EuG: Knut vs. Knud

Heute steht vor dem Europäischen Gericht die Entscheidung im Markenstreit um “Knut” an.

Klage, eingereicht am 31. Mai 2010 – KNUT IP Management/HABM – Zoologischer Garten Berlin (KNUT – DER EISBÄR)

(Rechtssache T-250/10)
Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien
Klägerin: KNUT IP Management Ltd. (London, England) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Jaeckel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zoologischer Garten Berlin AG (Berlin, Deutschland)

Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. März 2010 in der Sache R 650/2009-1 aufzuheben;
der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke “KNUT – DER EISBÄR” für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 28 und 41.
Inhaberin der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechte: Zoologischer Garten Berlin AG.
Entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Deutsche Wortmarke “KNUD” für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 28; deutsche Wortmarke “Knut der Eisbär” für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28 und 41; deutsche Wortmarke “KNUT” für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 5, 8, 9, 11, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 33, 35, 39, 41, 42 und 43, deutsche Wortmarke “KNUT” für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18, 21, 25, 28, 35, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und dem Widerspruch wurde umfassend stattgegeben.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Quelle: curia.europa.eu

MontagsMarken 37. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, 10.09.2012. An diesem Tag wurden insgesamt 140 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302012048975

Nizzaklassen: 35, 41, 42

302012007495

Nizzaklassen: 06, 09, 20

302012007514

Nizzaklasse: 06

302012047898

Nizzaklassen: 09, 25, 28, 35

Quelle: DPMA

BPatG: SILVER EDITION

28 W (pat) 41/12

Leitsatz:

SILVER EDITION

Die konkrete Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens erstreckt sich allein auf die Ver-wendung, die das Gericht mit Hilfe seiner Sachkunde auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungssektror als die wahrscheinlichste ansieht (im Anschluss an EuGH GRUR 2013, 519, 521 [Rz. 54 ff.] – Umsäumter Winkel); eine Prüfung, anderer – praktisch bedeutsamer und naheliegender – Verwendungsmöglichkeiten (so BGH, GRUR 12, 1044, 1046 – Neuschwanstein; MarkenR 2010, 479, 482 – TOOOR!; MarkenR 2010, 389, 393 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; MarkenR 2001, 29, 31 – SWISS ARMY) hat wegen der Vorran-gigkeit der EuGH-Rechtsprechung nicht mehr zu erfolgen.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG Jahresbericht – Leitsätze

Im Jahresbericht hat das Bundespatentgericht außerdem Leitsätze zu den einzelnen Markenformen zusammengestellt. Für abstrakte Farbmarken gilt folgendes:

Abstrakten Farben und Farbkombinationen fehlt regelmäßig die Unterscheidungskraft, weil der Verbraucher nicht gewohnt ist, allein aus der Farbe auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen zu schließen. Schutzfähigkeit kommt nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht, nämlich wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch sind. Andernfalls kann Schutz nur im Wege der Verkehrsdurchsetzung erreicht werden.

Dreidimensionale Marken:

Dreidimensionalen Zeichen fehlt die Unterscheidungskraft, wenn es sich nur um eine naturgetreue Wiedergabe der Ware, die Verkörperung eines im Vordergrund stehenden Begriffsinhalts oder einfache, der Ästhetik dienende Gestaltungsmerkmale handelt. Schutzfähigkeit können sie nur erlangen, wenn sie charakteristische Merkmale aufweisen, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweichen.

Buchstaben und Buchstabenfolgen:

Einzelbuchstaben und Buchstabenkombinationen sind nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sachbezogene Abkürzungen darstellen oder branchenbedingt nur als Typen-, Serien- oder technische Standardbezeichnungen verstanden werden.

Slogans:

Voraussetzung ist, dass sie nicht nur eine gewöhnliche Werbemitteilung beinhaltet, sondern über eine gewisse Originalität oder Prägnanz verfügt, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert und bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst.

Personennamen:

Personennamen sind von Hause aus unterscheidungskräftig, es sei denn, sie sind gleichzeitig Sachangaben (z.B. Diesel für Kraftstoffe). […] Jedoch sind Namen historischer Persönlichkeiten Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit, wie z.B. Leonardo da Vinci, und können daher grundsätzlich nicht als Kennzeichen geschützt werden.

Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG):

Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung liegt vor, wenn das Zeichen selbst Vorschriften verletzt, die zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gehören. Gegen die guten Sitten verstoßen Zeichen, wenn sie das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind, weil sie in sittlicher, religiöser oder politischer Hinsicht eine grobe und unerträgliche Geschmacksverletzung enthalten.

Verbot des Missbrauchs öffentlicher Hoheitszeichen für kommerzielle Zwecke (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 und 8 MarkenG):

Verboten sind nicht nur Zeichen, die ausschließlich aus Hoheitszeichen bestehen oder ein Hoheitszeichen enthalten, sondern auch die Nachahmung im heraldischen Sinne sowie eine Verwendung von Teilen oder in stilisierter Darstellung.

Bösgläubigkeit nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG:

Bösgläubigkeit liegt vor, wenn der Inhaber eines Kennzeichenrechts seine formale Rechtsstellung ohne Benutzungswillen mit der rechtsmissbräuchlichen Absicht einsetzt, Dritte im Wettbewerb zu behindern.

Quelle: Bundespatentgericht Jahresbericht 2012

via: Markenserviceblog