Beste Jurablogs 2014

Da sind sie, die Ergebnisse zur Wahl der besten Jurablogs 2014.

Im Bereich “IP, IT, Medien” belegen Internet-Law, I LAW it und Recht am Bild die vorderen Plätze. Herzlichen Glückwunsch!

Das MarkenBlog rangiert in dieser Kategorie unter 24 Blogs im “gesicherten Mittelfeld”. Vielen Dank an alle Teilnehmer, die das MarkenBlog mit ihrer Stimme bedacht haben!

Und abschließend auch herzlichen Dank an Johannes Zöttl, Betreiber von Kartellblog.de für die Ausrichtung!

Das blaue Brett


Registernummer: 302013048322
Markenform: Dreidimensionale Marke
Markenbeschreibung

Es handelt sich um eine flache, rechteckige, längliche Gerüstdiele, die aus Holz gefertigt wird und auch als Gerüstseitenstrebe eingesetzt werden kann. Die Dielen sind in einem weithin sichtbaren, lechtenden, hellerem Blau gehalten.

Nizzaklassen: 19, 37
Waren- / Dienstleistungsverzeichnis

Klasse(n) Nizza 19:
Gerüste [Baugerüste], nicht aus Metall; Gerüste, nicht aus Metall [Tragkonstruktionen für Bauten]
Klasse(n) Nizza 37:
Bauwesen; Gerüstbau

Quelle: DPMA

“Wir sind das Volk” Löschung wird rechtskräftig

Über das Löschungsverfahren gegen die Wortmarke WIR SIND DAS VOLK WSDV (Registernummer 30 2011 036 817) hatte ich schon mehrfach berichtet.

Jetzt wird der Löschungsbescheid des DPMA rechtskräftig, da fristgerecht keine Rechtsmittel eingelegt wurden.

Verfahrensart VART Löschung Antrag Dritter
Verfahrensstand VST Marke gelöscht
EDV-Erfassungstag EDVT 15.01.2014
Markenblatt 7/2014
Veröffentlicht in Teil 5d
Rechtsgrund DR Löschung nach § 50
Wirkungsdatum 24.12.2013
Veröffentlichungsdatum VT 14.02.2014

Quelle: DPMA

BGH: Entscheidungsvorschau

Auf dem Entscheidungsplan des Bundesgerichtshofes für die nächsten Monate stehen auch einige aus markenrechtlicher Sicht interessante Verfahren.

Verhandlungstermin: 18. Juni 2014

I ZR 228/12 (Farbmarke Gelb)

Landgericht Köln – Urteil vom 19. Januar 2012 – 31 O 352/11

OLG Köln – Urteil vom 9. November 2012 – 6 U 38/12, GRUR-RR 2013, 213

Die Klägerin ist Inhaberin der aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragenen abstrakten Farbmarke “Gelb”. Sie vertreibt unter anderem zweisprachige Wörterbücher, die sie seit dem Jahr 1956 in einer gelben Farbausstattung mit einem in blau gehaltenen “L” gestaltet. Die Beklagte vertreibt eine Sprachlernsoftware, die ebenfalls in einer gelben Kartonverpackung angeboten wird. Darüber hinaus verwendet sie einen entsprechenden gelben Farbton in ihrer Werbung und in ihrem Internetauftritt.

Die Klägerin meint, die Verwendung des gelben Farbtons durch die Beklagte sei mit ihrer Farbmarke verwechselungsfähig. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt. Dem ist die Beklagte unter anderem mit der Argumentation entgegengetreten, sie benutze den gelben Farbton nicht als Kennzeichen für ihre Produkte. Die von der Beklagten beantragte Löschung der Farbmarke der Klägerin hatte vor dem Bundespatentgericht keinen Erfolg. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist ebenfalls beim Bundesgerichtshof anhängig (I ZB 61/13).

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung hatte überwiegend keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angenommen. Die Beklagte habe die gelbe Farbe auf ihren Produktverpackungen und in der Werbung kennzeichenmäßig benutzt. Der Verkehr sei im Bereich der zweisprachigen Wörterbücher daran gewöhnt, dass ein bestimmter Farbton als Herkunftshinweis für ein bestimmtes Unternehmen verwendet werde. Da zwischen den Wörterbüchern der Klägerin und der Sprachlernsoftware der Beklagten eine erhebliche Warenähnlichkeit bestehe und die verwendeten Gelbtöne hochgradig ähnlich seien, bestehe die Gefahr, dass der Verkehr irrig davon ausgehe, die Sprachlernsoftware der Beklagten werde von der Klägerin angeboten.

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt = EuGH-Vorlage
I ZR 51/12 (Davidoff)

LG Magdeburg – Urteil vom 28. September 2011 – 7 O 545/11

ZD 2012, 39

OLG Naumburg – Urteil vom 15. März 2012 – 9 U 208/11

GRUR-RR 2012, 388

Die Klägerin ist Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von “Davidoff” Parfüms. Ein Dritter bot über die Auktionsplattform eBay im Januar 2011 ein Parfüm unter der Marke “Davidoff” an, das sich als Produktfälschung herausstellte. Nach Auskunft von eBay stammte das Angebot von einer S.F., deren Daten eBay im Einzelnen übermittelte. Als Konto, auf das Zahlungen an den Anbieter erfolgen sollten, war bei eBay ein bei der beklagten Sparkasse geführtes Konto hinterlegt.

Die Klägerin hat behauptet, dass S.F. auf eine Abmahnung hin sämtliche Ansprüche zurückgewiesen habe, weil sie nicht Verkäuferin der Produktfälschungen gewesen sei. Im Übrigen habe sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Klägerin hat die beklagte Sparkasse daher auf Auskunft über den Kontoinhaber des bei ihr geführten und im Rahmen der Auskunft von eBay benannten Kontos in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar lägen die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG vor. Allerdings sei die Beklagte gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt, weil ihr kraft ihres Gewerbes Tatsachen anvertraut würden, deren Geheimhaltung durch ihre Natur geboten sei. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis.

