BPatG: Goldhase in neutraler Aufmachung

25 W (pat) 33/09
Az. der Parallelentscheidung 25 W (pat) 32/09

Leitsatz:

Goldhase in neutraler Aufmachung

1. Jede maschinell gefertigte und verpackte Warenform erfordert bei der Produktion technische Maßnahmen wie Gussformen und ähnliches. Die Warenform setzt insoweit bestimmte technische Maßnahmen voraus, ist aber nicht selbst zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

2. Die dreidimensionale Form eines goldfarbenen sitzenden Osterhasen ohne weitere Ausstattungsmerkmale (Goldhase in neutraler Aufmachung) und ohne eigenwillige oder sonst auffällige Gestaltungsmerkmale weist für „Schokoladewaren“ regelmäßig keine Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. Schokoladewaren werden zur Osterzeit in zahlreichen ähnlichen Varianten, die teilweise nur in Nuancen voneinander abweichen, von verschiedenen Herstellern auf dem Markt angeboten.

3. Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG erfordert bei einer solchen Warenform keinen nahezu einhelligen Durchsetzungsgrad (im Anschluss an BGH GRUR 2010, 138, Tz. 42 – ROCHER-Kugel). Ein Kennzeichnungsgrad von 67,3 %, reicht hierfür aus. Für die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung einer ausschließlich saisonal vertriebenen Waren-form ist eine Verkehrsbefragung geeignet, die in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem jeweiligen Saisongeschäft durchgeführt wurde, zumal entsprechende Produkte nur zu dieser Zeit sich auf dem Markt in Konkurrenz gegenüberstehen.

4. Die Anmeldung einer Warenform, die von verschiedenen Mitbewerbern ähnlich oder sogar identisch benutzt wird, erfolgt nicht ohne weiteres bösgläubig i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. Benutzt der Anmelder die angemeldete Warenform bereits vor der Anmeldung im Rahmen eines intensiven Marktauftritts und hat er zudem Anlass, davon auszugehen, dass diese Warenform von einem relevanten Teil des Verkehrs als Hinweis auf seinen Betrieb wahrgenommen wird, so stellt die markenmäßige Absicherung eine Maßnahme zur Förderung der eigenen Position im Wettbewerb dar und kann in aller Regel nicht als unlautere und rechtsmissbräuchliche Handlung angesehen werden. Sofern den Wettbewerbern – wie vorliegend – ausreichende weitere Möglichkeiten der Warengestaltung verbleiben, werden sie durch das mit der Eintragung im Markenregister verbundene Ausschließlichkeitsrecht nicht unzumutbar eingeschränkt. Dies setzt allerdings auch eine sachgerechte Bemessung des Schutzumfangs der Formmarke voraus.

Quelle: Bundespatentgericht

Löschungen nach Widerspruch (18/2010)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

304 25 706
AUTOFOCUS
Nizzaklasse: 16

305 02 097
Wellvet
Nizzaklasse: 20

306 41 751
Pow Wow
Nizzaklassen: 35, 41

307 05 157
rbk
Nizzaklassen: 14, 25, 28

307 33 042
MERKERT
Nizzaklassen: 35, 37, 42

Quelle: DPMA

BGH Entscheidungsplan

Per Pressemitteilung informiert der Bundesgerichthof über anstehende Entscheidungen der nächsten Wochen.

Aus markenrechtlicher Sicht ist das folgende Verfahren interessant:

Verhandlungstermin: 15. Juli 2010

I ZR 57/08 – Markenrecht

LG Frankfurt am Main – 2/3 O 443/02 – Urteil vom 19. Dezember 2002 OLG Frankfurt am Main – 6 U 10/03 – Urteil vom 8. November 2007

Die Klägerin zu 1 ist ein schweizerisches Unternehmen, das hochwertige Schokoladenerzeugnisse und Süßwaren herstellt und vertreibt, darunter auch Schokoladenhasen. Herstellung und Vertrieb in Deutschland erfolgen über ein Tochterunternehmen, die Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin einer am 8. Juni 2000 angemeldeten, dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke, die einen sog. “Goldhasen” abbildet. Die Beklagte stellt ebenfalls Schokoladenhasen her und vertreibt diese. Mit der Klage wenden sich die Klägerinnen gegen einen von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Schokoladenhasen. Sie verlangen Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Das Berufungsgericht hat nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung durch den I. Zivilsenat (BGHZ 169, 295 – Goldhase) die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts erneut mangels Bestehens einer Verwechslungsgefahr bestätigt (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 191). Auch unter der Annahme, dass der Wortbestandteil die Klagemarke nicht präge und deshalb auch Form und Farbe zu berücksichtigen seien, fehle es an hinreichender Zeichenähnlichkeit. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Klägerinnen mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision.

Abmahnung: Naturland vs. NaturLandLeben

Eine Münchener Anwaltssozietät hat ohne Vorwarnung im Auftrage des Naturland – Verband für ökologischen Landbau e.V. den ostbrandenburgischen Verein NaturLandLeben e.V. wegen angeblicher Markenrechtsverletzung abgemahnt. Das weltweit agierende Biolabel mit Sitz in Gräfelfing bei München sieht sich durch den Vereinszwerg aus dem Osten im Wettbewerb benachteiligt.

Quelle: s-o-z.de

Der Verein NaturLandLeben e.V. hat mit einer Stellungnahme auf die Abmahnung reagiert.

Die Marke “Naturland” ist durch verschiedene Eintragungen im Markenregister geschützt. Die prioritätsälteste Eintragung stammt von 1983.

Registernummer: 1068834

Kollektivmarke
Nizzaklassen: 05, 29, 30, 31, 32, 33

Weitere für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr relevante Marken wären:

Registernummer: 30509647

Nizzaklassen: 03, 05, 16, 19, 20, 23, 24, 25, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 42, 43, 44

Registernummer: 39518271
Wortmarke: NATURLAND
Nizzaklassen: 03, 05, 16, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 41, 44

Quelle: DPMA

Stellt sich die Frage, ob eine einfache Umstellung des Vereinsnamens das Problem nicht lösen könnte. “LandNaturLeben” sollte die Verwechslungsgefahr ausräumen und eine einvernehmliche Lösung erleichtern.