MontagsMarken 21. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, 21.05.2012. An diesem Tag wurden insgesamt 165 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302012031012

Nizzaklasse: 29

302012031014

Nizzaklassen: 14, 18, 24, 25, 34

302012031025

Nizzaklassen: 10, 25

302012031120

Nizzaklassen: 29, 30, 32

Quelle: DPMA

Markenverwaltung: Ohne Vorwarnung Rechnung erhalten?

Zum Thema Kostenfalle Markenverwaltung hat Rechtsanwalt Karsten Prehm von der Kanzlei Prehm & Klare Rechtsanwälte einen Gastkommentar verfasst.

Bei dem geschilderten Ausgangsfall könnte es sich um ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 23 BerufsO, 10 RVG, 1 BRAO handeln.

Der Rechtsanwalt ist nämlich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege gemäß § 1 BRAO. Als Organ der Rechtspflege dient der Rechtsanwalt der Verwirklichung und Vollziehung des Rechts. Dies impliziert, dass sich der Rechtsanwalt in der Ausübung seiner Tätigkeit an das Recht zu halten und der Pflege des Rechts zu dienen hat.
Eine Rechnung eines Rechtsanwalts muss formell ordnungsgemäß sein. Es ist folglich entweder der Gebührentatbestand gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anzugeben oder die Rechnung muss sich auf eine konkrete Vergütungsvereinbarung beziehen.

Doch sieht das RVG für die allgemeine Verwaltung und Fristenüberwachung keinen typisierten Gebührentatbestand vor. Es müsste mit den Rechnungsempfängern daher vorher eine entsprechende Vergütungsvereinbarung für die „Markenverwaltung“ getroffen worden sein und natürlich auch der vertragliche Umfang der Markenverwaltung fixiert worden sein. Dies kann über AGBs geschehen, sollte meines Erachtens aber der Ehrlichkeit halber bereits bei der Erteilung des Markenanmeldemandats dem Mandanten offen kommuniziert werden. Unsere Kanzlei berechnet für die rein formelle Markenverwaltung ohne aktive Markenüberwachung folglich keine gesonderten Gebühren für Bestandsmandanten. Die in dem Artikel „Kostenfalle Markenverwaltung“ geschilderten 100,- EUR netto Markenverwaltungsgebühr scheint zudem sehr hoch angesetzt, allemal, wenn die wesentlich haftungsintensivere Tätigkeit der Markenanmeldung nur knapp 100,- EUR netto gekostet haben sollte.

Karsten Prehm
Rechtsanwalt

www.markenservice.net

Löschungen (20/2013)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

1 038 255
ODYSSEUS
Nizzaklasse: 33
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 30 489

Nizzaklassen: 03, 20, 21
Verfall (§ 49 MarkenG)

30 2010 061 953
Rollicar-Team
Nizzaklasse: 39
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2011 009 605

Nizzaklassen: 36, 38, 45
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2011 037 548
Family-Mix
Nizzaklasse: 29, 30
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2012 049 877

Nizzaklassen: 24, 25, 28
Löschung nach §50 Abs. 3 – von Amts wegen

Quelle: DPMA