Löschungen (14/2012)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht

396 56 290
Mediday
Nizzaklassen: 03, 05
Verfall (§ 49 MarkenG)

300 79 964
Waluiskaya Kristall
Nizzaklassen: 30, 32, 33
Verfall (§ 49 MarkenG)

301 19 681
Arthropower
Nizzaklassen: 05, 29, 30
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 21 945
Powersky
Nizzaklassen: 09, 16, 20, 38
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 21 947
Skycrypt
Nizzaklassen: 09, 16, 20, 38
Verfall (§ 49 MarkenG)

307 69 278
5 G+
Nizzaklassen: 06, 17, 19, 20, 27
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

Mia san mia – in Deutschland verstanden, in Europa geschützt

Als Beitrag zum gestrigen Spitzenspiel ein Blick auf zwei Markenanmeldungen der FC Bayern München AG.

Deutsche Marke
Aktenzeichen: 3020100026405
Mia san mia
Anmeldedatum: 18.01.2010
Nizzaklassen: 16, 24, 25, 28, 38, 41, 43
Rechtsstand: Zurückgezogen / Zurückgenommen

10.11.2011 Zurücknahme nach Erinnerungsprüferbeschluss
Begründung: Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)
„bayerische mundartliche Redewendung wird als Werbeaussage allgemeiner Art aufgefasst”

Europäische Gemeinschaftsmarke
Markennummer: 9913047
Anmeldedatum: 21.04.2011
Nizzaklassen: 16, 24, 25, 38, 41, 43
Rechtsstand: Eingetragen

Quelle: DPMA, HABM

BGH: OSCAR

I ZR 75/10

OSCAR

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3; Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 3

a) Im Verhältnis zum Verwechslungsschutz stellt die Geltendmachung einer identischen Verletzung der Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG denselben Streitgegenstand dar. Werden aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche wegen Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 als auch wegen Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht, handelt es sich ebenfalls um einen einheitlichen Streitgegenstand (Fortführung von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 3 TÜV I; Urteil vom 17. August 2011 I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 27 TÜV II).

b) Ob eine zeichenrechtlich relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, hängt davon ab, ob das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug (“commercial effect”) aufweist. Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers sind. Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte dar-stellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser etwa – zum Beispiel durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland – zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME).

BGH, Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 75/10 – Kammergericht
LG Berlin

Quelle: BGH

Löschungen nach Widerspruch (13/2012)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht

30 2008 023 817

Nizzaklasse: 33

30 2008 052 792

Nizzaklassen: 10, 41, 44

30 2008 071 282
VERASKIN
Nizzaklassen: 03, 05, 44

30 2009 017 255

Nizzaklassen: 16, 35, 42

Quelle: DPMA

Google übernimmt Bildmarke

Google hat die nachfolgende Bildmarke (Registernummer: 301 19 363) übernommen.

Die Marke genießt mit Priorität vom 22.03.2001 Schutz in den Klassen 19, 31, 35, 38 und 42.

Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen umfasst:

Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit in Klasse 31 enthalten; Sämereien, lebende Pflanzen, Bäume und künstliche Blumen; Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke, Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Vermittlung und Abschluss von Verträgen für Dritte; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung bei der Besorgung des An- und Verkaufs von Waren für Dritte; Personal- und Stellenvermittlung, sowie der Vermittlung von Aufträgen im Bereich des Garten-, Landschafts- und Waldbaus; Abrechnung sämtlicher vorgenannter Geschäfte in (Computer-)Netzwerken, insbesondere im Internet und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Unternehmensberatung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, insbesondere im Internet; Betrieb einer e-commerce-Plattform im Internet; Betrieb eines Callcenters, nämlich die Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen sowie Beratung im Hinblick darauf; Betrieb einer Informations-, Beschwerde- und Notfallhotline; Werbung; Marktforschung; Telekommunikation; Onlinedienste, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermitteln von Daten, Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern; Betrieb eines Teleshoppingkanals, nämlich Vermittlung, Abschluß und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen; Dienstleistungen eines Landschaftsarchitekten; Landschaftsplanung; elektronisch unterstütztes Aufbereiten, Darstellen und Verbreiten von öffentlichen und privaten Ausschreibungen im Bereich des Garten-, Landschafts- und Waldbaus in elektronischen Netzwerken; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung über und im Zusammenhang mit öffentlichen und privaten Ausschreibungen; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung bei der Abgabe von Angeboten auf öffentliche und private Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Einrichten und Betreiben einer Datenbank; Vermitteln und Vermieten des Zugangs zu Datennetzen, Internetseiten und zu Datenbanken; Implementierung von Programmen für die Datenverarbeitung in elektronischen Netzwerkstrukturen, Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen jeglicher Art in elektronischen Netzwerken

Bisherige Markeninhaberin war die greenprofi GmbH aus Nürtingen.

Quelle: DPMA