BGH Entscheidungsplan

Per Pressemitteilung informiert der Bundesgerichthof über anstehende Entscheidungen der nächsten Wochen.

Aus markenrechtlicher Sicht sind die folgenden Verfahren interessant:

Verhandlungstermin: 14. April 2011

I ZR 33/10

LG Hamburg – 315 O 768/07 vom 21. Februar 2008

OLG Hamburg – 5 U 47/08 vom 16. Dezember 2009

Die Klägerin stellt Automobile her. Sie ist Inhaberin der nationalen Wort-/Bildmarke “VW im Kreis”, die unter anderem für “Fahrzeuge”, verschiedene Zubehörteile und die Dienstleistungen “Reparatur, Instandhaltung, Wartung von Fahrzeugen” eingetragen ist.

Die Beklagte betreibt ein Netz von mehreren hundert markenunabhängigen Auto-Reparaturwerkstätten und vertreibt Autozubehör. In einem mehrseitigen Werbeprospekt warb sie im Januar 2007 mit der Angabe “GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE (es folgt die Abbildung der Marke “VW im Kreis”)”.

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung und Auskunftserteilung zu verurteilen und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung ist im Wesentlichen erfolglos geblieben.

Verhandlungstermin: 5. Mai 2011

I ZR 157/09

LG Berlin – 97 O 2/05 vom 25. Januar 2006

KG – 5 U 48/06 vom 24. Juli 2009

Die Klägerin handelt mit hochpreisigen eigenen und lizenzierten Markenparfümen. Die Beklagte bietet vorwiegend im Internet niedrigpreisige Parfüms unter anderem der Dachmarke Creation Lamis an, die – soweit streitgegenständlich – ähnlich wie jeweils ein Markenduft der Klägerin riechen. Die Klägerin beanstandet, die Beklagten ahmte durch die im Unterlassungsantrag angeführten Bezeichnungen und Ausstattungen Markenparfüms der Klägerin nach.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin verneint, weil sich eine deutlich erkennbare Imitationsbehauptung i. S. der Senatsentscheidung “Imitationswerbung” im Streitfall nicht feststellen lasse.

Verhandlungstermin: 21. Juli 2011

I ZR 48/10

LG Düsseldorf – 38 O 185/07 vom 18. Juli 2008

OLG Düsseldorf – 20 U 190/08 vom 9. Februar 2010

Die Klägerin produziert und vertreibt Drucker sowie dazu passende Patronen. Auf den Packungen der Patronen bringt sie neben einem Hinweis auf das Druckermodell seit Mitte 2002 Bildmotive (Teddybären, Badeenten etc.) an, die sich auf den betreffenden Druckermodellen wiederfinden. Die Beklagten vertreiben Druckerpatronen, die zu den Druckern der Klägerin kompatibel sind, wobei auf den Verpackungen die entsprechenden Typenbezeichnungen der Modelle der Klägerin angegeben sind und sich zudem die von der Klägerin verwandten Bildmotive, allerdings in abgewandelter Form, finden.

Die Klägerin beanstandet dies als unlauter gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG und nimmt die Beklagten auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dies bestätigt und dabei insbesondere ausgeführt, dass die Verwendung der Bildmotive über das für den Werbevergleich notwendige Maß hinausgehe.

MontagsMarken 08. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, dem 22.02.2010. An diesem Tag wurden insgesamt 205 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302010010444

Nizzaklassen: 31, 35, 39
Zurückgezogen / Zurückgenommen

302010010508

Nizzaklassen: 25, 41, 44
Zurückgezogen / Zurückgenommen

302010010789

Nizzaklasse: 30

302010010770

Nizzaklassen: 28, 31

Quelle: DPMA

Nettes Fundstück

Registernummer: 30449915
3D Marke
Markentext: Nett
Nizzaklassen: 06, 32, 33

06 Dosen, insbesondere Getränkedosen, soweit in Klasse 6 enthalten
32 Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken
33 alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)

Quelle: DPMA

WIPO Magazine

Das aktuelle WIPO Magazine (Ausgabe 01/2011) ist erschienen und auf der Webseite der World Intellectual Property Organization erhältlich.

