Sonntagslinks

Miramax-Studios sind verkauft worden

BPatG: Das Märchen vom Froschkönig

Top-Kanzleien 2009

BPatG: “Masterpiece” Keine Unterscheidungskraft durch eine einfache handschriftähnliche Schreibweise eines schutzunfähigen Wortes

Branchenzugehörigkeit bei Namensstreit entscheidend

Noch etwas verhüllt, die einzige Dresdner Bank in Deutschland – Bitte sagen Sie es (noch) nicht weiter!

Galerie: Markenurkunde Argentinien

Apple schützt Apps per Patent

BGH: POWER BALL

I ZR 51/08

POWER BALL

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 3
Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) ver-wechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.

Quelle: BGH