Bundespatentgericht: RDM

Aktenzeichen: 33 W (pat) 58/10
Entscheidungsdatum: 12. Juni 2012
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Veröffentlichung vorgesehen: ja
Normen: §§ 105, 54 MarkenG, § 242 BGB

L e i t s a t z :

RDM

1. Die Stellung des Löschungsantrags nach §§ 105, 54 MarkenG ist rechtsmissbräuchlich und führt daher zur Unzulässigkeit des Löschungsverfahrens, wenn der Antragsteller nicht das Allgemeininteresse an der Löschung der Marke durchsetzen will, sondern lediglich eine gutachterliche Stellungnahme des Gerichts anstrebt, um sein wissenschaftliches Interesse
an der Klärung interessanter rechtlicher Fragen in Zusammenhang mit Kollektivmarken zu befriedigen.

2. Die Stellung eines Löschungsantrags ist auch rechtsmissbräuchlich, wenn ein Antragsteller als Strohmann für Dritte handelt, die ihrerseits an eine Schlichtungsvereinbarung gebunden sind. Dies kann – unabhängig von einem förmlichen Auftragsverhältnis – auch gelten, wenn enge Verknüpfungen zwischen dem Antragsteller und dem Dritten bestehen, der Antragsteller kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Verfahren hat und wie ein Beauftragter des Dritten handelt, indem er sich dessen Weisungen unterwirft.

Quelle: BPatG

MontagsMarken 42. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, dem 24.10.2011. An diesem Tag wurden insgesamt 199 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

30201103020110531026493

Nizzaklassen: 35, 36

302011057715

Nizzaklasse: 30

302011057651

Nizzaklasse: 33

302011057735

Nizzaklassen: 14, 18, 25

Quelle: DPMA

“Wir sind das Volk” – Markeninhaber korrigiert

Im Juni hatte ich hier im MarkenBlog über die Übernahme des Markenrechts für die Wortmarke “Wir sind das Volk” (Registernummer: 30212625) durch die Stadt Leipzig berichtet.

Jetzt hat das Deutsche Patent- und Markenamt eine Berichtigung der Umschreibung veröffentlicht.

Die Veröffentlichung im Markenblatt Teil 3b) (Heft 23/2012) wird für ungültig erklärt. Die Markeninhaber lauten: Führer, Christian 04109 Leipzig, DE, Schwabe, Uwe, 04808 Meltewitz, DE, Stadt Leipzig, 04109 Leipzig, DE.

Das Markenrecht liegt also nicht ausschließlich bei der Stadt Leipzig, sondern verbleibt auch bei zwei der ursprünglichen Markenanmeldern. Lediglich der Markenanmelder Wolfgang Tiefensee hat seinen Anteil an der Marke an die Stadt Leipzig übertragen.