenden Nizzaklasse 09 angemeldet worden. Wurde am 26.11.1998 jedoch zurückgenommen.

Insgesamt finden sich in den Datenbanken von DPMA und HABM 57 Nexus Marken für die Nizzaklasse 09.

Österreich: Einführung des Widerspruchverfahrens

Das österreichische Patentamt informiert über die Einführung des Markenwiderspruchsverfahren ab 1. Juli 2010.

Mit der Novelle wird im österreichischen Markenschutzgesetz (§§ 29a bis 29c) ein Widerspruchsverfahren eingeführt, das als rasches und kostengünstiges Verfahren va die Rechte der Inhaber eingetragener Marken stärken und deren Durchsetzung erleichtern soll.
Der Inhaber einer prioritätsälteren registrierten Marke kann gegen verwechslungsfähige Marken, die neu zur Registrierung gelangen, innerhalb von 3 Monaten ab deren Veröffentlichung (im Österreichischen Markenanzeiger bzw. im Veröffentlichungsblatt der WIPO) beim Österreichischen Patentamt Widerspruch erheben und die Aufhebung dieser Registrierungen beantragen. Gleiches gilt für den Inhaber einer prioritärer Anmeldung, vorausgesetzt, diese Anmeldung kommt in weiterer Folge tatsächlich zur Registrierung.
Widerspruch kann allerdings erst gegen Marken erhoben werden, deren Veröffentlichung nach dem 1. Juli 2010 erfolgt.
Der Widerspruch und die Widerspruchsgebühr in Höhe von € 150,- müssen innerhalb der genannten Dreimonatsfrist im Patentamt einlangen. Das Verfahren wird von jeweils einem rechtskundigen Mitglied der zuständigen Rechtsabteilung durchgeführt.
Bringt der belangte Markeninhaber keine Gegenäußerung hinsichtlich des ihm zugestellten Widerspruchs ein, wird ohne weiteres Verfahren antragsgemäß entschieden und die Registrierung rückwirkend auf den Beginn der Schutzdauer aufgehoben.
In Ausnahmefällen kann eine mündliche Verhandlung anberaumt werden, was etwa im Zuge der Beweisführung hinsichtlich einer behaupteten erhöhten Kennzeichnungskraft der widerspruchsbegründenden älteren Marke oder im Zusammenhang mit der Einrede ihrer mangelnden Benutzung der Fall sein wird.
Sofern gegen eine Marke mehrfache Widersprüche eingebracht werden, kann das Amt den aufgrund einer Vorprüfung am treffendsten erscheinenden Widerspruch vorziehen und das Verfahren hinsichtlich der übrigen Widersprüche unterbrechen.
Verlieren die streitverfangenen Marken aufgrund anderer Umstände ihren Schutz, so gilt das Widerspruchsverfahren ohne weitere Förmlichkeiten als erledigt.
Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind von den Parteien selbst zu tragen, d.h. eine Kostenersatzpflicht hinsichtlich der Kosten des Gegners besteht nicht.
Die Möglichkeiten der Einbringung eines konventionellen Löschungsantrages an die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes bleiben unberührt. Die Anfechtung registrierter Marken aufgrund anderer relativer Rechte erfolgt jedenfalls weiterhin ausschließlich im Wege des Nichtigkeitsverfahrens.