BGH Urteil zur Warenähnlichkeit

I Z B 6 3 / 1 2

DESPERADOS/DESPERADO

MarkenG § 9 Abs.1 Nr. 2

Bei der Beurteilung der Frage der Warenähnlichkeit darf der Gesichtspunkt der funktionellen Ergänzung nicht zur Vernachlässigung der weiteren Faktoren verleiten, die im Rahmen der Prüfung der Produktähnlichkeit relevant sein können.
Entsprechendes gilt für die Verhältnisse beim Vertrieb der Waren, denen bei der Beurteilung der Frage, ob die Waren einander ähnlich sind, häufig nur ein geringeres Gewicht zukommt.

BGH, Beschluss vom 6. November 2013

I ZB 63/12

Bundespatentgericht

Quelle: Bundesgerichtshof

via: INTERNET-LAW

Bier und Knabberkram – die Ausführungen von BPatG und BGH dazu kann man sich heute zum Champions League Viertelfinale noch mal durch den Kopf gehen lassen.

Daimler hat eine “me” Serie

Markenanmeldung der Daimler AG vom 27.02.2014:


Aktenzeichen 3020140256649
Nizzaklasse 09, 12, 35, 36, 37, 38, 39, 41, 42

Dazu passen auch die weiteren Anmeldungen:


Aktenzeichen 3020140256657


Aktenzeichen 3020140256665


Aktenzeichen 3020140256673


Aktenzeichen 3020140256681


Aktenzeichen 3020140256703


Aktenzeichen 3020140256711

Wortmarke: MERCEDES ME
Aktenzeichen 3020140265710

Quelle: DPMA