Die würde ich gerne mal hören!

EU-Markenanmeldung: 12074241
Nizzaklasse: 12
Anmeldedatum: 19.08.2013
Inhaber: Daimler AG
Quelle: HABM
markenrechtliches Sammelsurium
Die würde ich gerne mal hören!

EU-Markenanmeldung: 12074241
Nizzaklasse: 12
Anmeldedatum: 19.08.2013
Inhaber: Daimler AG
Quelle: HABM
Die nachfolgende Marke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht
303 55 117
Little SUN
Nizzaklassen: 06, 09, 11, 37
Verfall (§ 49 MarkenG)
Quelle: DPMA
Unter dem Aktenzeichen 24 W (pat) 75/10 hatte sich der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA im Löschungsverfahren gegen die konturlose Farbmarke

(Registernummer 305 71 072)
zu befassen.
Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.
Markenanmeldungen vom Montag, 20.08.2012. An diesem Tag wurden insgesamt 149 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
302012006990

Nizzaklassen: 25, 41, 45
302012044956

Nizzaklassen: 09, 35, 41, 42
302012045015

Nizzaklassen: 25, 35, 41
302012045353
Zurückgezogen / Zurückgenommen

Nizzaklasse: 45
Quelle: DPMA
Leitsatz:
GIRODIAMANT/DIAMANT
1. Richtet sich der Widerspruch zunächst nur gegen bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen der angegriffenen Marke, so kann er innerhalb der Wider-spruchsfrist auf andere Waren und/oder Dienstleistungen erweitert werden. Dem-gegenüber ist eine Erweiterung nach Ablauf der Widerspruchsfrist unzulässig.
2. Fordert der Inhaber der angegriffenen Marke, die Glaubhaftmachung der Benutzung nur für einen konkret benannten Zeitraum, der (nur) dem nach § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG entspricht, so liegt darin ausschließlich die Erhebung der Einrede nach § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG. Einer Glaubhaftmachung der Benutzung für den Zeitraum nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG bedarf es in solchen Fällen nicht.
3. Allein der Umstand, dass die jüngere Marke ein Element der älteren Marke identisch übernimmt, begründet keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der selbständig kennzeichnenden Stellung. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen.
Quelle: Bundespatentgericht