Nizza-Klassifikation: Einordnung von Unterhaltungs- und Spielgeräten

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

Die bisherige Differenzierung zwischen “Unterhaltungsgeräten, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind” (Klasse 9), und solchen mit eingebautem Bildschirm (Klasse 28) bzw. “Spielen, ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor” (Klasse 28), wird aufgegeben; Unterhaltungs- und Spielgeräte werden einheitlich in Klasse 28 eingeordnet. Ferner werden in Klasse 28 einige neue Einträge aufgenommen:
-Videospielgeräte
-tragbare Spiele mit LCD-Display
-Videospielgeräte für Spielhallen
-Spiele (Geräte für-)

Quelle: DPMA

Besuch von der “Zahnfee”


Aktenzeichen: 302010066904.7
21.04.2011 Vollständige Löschung auf Erklärung des Inhabers mit Wirkung vom 21.03.2011
Rechtsgrund: Verzicht (§ 48 MarkenG)

Auf diese Zahnfee können die meisten Kinder wohl guten Gewissens verzichten! Und auch


Aktenzeichen: 302009044491.9

und


Registernummer: 302010026558

wecken nicht nur positive Assoziationen.

Da lob ich mir klassische Zahnfee, die den ersten ausgefallenen Milchzahn gegen harte Währung und nicht gegen harte Schläge eintauscht.


Registernummer: 302010020870

Quelle: DPMA

Zahl des Tages – 65500

Cornelia Rudloff-Schäffer, Präsidentin des DPMA, zog insgesamt eine positive Bilanz für die ersten zehn Monate des Jahres 2011: “Die europäische Finanzkrise beeinträchtigt die Nachfrage nach gewerblichen Schutzrechten beim DPMA nicht. Im Patentbereich erwarten wir im Jahr 2011 konstante Anmeldezahlen wie im Vorjahr (circa 59 000). Beim Designschutz (Geschmacksmuster) steigen die Zahlen erfreulicherweise leicht an. Die Anmeldungen bei Marken und Gebrauchsmustern bleiben trotz leichter Rückgänge auf hohem Niveau (circa 65 500 beziehungsweise 16 500).”

Quelle: DPMA

Nizza-Klassifikation – Änderungen im Detail

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

1. Neuregelung der Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittelzusatzstoffe
Nahrungsergänzungsmittel zur Ergänzung der normalen Ernährung oder zur Erzielung eines gesundheitlichen Nutzens werden künftig einheitlich in Klasse 5 eingruppiert. Eine Spezifizierung “für medizinische Zwecke” ist nicht erforderlich. Dies bedingt eine Änderung der aktuellen Praxis der Markenabteilung. Die sogenannten “Lebensmittelzusatzstoffe”, die Lebensmitteln zur Erzielung chemischer, physikalischer oder physiologischer Effekte zugegeben werden, werden in Klasse 1 klassifiziert, soweit sie für gewerbliche oder industrielle Zwecke bestimmt sind, in Klasse 5 als Nahrungsergänzungsmittel, sowie in den Lebensmittelklassen 29 oder 30, soweit sie für Speisezwecke vorgesehen sind. Diätetische Nahrungsmittel, Speiseersatz sowie Nahrungsmittel mit besonderen Eigenschaften wie “niedriger Salzgehalt”, “kalorienarm” oder “glutenfrei” gehören in die jeweilige Nahrungsmittelklasse, es sei denn, sie werden ausdrücklich “für medizinische Zwecke” angemeldet (dann gehören sie in Klasse 5). Hier einige Beispiele:

Klasse Neuer Eintrag der Nizzaer Klassifikation
5 Nahrungsergänzungsmittel
5 Nahrungsergänzungsmittel für Tiere
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Leinsamen
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Enzymen
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Glukose [Traubenzucker]
5 Nahrungsergänzungsmittel aus Lezithin
30 Leinsamen für die menschliche Ernährung
1 Enzympräparate für die Lebensmittelindustrie
1 Glukose [Traubenzucker] für die Lebensmittelindustrie
30 Glukose [Traubenzucker] für Speisezwecke
1 Lezithin für die Lebensmittelindustrie
29 Lezithin für Speisezwecke
5 Lezithin für pharmazeutische Zwecke
5 Laktose für pharmazeutische Zwecke
5 Mineralwässer für medizinische Zwecke
29 fettarme Kartoffelchips
30 proteinreiche Getreideriegel
30 Kandiszucker (statt bisher: Kandiszucker für Speisezwecke)
5 Diabetikerbrot für medizinische Zwecke

Quelle: DPMA