Löschungen (33/2010)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

874 297

Nizzaklasse: 11
Verfall (§ 49 MarkenG)

1 172 811

Nizzaklasse: 11
Verfall (§ 49 MarkenG)

1 172 812

Nizzaklasse: 11
Verfall (§ 49 MarkenG)

1 172 813

Nizzaklasse: 11
Verfall (§ 49 MarkenG)

1 172 814

Nizzaklasse: 11
Verfall (§ 49 MarkenG)

2 001 025
THERMAL
Nizzaklasse: 11
Verfall (§ 49 MarkenG)

2 001 026
Thermal
Nizzaklasse: 11
Verfall (§ 49 MarkenG)

397 10 521
NETCAST
Nizzaklasse: 09
Verfall (§ 49 MarkenG)

399 46 470
TOMATIS-Institut
Nizzaklassen: 09, 16, 41, 44
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

399 79 433
CommSoft
Nizzaklassen: 35, 38, 39, 41, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

304 54 629
Aventinus
Nizzaklassen: 29, 30, 33, 37
Verfall (§ 49 MarkenG)

305 01 447
Lachspraline
Nizzaklasse: 29
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2008 064 988
GOH Grundsätze ordnungsmäßiger Honorarberatung
Nizzaklassen: 09, 16, 35, 36, 38, 41, 42
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

Markenstreit: DuMont ./. DuMont Kölsch

Die Getränke-Zeitschrift Inside hat berichtet, dass Verlegersohn Konstantin Neven DuMont (u.a. Express, Frankfurter Rundschau, Berliner Zeitung) mit einer einstweiligen Verfügung gegen die kleine Kölner Privatbrauerei Sünner vorgegangen ist. Grund: Sünner wollte ein DuMont Kölsch auf den Markt bringen. Die Brauereichefin trägt zufällig den gleichen Namen wie das Zeitungshaus. Das sorgt für Streit.

Quelle: Meedia.de

Die Marke “DuMont Kölsch” führt das Deutsche Patent- und Markenamt unter der Registernummer 302010001073. Am 04.02.2010 wurde die Marke in den Nizzaklassen 11, 16 und 32 angemeldet. Inhaberin der am 12.03.2010 eingetragenen Marke ist die DuMont Brau- und Vertriebs GbR.

iPOD ./. eiPott – der OLG Beschluss

Eierbecher “eiPott” verletzt Markenrechte von Apple, OLG Hamburg, Beschluss vom 9. August 2010, Az.: 5 W 84/10

leitsätzliches:
Zwischen dem eingetragenen Gemeinschaftsmarke “IPOD” und dem vom Antragsgegner verwendeten Begriff “eiPott” für Eierbecher besteht eine Verwechslungsgefahr, die eine markenrechtliche Untersagung rechtfertigt. Die Zeichenähnlichkeit liegt darin begründet, dass die beide Begrifflichkeiten klanglich identisch sind. Da die Marke “IPOD” unter anderem auch für „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“ geschützt ist, liegt zudem auch eine Warenidentität vor.

Quelle: aufrecht.de