Logoentwicklung – muss die Werbeagentur eine Markenrecherche durchführen?

Das KG geht zunächst davon aus, dass bei Fehlen einer gesonderten Parteiabrede in der Regel davon auszugehen sei, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat. Diese Verpflichtung gelte aber nicht uneingeschränkt.

Die Pflicht einer Werbeagentur, dem Auftraggeber auch ohne vertragliche Abrede eine nicht mit Rechten Dritter kollidierende Werbung zu Verfügung zu stellen, werde durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt (Nennen, GRUR 2005, 214). Wesentliche Parameter für die Zumutbarkeit einer – in Falle ihrer Zumutbarkeit von den Parteien im Lichte der §§ 133, 157 BGB in der Regel auch stillschweigend vereinbarten – Prüfung der rechtlichen Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme seien der mit der rechtlichen Prüfung verbundene Aufwand einerseits sowie das Verhältnis des Umfangs der avisierten Werbung zur Höhe der geschuldeten Vergütung andererseits (Nennen, a. a. O.).

Das KG geht ebenso wie das LG davon aus, dass bei einem vereinbarten Preis von lediglich 770,00 € von dem Auftraggeber ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Werbeagentur neben der Erstellung des Logos auch noch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche durchführen würde. Eine solche wäre nämlich bei einer Vergütung von 770,00 € ganz offenkundig weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit von der Agentur zu erbringen gewesen. Ferner waren die etwaigen Rechtsverstöße für die Werbeagentur weder bekannt noch unschwer zu erkennen.

Das KG wies allerdings darauf hin, dass eine Werbeagentur bei einer groß angelegten Werbekampagne und der Vereinbarung einer nicht lediglich geringfügigen Vergütung auch ohne gesonderte Vereinbarung zu umfassender rechtlicher Prüfung verpflichtet sein kann.

Quelle: Markenserviceblog

Jensen Interceptor – Revival einer Legende

Es ist einer der legendären Sportwagen aus den 70er Jahren: der Jensen Interceptor. Der britische Kleinserienhersteller CPP bereitet derzeit ein Comeback des Wagens vor.

Quelle: n-tv

Die Markenrechte für das Kennzeichen “JENSEN” für die Europäische Union bei der HEALEY AUTOMOBILE CONSULTANTS LIMITED aus Großbritannien.


Registernummer 796375

Für die Schweiz und diverse andere europäische und aussereuropäische Staaten liegen die Markenrechte bei der Healey Sports Cars Switzerland Ltd.

Quelle: HABM, WIPO

Weiterführende Informationen zum Jensen Interceptor liefert die Wikipedia.

EV gegen “scheiß RTL” T-Shirt

Der Fernsehsender RTL hat vor dem Kölner Landgericht eine Einstweilige Verfügung gegen den Video-Podcast „Fernsehkritik TV“ erwirkt. Streitpunkt ist ein auf der Website der Sendung vertriebenes T-Shirt mit der Aufschrift „Scheiß RTL“.

[…] Zwar ist der Verkauf des „Scheiß RTL“-Shirts über den Shop des Podcasts nun verboten worden, eine Alternative hat die Alsterfilm GmbH aber schon parat: Anstelle des Originallogos des Privatsenders zieren nun drei Mülltonnen in den RTL-Farben Rot, Geld und Blau das Shirt. Über ihnen prangt weiterhin der Schriftzug „Scheiß“. Ob man die Einstweilige Verfügung anerkennen oder sich zur Wehr setzen wird, darüber will Kreymeier mit seinem Anwalt beraten, schreibt er auf seiner Homepage.

Quelle: newsecho.de

Auf Fernsehkritik.tv berichtet der Betreiber der Webseite über den Schriftverkehr mit dem Fernsehsender.

Das aktuelle RTL Logo


findet sich im Markenregister des DPMA unter der Registernummer 30734733

Quelle: DPMA