Löschungen (10/2010)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

301 19 402
Futurelog
Nizzaklassen: 09, 16, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

305 32 478

Nizzaklassen: 29, 30
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2008 055 559

Nizzaklasse: 39
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

BPatG: Bonbonform

25 W (pat) 7/09

Leitsatz:

Bonbonform

Sowohl der Wortlaut der Vorschriften der §§ 3, 8, 50, 54 MarkenG als auch deren Zweck, der darin liegt, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren, spricht innerhalb der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG gegen die Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten der Inhaber angegriffener Marken bei Löschungsverfahren und zwar auch unter dem Aspekt, dass für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angegriffenen Marke nicht nur die zum Zeitpunkt der Eintragung gültige Gesetzeslage, sondern auch die zu diesem Zeitpunkt hierzu vorliegende Rechtsprechung maßgeblich sein soll (Abgrenzung zu BPatG GRUR-RR 2008, 49 f. – lastminit und BGH GRUR 1975, 368 – Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall.

Quelle: Bundespatentgericht

Historische Marken gelöscht

Wegen Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) durch die Markeninhaber sind die nachfolgenden Marken vollständig aus dem Markenregister gelöscht worden.

21 701

Nizzaklasse: 33
Anmededatum: 07.12.1896
Verzicht (§ 48 MarkenG)

32 823

Nizzaklasse: 33
Anmededatum: 19.08.1898
Verzicht (§ 48 MarkenG)

32 824

Nizzaklasse: 33
Anmededatum: 20.08.1898
Verzicht (§ 48 MarkenG)

39 164

Nizzaklasse: 33
Anmededatum: 15.06.1899
Verzicht (§ 48 MarkenG)

73 280
Underberg-Bitter
Nizzaklasse: 33
Anmededatum: 27.07.1904
Verzicht (§ 48 MarkenG)

73 400
Underberg-Albrecht-Boonekamp
Nizzaklasse: 33
Anmededatum: 19.08.1904
Verzicht (§ 48 MarkenG)

73 401
Underberg-Semper idem
Nizzaklasse: 33
Anmededatum: 20.08.1904
Verzicht (§ 48 MarkenG)

Quelle: DPMA

Australien: iPod vs. dopi

Das kleine “i” zum Wortanfang pflegt Apple schon lange und reagiert gelegentlich allergisch auf verwechselbare Konkurrenz. Am Wortende sieht ein Gericht in Australien hingegen keine Verwechslungsgefahren und wies eine Klage Apples gegen die Markenzulassung von “DOPi” ab.

Quelle: macnotes.de

Ob der berühmt-berüchtigte durchschnittlich informierte und intelligente Verbraucher tatsächlich erkennt, dass es sich bei dopi um die rückwärts geschriebene Version von iPod handelt, ist sicherlich höchst unwahrscheinlich.