Österreich: Imperialer Markenstreit

Der Kurier berichtet über den markenrechtlichen Konflikt um einen Veranstaltungsnamen.

Die Spanische Hofreitschule stützt ihre Ansprüche auf die in Österreich registrierte Wort-/Bildmarke


Markennummer AT00256078
Anmeldedatum 09.02.2010
Nizzaklasse 41, 43

Quelle: Österreichisches Patentamt

Was meinen die MarkenBlog Leser?

Ist der Anspruch gegen den "Ball Imperial" gerechtfertigt?

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Class Scopes – deutsche Fassung Klasse 16 bis 20

Klasse 16
• Kunstwerke und Figuren aus Papier oder Pappe sowie Architekturmodelle;
• Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und -mittel;
• Filtermaterial aus Papier;
• Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff;
• Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel;
• Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke;
• Banknotenhalter;
• Einweg-Papierartikel;
• Druckereierzeugnisse;
• Papier und Pappe;
• Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.

Klasse 17
• Flexible Leitungen, Röhren, Schläuche und Anschlussstücke, einschließlich Ventile;
• Dichtungen, Dichtungsmittel und Füllmassen;
• Isolier-, Dämm- und Barrierematerialien;
• unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien, nicht für einen konkreten Gebrauchszweck angepasst, soweit in dieser Klasse enthalten, nämlich Polyester, Mineralfasern, Kunststoffe, Elastomere, synthetische- und Verbundwerkstoffe, Zellulose, mit Kunstharzen imprägnierte Fasern;
• Fertig- oder Halbfabrikate, für einen konkreten Gebrauchszweck angepasst, soweit in dieser Klasse enthalten, nämlich Formen, stoßabsorbierende- und Verpackungsmaterialien, Schwingungsdämpfer, Statuen und Kunstwerke, Abdeckungen und Hüllen, Dichtungen, Armaturen, Anschlussstücke, Abstandhalter [ausgenommen Rohrbefestigungen], Dichtungsfolien und halbverarbeitete synthetische Filtermaterialien, Klebebänder, -streifen und -folien, Kupplungsbeläge und Bremsbeläge, Reifenrestaurierungs- und – reparaturmaterialien, Antikorrosionsbänder, Blumensteckschaum, Fixierungsfolien,
Glasbänder und -streifen, Markierungsbänder, Gummibeutel, schützende Gummiartikel, schützende Asbestschirme, Gummibänder, Griffe und Auflagen aus Gummi, Lötfäden aus Kunststoff, Stöpsel aus Kunststoff;
• Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.

Klasse 18
• Natürliche und künstliche Wursthaut;
• Regen- und Sonnenschirme;
• Spazierstöcke;
• Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse;
• Leder und Lederimitationen, Pelze und Tierhäute sowie Waren daraus;
• Sattlerwaren, Peitschen und Tierbekleidung;
• Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.

Klasse 19
• Baumaterialien und Bauelemente, nicht aus Metall;
• Türen, Tore, Fenster und Fensterabdeckungen, nicht aus Metall;
• Bauten und transportable Bauten, nicht aus Metall;
• nicht für einen bestimmten Gebrauchszweck angepasste, unverarbeitete und teilweise
verarbeitete Materialien, soweit in dieser Klasse enthalten, nämlich Pech, Teer, Bitumen und Asphalt, Stein, Fels, Ton und Mineralien, Holz und Holzimitate;
• Statuen und Kunstwerke, soweit in dieser Klasse enthalten;
• Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.

Klasse 20
• Waren, nicht aus Metall, nämlich Ankerbojen, Schlösser und Schlüssel, Tür-, Tor- und Fensterbeschläge, Ventile, Befestigungsmaterial, Klöppel, Klemmen, Verbindungs- und Anschlussteile, Fächer, Klappen, Haltegriffe und Schienen, Gelenke, Haken und Halterungen, Identifikationsarmbänder, Formen und Former, Wimpelhalter, Dübel, Protektoren und Abstützvorrichtungen, Spulen, Versteifungsmaterialien, Ringe, Stangen, Sägeböcke, Spülmatten, Distanzringe, Wannenzwischeneinlagen, Treppenbeschläge, Sprungfedern, Stapeladaptoren, Dauben, Pfähle und Masten, Saugnäpfe, Hängebahnen, Anhänger, Spannrollen, Zeltteile, Papiertuchhalter, Tabletts;
• Statuen, Figuren, Kunstwerke sowie Verzierungen und Dekorationen, soweit in dieser Klasse enthalten;
• Möbel und Einrichtungsgegenstände;
• Behausung und Betten für Tiere;
• unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien, soweit in dieser Klasse enthalten, nicht für einen bestimmten Gebrauchszweck angepasst, nämlich Bernstein, Tierteile, Meerschaum, Pflanzenteile;
• Behälter sowie Verschlüsse und Halter hierfür;
• Leitern und mobile Treppen;
• Displays, Ständer und Beschilderungen;
• Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.

Quelle: DPMA

BPatG: BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft / BGW

Aktenzeichen: 30 W (pat) 12/12

Normen: MarkenRL Art. 4 Abs. 1 Buchst. b; MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz:

BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft / BGW

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken vom 22. Oktober 2008 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/95/EG dahin auszulegen, dass bei identischen und ähnlichen Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum angenommen werden kann, wenn eine unterscheidungskräftige Buchstabenfolge, die das ältere, durchschnittlich kennzeichnungskräftige Wort-/Bildzeichen prägt, in der Weise in das jüngere Wortzeichen eines Dritten übernommen wird, dass dieser Buchstabenfolge eine darauf bezogene beschreibende Wortkombination hinzugefügt wird, die die Buchstabenfolge als Abkürzung der beschreibenden Wörter erläutert?

Quelle: Bundespatentgericht