BGH: “Buchstabe T mit Strich” Beschluss vom 10.06.2010 – I ZB 39/09
Archäologen: Google älter als gedacht
11-year of Trademark Dispute Concerning Daimler Concluded
Umstrittenes Brokkoli-Patent steht vor dem Aus
markenrechtliches Sammelsurium

Aktenzeichen: 302009026054.0
Nizzaklassen: 36, 39, 43
Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
Begründung: Gebührenmangel (§ 6 Abs. 2 PatKostG)
Quelle: DPMA
Die Markteinführung des iPad in Brasilien wird von einem juristischen Streit überschattet. Das brasilianische Unternehmen Transform, welches vornehmlich technische Produkte für den medizinischen Sektor fertigt, sieht durch den Tablet-PC seine Geschäfte gefährdet. Die Firma hat in Brasilien den Namen “I-Pad-Fast” für Computer, Notebooks und Software registriert und beschuldigt den Hersteller Apple nun der Markenrechtsverletzung.
Quelle: latina press
Die Einführung des iPad war in verschiedenen Staaten mit markenrechtlichen Problemen behaftet. Diese Probleme hat Apple zwischenzeitlich mehrheitlich ausgeräumt.
Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
300 37 868
Tower 1
Nizzaklassen: 35, 36, 41, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)
302 20 285
DOM SENF
Nizzaklasse: 30
Verfall (§ 49 MarkenG)
306 36 295

Nizzaklasse: 30
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
Quelle: DPMA
Die WIPO World Intellectual Property Organization informiert über geänderte Gebühren bei Beanspruchung verschiedener Staaten im Rahmen einer Internationalen Markenregistrierung (IR-Marke).
Leitsatz:
akustilon
1. Die Mitteilung und Unterrichtung nach § 53 Abs. 4 MarkenG stellt einen der Erinnerung bzw. Beschwerde zugänglichen Beschluss dar.
2. Gegenstand eines entsprechenden Rechtsmittelverfahrens ist allein die Frage, ob ein rechtswirksamer Widerspruch gegen die beantragte Löschung vorliegt.
3. Ist ein Verfallslöschungsantrag darauf gestützt, dass der Inhaber der Marke die in § 7 MarkenG genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG), wird aber der Löschung seitens oder für den eingetragenen Inhaber widersprochen, so ist dem Antragsteller vor einer Mitteilung und Unterrichtung gemäß § 53 Abs. 4 MarkenG rechtliches Gehör zu gewähren; gegebenenfalls ist von Amts wegen zu ermitteln, ob ein rechtswirksamer Widerspruch vorliegt.
4. Die Zustellung der Mitteilung des Löschungsantrags an einen nicht mehr existenten eingetragenen Inhaber der Marke ist unheilbar unwirksam und setzt die Widerspruchsfrist des § 53 Abs. 3 MarkenG nicht in Lauf. Daher kommt eine Löschung nicht mehr in Betracht, wenn ein formell durch Umschreibungsantrag oder Umschreibung legitimierter Erwerber der Marke der Löschung im weiteren Verlauf des Verfahrens wirksam widerspricht.
Quelle: Bundespatentgericht