Angemeldet am 10.06.1910
Registernummer: 142612
Nizzaklasse: 05
Inhaber: HEXAL Aktiengesellschaft
Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium
Angemeldet am 10.06.1910
Registernummer: 142612
Nizzaklasse: 05
Inhaber: HEXAL Aktiengesellschaft
Quelle: DPMA
Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
896 680
Storck Leckerschmecker
Nizzaklasse: 30
Verfall (§ 49 MarkenG)
927 693
FUCHS
Nizzaklasse: 33
Verfall (§ 49 MarkenG)
2 038 500
GRIZZLY
Nizzaklassen: 18, 20, 25
Verfall (§ 49 MarkenG)
2 073 805
Nizzaklasse: 09
Verfall (§ 49 MarkenG)
395 03 037
Nizzaklasse: 28
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
304 05 989
CMD-CLINIC
Nizzaklassen: 05, 10, 44
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
307 59 437
V-Plan-A
Nizzaklasse: 36
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
Quelle: DPMA
Das Markenserviceblog berichtet über den neuen Namen des mobilen Apple Betriebssystems und schließt mit folgender Aussage.
Eine sorgfältig durchgeführte Markenrecherche ist in den meisten Fällen eben doch vorzugswürdig.
Vorzugswürdig – elaborierter Code ick hör’ dir trapsen!
Aktenzeichen: 30644980.3
Nizzaklassen: 09, 16, 18, 25, 28, 32, 33
Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
Begründung: Gebührenmangel (§ 6 Abs. 2 PatKostG)
Quelle: DPMA
Leitsatz:
GELBE SEITEN
1. Zur Darlegungs- und Beweislast im Verfahren über die Löschung einer kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke.
2. Zu den Anforderungen an den Nachweis eines beschreibenden Gehalts eines in einer Marke enthaltenen Begriffs (hier: Gelbe Seiten).
3. Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Verkehrsbefragungen, welche für eine gleichlautende früheren Marke durchgeführt wurden, als Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer später angemeldeten Marke.
4. Zu den die subjektiven Voraussetzungen für eine Bösgläubigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG betreffenden tatsächlichen Voraussetzungen.
5. Eine Löschung der Marke “Gelbe Seiten” kommt nicht in Betracht, weil der Marke zum Eintragungszeitpunkt (hier 1998) weder die erforderliche Unterscheidungskraft fehlte noch sie freihaltungsbedürftig war; darüber hinaus hatte die Anmelderin auch nachgewiesen, dass sie im Verkehr durchgesetzt war; schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit der Anmelderin. Bei dieser Beurteilung spielt es keine Rolle, ob die Anmelderin zu einem früheren Zeitpunkt eine Monopolstellung innehatte, was allerdings auf dem betroffenen Waren- und Dienstleistungssektor (Branchenverzeichnisse) auch nicht der Fall war.
Quelle: Bundespatentgericht
Angemeldet am 09.06.1910
Registernummer: 138109
Leukolin
Nizzaklasse: 02
Inhaber: Teleplast GmbH & Co KG
Quelle: DPMA