Löschungen nach Widerspruch (16/2012)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht

307 32 245
Hot Cherry
Nizzaklassen: 09, 28

30 2008 056 014

Nizzaklassen: 35, 41, 42

30 2010 021 687
ORLA
Nizzaklasse: 05

30 2010 064 315

Nizzaklassen: 39, 41, 43

Quelle: DPMA

Namensfindung für Existenzgründer

In der aktuellen Folge der Serie “Markenrecht für Existenzgründer” beschäftigt sich das Markenserviceblog mit dem Thema Namensfindung.

Wer seinen Produkt- oder Firmennamen beziehungsweise sein Logo als Marke anmeldet, hat bereits einen großen Teil des Weges hinter sich gebracht. Denn bevor Sie einen Namen als Marke anmelden können, müssen Sie zuerst einen haben. Und das ist schwieriger als es im ersten Moment den Anschein haben mag.

Ohne Strategien zur Namensfindung und ohne ein Rahmen gebendes Konzept kommt der Suchende beim Brainstorming schnell an den Punkt, an dem sich keine Ideen mehr einstellen wollen. Durch das Gehirn spukt nur noch bereits Erdachtes oder gar Veröffentlichtes anderer Unternehmen. Mit Kreativität hat die Namensfindung dann nicht mehr allzu viel zu tun. Und weil Namensfindung nicht so einfach ist, lassen sich viele Naming-Agenturen fürstlich dafür bezahlen. Doch es geht auch anders: Mit Strategien zur Namensfindung bringen Sie Licht ins Dunkel und Struktur ins Chaos.

MontagsMarken 18. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, dem 02.05.2011. An diesem Tag wurden insgesamt 185 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302011014669

Nizzaklassen: 14, 16, 25

302011014675

Nizzaklassen: 09, 25, 41

302011024018

Nizzaklassen: 35, 41, 43

302011024473

Nizzaklassen: 35, 39, 41

Quelle: DPMA

Sonntagslinks

Konkurrenz für das DPMA in Nordsehl?

Owners change name of month-old restaurant after Lenox Lounge complains of trademark infringement

Täglich 16 Patente

BPatG: 25 W (pat) 554/11 “Arthro-in-form”

University asks GlenOak to stop using trademarked logo

BPatG: 28 W (pat) 537/10 “Daytona”

Message from Director General Francis Gurry

BPatG: 29 W (pat) 6/12 “GARANTIERT ALLGÄUECHT”

Apple Wants to Patent Its MacBook Air Design

BPatG: “Robert Enke”

Eintragung des Namens „Robert Enke“ als Wortmarke

Die Witwe des verstorbenen Fußballspielers Robert Enke hatte den Namen ihres Mannes als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Dort wurde die Anmeldung der Wortmarke „Robert Enke“ als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen. Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (u. a. bespielte Ton-, Bild- und Datenträger aller Art; Druckereierzeugnisse) könnten sich thematisch mit dem am 10.11.2009 verstorbenen Fußballtorwart Robert Enke befassen. Dieser sei als Person der Zeitgeschichte einem breiten – auch nicht fußballinteressierten – Publikum bekannt. Es fehle für die Eintragung als Marke deshalb am – für das Publikum erkennbaren – Hinweis auf die Herkunft der Waren.

Die dagegen von Frau Enke eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Die Eintragung von Personennamen ist nach dem Markengesetz grundsätzlich zulässig. Das gilt nach der Rechtsprechung auch für Namen berühmter und bekannter Personen. Der 27. Senat des Bundespatentgerichts hat entschieden, dass die Namen von Menschen schon von ihrer Zweckbestimmung her unterscheidungskräftig seien. Beschreibend könne „Robert Enke“ allenfalls als Inhaltsangabe von Büchern und anderen Medien sowie informativen Veranstaltungen sein. Markenschutz müsse jedoch auch für diese vorgenannten Waren und Dienstleistungen möglich sein. Schließlich könnenahezu jedes aussagekräftige Wort den Inhalt einer publizistischen Darstellung beschreiben. Allein der Name sei jedoch noch keine Inhaltsangabe.

Für die Eintragung als Marke sei es ferner unerheblich, ob beim Verbraucher der Eindruck entstehen könnte, dass der Namensträger bzw. sein Rechtsnachfolger mit dem Anbieter oder mit den Waren und Dienstleistungen in Beziehung stehe. Ob dies tatsächlich der Fall ist und ob die Benutzung einer Marke am Markt erlaubt ist, sei im Löschungsverfahren oder nach Wettbewerbsrecht zu prüfen.

Unabhängig vom Recht der Ehefrau am Namen des verstorbenen Ehemannes könne die Anmeldung von Namen generell kein Missbrauch im Sinne des Markengesetzes sein. Der Schutz gegen die Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte als „private Rechte“ werde im Markeneintragungsverfahren nicht geprüft. Auch diese Bedenken bestünden jedoch bei der vorliegenden Anmeldung nicht. Der Name „Robert Enke“ werde weder in dem angemeldeten Zeichen in einen Kontext gestellt noch mit Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebracht, die das Andenken an diesen beeinträchtigen könnten.

Quelle: Pressemitteilung Bundespatentgericht