Aus der Serie der olympischen Retro-Marken:
Markennummer CH00637257
Anmeldedatum 31.07.2012
Nizzaklasse 35, 41
Inhaber Comité International Olympique, Château de Vidy, 1007 Lausanne, CH
Quelle: IGE
markenrechtliches Sammelsurium
Mit der BGH Entscheidung I ZR 53/12 “Adwords FLEUROP” setzt sich Rechtsanwalt Karsten Prehm auf dem Markenserviceblog auseinander.
Die restriktive Auslegung der lockeren EuGH-Vorgaben durch den BGH zeigt, dass auch dieser gerne teilweise das Rad der Zeit zurückdrehen möchte, da es eigentlich von Grund auf nicht verständlich sein kann, dass bei einer Internetkampagne hinterlegte W e r b e worte, die deckungsgleich mit fremden Wortmarken und kennzeichnungskräftigen Firmennamen sind, zunächst einmal nicht zu einer Kennzeichenrechtsverletzung führen sollen, bloß weil diese Werbeeinblendung in der Internetsuchmaschine nicht unmittelbar/sichtbar die fremde Marke und das Firmenkennzeichen zeigen. Dies ist bei einem Quelltext einer Webseite auch nicht anders, wobei hier der Konsens besteht, dass dies eine Kennzeichenrechtsverletzung darstellt. Der BGH ist folglich gut beraten, die restriktive Auslegung fortzuführen und somit weiter Rechtssicherheit – von Gerechtigkeit wollen wir erst gar nicht reden – herzustellen. Leider hilft dieses Urteil mal wieder nur den großen Playern am Markt, die auf eine Vertriebsorganisation verweisen und am Markt eine gewisse Bekanntheit vorweisen können.
Das Ergebnis dieser BGH-Rechtsprechung ist abermals mehr als ungerecht.Beispiel: Der nur regional mit einer Werkstatt vertretene Reifenhändler „Reifen Peter“ darf nach dieser Rechtsprechung auf keinen Fall den Markennamen der Reifenhändlerkette „Vergölst“ als Adword hinterlegen, ohne das er in der eingeblendeten Google-Werbung explizit zunächst darauf hinweist, dass er kein Vergölst-Händler ist. Damit ist die Google-Werbung faktisch nichts mehr wert bzw. er würde sogar gezwungen sein, für Vergölst indirekt Werbung zu machen.
Der regionale Vergölsthändler seinerseits darf aber problemlos als Adword „Reifen Peter“ hinterlegen und so Kunden von „Reifen Peter“ zu sich locken. Gerecht?
Markennummer 302011033148
Anmeldedatum 17.06.2011
Nizzaklasse 03, 09, 14, 16, 18, 25, 26, 28, 29, 30, 32, 35, 36, 41, 43
Inhaber Höfl, Marcus, AT
Höfl-Riesch, Maria, AT
Quelle: DPMA
Aus der Serie der olympischen Retromarken:
Schweizer Marke Nr.: 637231
Anmeldedatum 15.11.2012
Nizzaklasse 25, 35, 41
Inhaber Comité International Olympique
Quelle: IGE
Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.
Markenanmeldungen vom Montag, 11.02.2013. An diesem Tag wurden insgesamt 167 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
302013000856
Nizzaklassen: 05, 16, 39, 41, 43, 44
302013000876
Nizzaklasse: 05
302013016459
Nizzaklassen: 30, 32, 43
302013016498
Nizzaklassen: 16, 25, 28, 39
Quelle: DPMA
DayZ: Probleme mit dem Markenrecht – Anwälte von Rapper JayZ forderten Namensänderung
Neugründung: Markenverband führt Forum “Marke. Luxus. Lebenstil” ein
Emotionen pur! – Mit Marken mitten ins Herz
Best Brands 2014: Die Sieger des Markenrankings
BPatG zum Markenrecht: Unterscheidungskraft eines Vereinsnamens „Wildeshauser Schützengilde“