
Aktenzeichen 3020090121702
und

Aktenzeichen SCH27508
Was meinen die MarkenBlog Leser?
Zur Entscheidung des Bundespatentgerichts in dieser Rechtssache 26 W (pat) 513/13.
markenrechtliches Sammelsurium

Aktenzeichen 3020090121702
und

Aktenzeichen SCH27508
Was meinen die MarkenBlog Leser?
Zur Entscheidung des Bundespatentgerichts in dieser Rechtssache 26 W (pat) 513/13.
Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.
Markenanmeldungen vom Montag, 16.12.2013. An diesem Tag wurden insgesamt 224 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
302013069505

Nizzaklassen: 25, 41, 45
302013068990

Nizzaklasse:32
302013068874

Nizzaklasse: 33
302013008656

Nizzaklassen: 18, 24, 25
Quelle: DPMA
Huawei, Alibaba & Lenovo top bei globalen Patenanmeldungen
Kann ich mein Design durch eine Marke schützen?
“Golden Balls” = “Ballon d’ Or”?
Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: OHIM (!)
Meißen vs. Meissen: Stadt und Porzellan-Manufaktur wollen Markenstreit beilegen
Hamburger Zoll beschlagnahmt rund 28.500 Parfümplagiate
aus dem aktuellen Markenblatt des DPMA.

Markennummer 302014038738
Nizzaklasse 32, 35, 41
Quelle: DPMA
Die aktuelle Folge
Important Change in USPTO Trademark Practice – Strategies for Fighting Patent Trolls with Sharaz Gill
In der Beschwerdesache 26 W (pat) 507/13 hatte sich der 26. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wortmarkenanmeldung “Weingut Burg Ravensburg” zu befassen.
Der Senat stützte die Auffassung der Markenstelle des DPMA und führte aus,
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke für die in der Anmeldung beanspruchten Waren steht das Schutzhindernis des §8 Abs.2 Nr.2 MarkenG entgegen, weil es sich bei ihr um eine Angabe handelt, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dieser Waren dienen kann. Der angemeldeten Marke fehlt zudem für die beanspruchten Waren auch jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. §8 Abs.2 Nr.1 MarkenG.
Quelle: Bundespatentgericht