Und es gibt sie doch!

Einen lesens- und sehenswerten Artikel zu markenrechtlich geschützten Kühlerfiguren hat das Markenserviceblog veröffentlicht.

Eine kleine Anmerkung / Ergänzung ist allerdings notwendig – die wohl berühmteste Kühlerfigur existiert sowohl als Bildmarke


Registernummer: 897562

als auch als dreidimensionale Marke.


Registernummer: 30315969

Beide Marken befinden sich im Besitz der Bayerische Motoren Werke AG.

Und nicht nur die Kühlerfigur, sondern auch der gesamte Kühlergrill ist im Markenregister eingetragen.


Registernummer: 949186

Quelle: DPMA

Löschungsanträge (37/2010)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 37. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

304 23 051

Nizzaklassen: 09, 12, 25, 35

306 17 554
moreno
Nizzaklassen: 29, 32, 33

306 38 670

Nizzaklassen: 35, 37, 38

306 40 201
Pflegeatlas
Nizzaklassen: 41, 43, 44

306 58 621

Nizzaklassen: 09, 11

307 68 238
DIE STIMME BERLINS
Nizzaklassen: 09, 16, 25, 41

30 2009 042 432
LacTec
Nizzaklassen: 02, 07, 09, 37, 42

30 2009 042 433

Nizzaklassen: 02, 07, 09, 37, 42

Quelle: DPMA

GRUR Newsletter 02/2010

Die Themen dieses Newsletters:

1. Grußwort
2. Aus der Geschäftsstelle: Norbert Diel wird Geschäftsführer von GRUR
3. Schwerpunkt: Patentrechtliche Aktivitäten der WIPO im Focus von GRUR
4. Nachgefragt: Benoît Battistelli, Präsident des EPA
5. Ausblick: Das europäische Patentgerichtssystem – EuGH ante portas
6. Terminvorschau

Hier finden Sie den Newsletter 02/2010 als PDF-Datei zum Download.

BPatG: IGEL PLUS/ PLUS

33 W (pat) 9/09

L e i t s ä t z e :
IGEL PLUS/ PLUS

1. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht zulässig.

2. Das Vorliegen von Gründen der Billigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist als gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens vom Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren zu überprüfen.

3. Für eine Kostenentscheidung zu Lasten eines Beteiligten gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aus Gründen der Billigkeit bedarf es besonderer Umstände. Erforderlich ist regelmäßig ein schuldhafter Verstoß gegen die jedem Beteiligten obliegende allgemeine
prozessuale Sorgfaltspflicht. Dieser kann vorliegen, wenn ein Beteiligter versucht, in einer erkennbar aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein eigenes rechtliches Interesse durchzusetzen. Von einer aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation kann nicht ausgegangen werden, wenn zur Zeit der Verfahrenseinleitung keine
einheitliche Rechtsprechung existiert oder wenn es Entscheidungen zugunsten des unterliegenden Beteiligten gibt, mögen diese auch erst während des Verfahrens getroffen worden sein.

Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtslage komplex und es gibt Entscheidungen zugunsten der Widersprechenden, so dass es unbillig wäre, dieser die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

4. Die Entscheidung über eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG darf nicht pauschal erfolgen. Deshalb sind auch bei erfolgreichen isolierten Kostenbeschwerden sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit
zu würdigen. Wenn der in der Hauptsache obsiegende Beteiligte lediglich im Hinblick auf die isolierte
Kostenbeschwerde unterliegt, kann eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG unbillig sein, so dass gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 MarkenG jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat.

5. Bei einer erfolgreichen isolierten Kostenbeschwerde kann es gerechtfertigt sein, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG zurückzuzahlen.

Quelle: Bundespatentgericht

MontagsMarken 38. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, dem 21.09.2009. An diesem Tag wurden insgesamt 265 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302009055216

Nizzaklassen: 11, 25, 35
Zurückgezogen / Zurückgenommen

302009055878

Nizzaklassen: 35, 42, 43

302009057051

Nizzaklassen: 29, 35, 41

302009057128

Nizzaklasse: 34

Quelle: DPMA