§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG

In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
…,

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.

§ 383 Abs. 1 ZPO

Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

…6. Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 17. Oktober 2013 folgenden Tenor zur EuGH-Vorlage verkündet:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Bankinstitut in einem Fall wie dem Ausgangsverfahren gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern?

Quelle: Pressemitteilung BGH

Gefälschte Sotchi- und Super Bowl-Fanartikel

In den nächsten Wochen werden zwei der spannendsten und meistbeachteten Sportevents des Jahres stattfinden, die olympischen Winterspiele in Sotchi und der Super Bowl in den USA. Merchandising-Produkte wie Maskottchen, Artikel mit Team-Logos oder olympischen Symbolen sind sehr gefragt. Dabei ist es für Sportmannschaften und Nationen enorm wichtig, ihre Logos und Symbole vor Fälschungen zu schützen – auf dem realen Markt genauso wie im Onlinehandel. MarkMonitor, führender Spezialist für Online-Markenschutz, hat in einer Studie festgestellt, dass jeder fünfte Schnäppchenjäger in den USA und Europa bei der Suche nach günstigen Angeboten unbeabsichtigt auf E-Commerce-Seiten eingekauft hat, die gefälschte Produkte anbieten.

Fälscher sehen bei großen Sportereignissen wie diesen ihre Chance, ahnungslose Kunden zu täuschen. Die amerikanische Zollbehörde hat 2013 gefälschte Artikel wie T-Shirts, Trikots, Jacken, Eintrittskarten und Souvenirs im Wert von 17 Millionen US-Dollar beschlagnahmt. Um bei den olympischen und paralympischen Spielen die Marken und Produkte der Spiele vor Missbrauch zu schützen, haben das Olympische Komitee und beteiligte Hersteller Maßnahmen veranlasst, die effektiver gegen Fälschungen wirken sollen. Kunden vor Onlinefälschungen zu schützen, ist allerdings nicht gerade einfach.

MarkMonitor möchte Käufern einige Tipps an die Hand geben, mit denen sie sich beim Einkauf von Fanartikeln absichern können:

1. Gefährliche Suchbegriffe: Seiten mit gefälschten Angeboten haben oft Namen, in denen Sale, Outlet oder ähnliche Begriffe stehen. Außerdem nutzen sie Schlagworte wie billig, Schnäppchen oder Angebot, um im Google-Ranking weit oben zu landen. Sie sollten daher bei der Suche nach Produkten auf solche Begriffe verzichten oder den Ergebnissen nicht ungeprüft vertrauen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte auf der Homepage des Markeninhabers die Liste der autorisierten Händler abrufen und dort einkaufen.

2. Webadresse richtig schreiben: Die Imitation von Marken-Webseiten und das sogenannte Cybersquatting sind derzeit weit verbreitet. Wer im Internet nach einer bestimmten Marke sucht, sollte sich den Link und die Webseite genau ansehen und auf Tippfehler wie wwwMarke.de anstatt www.Marke.de prüfen. Falsch geschriebene Markennamen zu verwenden, ist ein beliebter Trick bei Fälschern, mit denen sie Kunden auf ihre eigenen E-Commerce-Seiten oder auf reine Werbeseiten umleiten.

3. Vorsicht bei unglaublichen Schnäppchen:
Ist der Preis zu gut, um wahr zu sein, ist das wahrscheinlich auch der Fall. Kostet ein neues Produkt in einem Online-Shop nur einen Bruchteil dessen, was es auf der Webseite des Unternehmens kostet, sollte man vorsichtig sein, da es sich möglicherweise um eine Fälschung handelt. Betrüger haben inzwischen zwar eine ausgeklügeltere Preispolitik, nutzen aber immer noch den „Deal deines Lebens“-Trick, auf den viele Kunden hereinfallen.

4. Wie ist der Ruf des Händlers? Erfahrungsberichte anderer Kunden im Internet sind eine Möglichkeit, sich über die Legitimität eines Online-Händlers zu informieren. Eine Suchanfrage mit „Shop+Betrug“ oder „Händler+Erfahrung“ sollte entsprechende Ergebnisse bringen.

5. Informationen auf der Webseite: Viele Fälscher-Seiten wirken auf den ersten Blick sehr professionell. Ein Blick auf das Impressum oder die FAQ-Seite hilft in der Regel dabei, das Angebot eines Betrügers zu entlarven: Diese werden nicht sorgfältig gepflegt oder sind gar nicht vorhanden. Gleiches gilt für Informationen zum Rückgaberecht und zum Datenschutz. Da Fälscher sich nicht darum kümmern, die Daten ihrer „Kunden“ zu schützen, werden auch Informationen der Bezahlseite unverschlüsselt übertragen. Das ist auch für Laien erkennbar. In diesem Fall steht weiterhin „http//:“ anstatt des sicheren „https//:“ in der Adresszeile des Browsers.

6. Online-Marktplätze und Auktions-Webseiten:
Prinzipiell sollten Käufer nur Online-Marktplätze und Auktions-Webseiten nutzen, die sie kennen. Allerdings ist die Tatsache, dass der Marktplatz selbst eine bekannte Marke ist, keine Gewährleistung dafür, dass auch alle Produkte, die dort verkauft werden, seriös sind. Aus diesem Grund bietet es sich an, zuerst die Händlerinformationen zu prüfen, bevor man sich zum Kauf entschließt.

Quelle: Pressemitteilung MarkMonitor