Deutsche Sportlotterie

Dank Robert Harting erblickte in der letzten Woche die Deutsche Sportlotterie das Licht der Schlagzeilen.

Auch im Markenregister des DPMA findet sich eine entsprechende Wort-/Bildmarke.


Registernummer: 302013017785
Nizzaklasse 06, 09, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 26, 28, 34, 35, 36, 41
Inhaber Deutsche Sportlotterie UG (haftungsbeschränkt)
Anmeldedatum 18.02.2013

Quelle: DPMA

Allerdings wird auf der Webseite eine völlig andere Logovariante verwendet.

MontagsMarken 42. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, 15.10.2012. An diesem Tag wurden insgesamt 156 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302012053495

Nizzaklassen: 14, 24, 25

302012053845

Nizzaklassen: 09, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 35, 38, 41

302012008308

Nizzaklassen: 09, 25, 28

302012053402

Nizzaklassen: 35, 41, 44

Quelle: DPMA

Zur Ritze – dann eben als Wortmarke

Beschluss des Bundespatentgerichts 27 W (pat) 534/13 zur Wort-/Bildmarke


Aktenzeichen: 3020110621705

§ 8 Abs.2 Nr. 5 MarkenG nimmt Kennzeichnungen vom Markenschutz aus, welche gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen.
„Ritze“ ist laut Duden zwar zunächst ein völlig unverfängliches Wort der deutschen Sprache für eine „schmale, längliche Spalte zwischen zwei Teilen, die nicht restlos zusammengefügt sind (Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006). Auch kann es wie „Ficken“ ein Familienname sein (vgl. BPatG BeckRS 2011, 21631 – Ficken; GRUR – Prax 2012, 87 Ficken Liquors). Es steht jedoch laut Duden auch in „derber“ Form für „Vagina“.

Dass Wörter, die im Allgemeinen völlig unverfängliche Bedeutungen haben und nur umgangssprachlich Geschlechtsteile bezeichnen, nimmt diesen Wörtern aber dann die Eintragungsfähigkeit als Marke, wenn die beanspruchten Waren und Dienstleistungen oder sonstige Zeichenbestandteile ein Verständnis im vulgären Sinn nahelegen. Das ist hier durch die Graphik gegeben, die mit der Darstellung von gespreizten Beinen in Damenstrümpfen das von der Markenstelle derb-anatomische Verständnis aufdrängt.

Selbst derbe und geschmacklose Ausdrücke und Darstellungen können zwar noch eintragungsfähig sein, da eine ästhetische Prüfung auf Anforderungen des guten Geschmacks nicht Gegenstand des markenrechtlichen Eintragungsverfahrens ist (BPatG GRUR-Prax 2012, 87 – Ficken Liquors; BPatG Beschl. v. 3.8.2011 – 26 W (pat) 116/10, BeckRS 2011, 21631 – Ficken). Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist hier aber überschritten.

via Dr. Damm & Partner

Wenn lediglich die Darstellung die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschreiten lässt, dann sollte die Wortmarkenanmeldung 3020110621713 “Zur Ritze” ja unproblematisch sein.