BPatG: GIRODIAMANT/DIAMANT

33 W (pat) 30/11

Leitsatz:

GIRODIAMANT/DIAMANT

1. Richtet sich der Widerspruch zunächst nur gegen bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen der angegriffenen Marke, so kann er innerhalb der Wider-spruchsfrist auf andere Waren und/oder Dienstleistungen erweitert werden. Dem-gegenüber ist eine Erweiterung nach Ablauf der Widerspruchsfrist unzulässig.

2. Fordert der Inhaber der angegriffenen Marke, die Glaubhaftmachung der Benutzung nur für einen konkret benannten Zeitraum, der (nur) dem nach § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG entspricht, so liegt darin ausschließlich die Erhebung der Einrede nach § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG. Einer Glaubhaftmachung der Benutzung für den Zeitraum nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG bedarf es in solchen Fällen nicht.

3. Allein der Umstand, dass die jüngere Marke ein Element der älteren Marke identisch übernimmt, begründet keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der selbständig kennzeichnenden Stellung. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen.

Quelle: Bundespatentgericht

Löschungen nach Widerspruch (33/2013)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

30 2008 031 936
orange dot
Nizzaklasse: 09

30 2008 077 972
LIFESYNC
Nizzaklasse: 09

30 2010 003 897
KIELHORN HOLZLASUR 2000
Nizzaklasse: 02

30 2010 017 018
ClubVille
Nizzaklassen: 09, 28, 41

30 2010 071 667
Ghibli
Nizzaklasse: 12

30 2011 062 263
Christopherus
Nizzaklasse: 41

30 2011 063 683

Nizzaklassen: 35, 41, 45

Quelle: DPMA

BPatG: Annette von Droste zu Hülshoff Stiftung

33 W (pat) 550/11

Leitsatz:

Annette von Droste zu Hülshoff Stiftung

1. Allein der Umstand, dass es sich bei der Person der Annette von Droste-Hülshoff um eine bekannte Dichterin handelt, deren Werke zum deutschen Kulturerbe zählen, rechtfertigt nicht ihre Zurückweisung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG, denn ein etwaiges Interesse der Allgemeinheit an der freien Verfügbarkeit als kulturelles Erbe für jedermann darf insoweit nicht berücksichtigt werden.

2. Die Eintragungsfähigkeit kann derartigen Bezeichnungen indes fehlen, wenn die bekannte Person oder deren Name zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen genutzt werden soll, die in Zusammenhang mit dieser Person oder ihrem Werk stehen. Ein solcher Zusammenhang ist nicht auf Waren beschränkt, sondern kann auch für Dienstleistungen gegeben sein.

Quelle: Bundespatentgericht

Löschungen (33/2013)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht

784 562
Görtz – schrittmachende Schuhhäuser
Nizzaklasse: 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

1 065 499
Dobson
Nizzaklasse: 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

1 066 884
Ugo Monelli
Nizzaklasse: 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

1 067 381
LADYGÖRTZ
Nizzaklasse: 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

1 067 829
LAUFGÖRTZ
Nizzaklasse: 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

1 070 178
Lombard
Nizzaklasse: 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

2 101 355
Striker
Nizzaklasse: 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

397 13 929
SEXPO
Nizzaklassen: 16, 18, 25, 35
Verfall (§ 49 MarkenG)

398 16 554
Harry Hess
Nizzaklassen: 03, 18, 25, 28
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 22 323
Freuro
Nizzaklassen: 18, 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 22 324

Nizzaklassen: 18, 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

Quelle: DPMA

Sharapova – Sugarpova

Auch wenn sich der kolportierte, temoräre Namenswechsel von Maria Sharapova zu Maria Sugarpova inzwischen als Marketing Gag herausgestellt hat, sollte die Aktion ihren Zweck erfüllt und die Bekanntheit der Marke befeuert haben.

Europaweit ist das Kennzeichen “SUGARPOVA” durch eine Wortmarke (EM09995424) und eine Wort-/Bildmarke


(EM10962777) geschützt.

Markeninhaberin ist jeweils die SUGARPOVA, LLC aus Cleveland.

Quelle: HABM