Aus dem Inhalt:

6th Global Congress on Combating Counterfeiting & Piracy
Interview with Lawrence Lessig
Penguin turns 75
Online Music Licensing – A Way Out of the Maze
Parmesan – The King of Cheeses
Vaccine delivery breakthrough
Raising IP Awareness in West Africa
FESMAN III – A Global Celebration of African Culture
Access to Knowledge in Africa: the role of copyright
In the News

Quelle: WIPO

S-Bahn – die nächste Markenlöschung

Eurailpress – das Branchenmagazin für Schienenverkehr und Technik – meldet die Löschung der Wortmarke “S-Bahn” durch das Deutsche Patent- und Markenamt.

Den Antrag dazu hat der Zweckverband für den Leipziger Nahverkehr (ZVNL) gestellt. Die Marke diene nicht als konkreter betrieblicher Herkunftshinweis und sei als Gattungsangabe allgemein frei zu halten. Des Weiteren handele es sich um eine Angabe, die zur Beschreibung der Dienstleistung üblich geworden sei, so das Amt zur Begründung.

Das DPMA führt die Wortmarke mit Priorität vom 12.02.1999 unter der Registernummer 39908040. Die Deutsche Bahn AG beansprucht den Schutz in den Nizzaklassen 16, 25, 28 und 39.

Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus Papier und Pappe (Karton), nämlich Papierhandtücher, Filterpapier, Papierservietten, Papiertaschentücher, Papierschmuck, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten, Einwickelpapier; Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Broschüren, Magazine, Faltblätter, Prospekte, Plakate (Poster), Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, nicht codierte Kundenkarten, nicht codierte Telefonkarten; Schreibwaren einschließlich Schreib- und Zeichengeräte; Schreibnecessaires; Postkarten, Ausweise, Telefonkarten; Büroartikel, nämlich Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Brieföffner, Papiermesser, Briefkörbe, Aktenordner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter, Büro- und Heftklammern, Aufkleber, auch selbstklebend; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Globen, Wandtafeln und Wandtafelzeichengeräten, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel, Taschen, Folien, letztere auch selbstklebend und für Dekorationszwecke
Klasse 25:
Bekleidungsstücke, insbesondere Sport-, Freizeit- und Kinderbekleidungsstücke; Schuhwaren, insbesondere Sport-, Freizeit- und Kinderschuhe; Strümpfe, Socken, Krawatten; Handschuhe; Kopfbedeckungen
Klasse 28:
Spiele einschließlich elektrischer und elektronischer Spiele, Spielwaren; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten (insbesondere Spielbälle, Tennisschläger, Roll- und Schlittschuhe); Christbaumschmuck; Spielkarten; Sportgeräte
Klasse 39:
Transportwesen; Beförderung von Personen und Gütern mit Schienenbahnen, Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Schiffen; Beförderung von Personen mit Schienenbahnen im Stadtschnellbahnzug-System; Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schienenfahrzeugsystems, nämlich Gepäckträgerdienste, Gepäckaufbewahrung, Vermittlung der Beförderung von Personen und Gütern mit Schienenbahnen, Kraftfahrzeugen und Schiffen, Vermittlung von Parkplätzen und Mietkraftwagen, Erteilung von Fahrplan- und Verkehrsauskünften, auch mit Hilfe elektronischer Einrichtungen, Platzreservierung, Veranstaltung und Vermietung von touristischen Dienstleistungen im Reiseverkehr, insbesondere Veranstaltung und Vermittlung von Jugend-, Freizeit-, Informations- und Bildungsreisen zu Wasser, zu Lande und in der Luft; Veranstaltung und Vermittlung von Schienenreisen einschließlich Reisebegleitung; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Planung, Buchung und Veranstaltung von Reisen; elektronische Sendungsverfolgung; Betreiben einer Schienenbahninfrastruktur, nämlich Steuerung von Verkehrsleit-, Betriebsleit- und Sicherheitssystemen einer Schienenbahninfrastruktur, soweit in Klasse 39 enthalten; Reisebegleitung, Vermittlung von Plätzen in Zügen, Bussen und Schiffen, auch für Kraftfahrzeuge; Vermittlung von Parkplätzen und Mietkraftwagen, auch mit Hilfe elektronischer Einrichtungen; Gepäckträgerdienste; Koffer-Kuli-Service; Vermietung von Schienenwegen, Touristik- und Stadtinformationen

Die Löschung ist im Markenregister noch nicht vermerkt. Gegen den Löschungsbeschluss ist für die Markeninhaberin das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundespatentgericht möglich. Die Löschung der Marke ist folglich noch nicht rechtskräftig.