BPatG: Gegenstandswert im Widerspruchs(beschwerde)verfahren
Aktenzeichen: 25 W (pat) 79/12
Leitsätze:
Gegenstandswert im Widerspruchs(beschwerde)verfahren.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Widerspruchs(beschwerde)verfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke am Erhalt seiner Marke maßgeblich (st.Rspr.).
Mangels ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Schätzung dieses wirtschaftlichen Interesses ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts von dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG normierten Regelwert auszugehen (abw. BPatG Beschluss vom 8. August 2013 – 30 W (pat) 57/11).Der erkennende Senat hält entgegen der Mehrheit der Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, die einer BGH-Praxis folgend den Gegenstandswert regelmäßig mit 50.000,– Euro festsetzen, an seiner Rechtsprechung fest, dieses wirtschaftliche Interesse bei unbenutzten angegriffenen Marken ohne werterhöhende Faktoren in der Form zu bemessen, dass der Ausgangsregelwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verfünffacht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. August 2012 – 25 W (pat) 510/11, BlPMZ 2012, 421 – Gegen-standswert im Widerspruchs- bzw. Widerspruchsbeschwerdeverfahren). Daraus ergibt sich im vorliegenden Verfahren ein Gegenstandswert in Höhe von 20.000,– Euro.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren ist auf die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens abzustellen (Rechtsgedanke des § 40 GKG), und der zu diesem Zeitpunkt gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG normierte Regelwert zu Grunde zu legen.
Quelle: Bundespatentgericht
Abgelehnt 2014
Eine kleine Auswahl von Wort-/Bildmarken und Bildmarken, die 2014 angemeldet und vom DPMA zurückgewiesen wurden.

Aktenzeichen 3020140277913
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 16, 35, 40
Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Verstoß gegen öffentliche Ordnung/gute Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5)”

Aktenzeichen 3020140278839
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 35, 37, 44
Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), Beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)”

Aktenzeichen 3020140343835
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 18, 25, 26, 40, 42
Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), Beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)”

Aktenzeichen 3020140365782
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 40, 42
Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), Beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)”

Aktenzeichen 3020140415216
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 30, 32, 35
Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)”

Aktenzeichen 3020140435152
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 03, 07, 09, 38
Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), Beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)”

Aktenzeichen 3020140476509
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 37
Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)”
Quelle: DPMA
Markenwertstudie: Die 100 wertvollsten chinesischen Marken 2015
Tencent ist die wertvollste chinesische Marke. Der Internet-Dienstleister konnte seinen Markenwert nahezu verdoppeln (+95%) und erklimmt mit 66,1 Mrd. US-Dollar (USD) die Spitze des aktuellen Markenwert-Rankings von Millward Brown. Der Online-Händler Alibaba katapultiert sich als Neueinsteiger mit einem Markenwert von 59,7 Mrd. USD direkt auf den zweiten Platz. Der lange Jahre im Ranking dominierende Mobilfunkanbieter China Mobile büßt an Markenwert ein (-9%) und belegt den dritten Platz (55,9 Mrd. USD). Dies ist das Ergebnis der nun zum fünften Mal vom internationalen Marketing- und Marktforschungsunternehmen Millward Brown veröffentlichten Markenwertstudie BrandZ™ Top 100 der wertvollsten chinesischen Marken. Die Studie analysiert auf Basis von Finanzkennzahlen sowie Daten der Markt- und Verbraucherforschung die wertvollsten chinesischen Marken. Das Ranking wird von Millward Brown in Zusammenarbeit mit dem Medienkonzern WPP erstellt.
Im aktuellen Ranking konnten vor allem Technologie- und branchenverwandte Handelsmarken ihre Markenwerte steigern. Der kumulierte Markenwert der ITK-Unternehmen übersteigt mit 106,9 Mrd. USD mittlerweile sogar den Wert der Marken aus dem Finanzwesen unter den 100 wertvollsten chinesischen Marken.
„Wir haben zuletzt ein starkes Wachstum privatwirtschaftlich organisierter Unternehmen gesehen. Seit 2013 wuchs deren Markenwert um 97 Prozent. Der Markenwert staatlicher Konzerne sank gleichzeitig um neun Prozent. Vor fünf Jahren waren die fünf wertvollsten chinesischen allesamt staatlich geführt, heute sind drei der Top 5 – Tencent, Alibaba und Baidu – privatwirtschaftliche Unternehmen“, so Dr. Bernd Büchner, Geschäftsführer von Millward Brown für Deutschland, Österreich und die Schweiz.
Insgesamt kommen die 100 wertvollsten chinesischen Marken auf einen Wert von 464,2 Mrd. USD. Das entspricht einem Wachstum von 59% seit dem ersten Ranking chinesischer Marken 2011. Ein Vergleichswert: Das Wachstum der 100 weltweit wertvollsten Marken betrug im selben Zeitraum 41%.
Eine Tabelle der 100 wertvollsten chinesischen Marken steht hier zum Download bereit. Ein Chart der 10 wertvollsten Marken ist hier verfügbar.
Quelle: Pressemitteilung Millward Brown Germany GmbH
Jetzt amtlich: BIONADE ist keine bekannte Marke
… jedenfalls nicht im Sinne von §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 125b Nr. 1 MarkenG, so der 26. Senat des Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Wortmarke Beeronade aus der Widerspruchsmarke BIONADE.
Die nach § 66 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbe-gründet, weil hinsichtlich der nach §§ 43 Abs. 1 S. 3, 125b Nr. 4 MarkenG zu berücksichtigenden Waren für das Publikum keine Gefahr von Verwechslungen zwischen der angegriffenen und der Widerspruchsmarke i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 125b Nr. 1 MarkenG besteht. Auch der Löschungsgrund des Sonderschutzes bekannter Marken nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 125b Nr. 1 MarkenG greift nicht.
[…] Die angegriffene Marke kann auch nicht nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 125b Nr. 1 MarkenG gelöscht werden, weil die Vergleichszeichen einander nicht hinreichend ähnlich sind (Hacker, a. a. O., § 14 Rn. 266 ff.) und es an dem erforderlichen Bekanntheitsgrad (Hacker, a. a. O., § 14 Rn. 275 ff.) der Widerspruchsmarke fehlt.
Quelle: Bundespatentgericht
Umfrage zum Rechtsmarkt für Markenanmeldungen – Rechtsanwältin Bettina Krause
Im Rahmen der Untersuchung zum Rechtsmarkt für Markenanmeldungen in Deutschland hatte ich den im Ranking gelisteten Kanzleien einen Fragenkatalog mit der Bitte um ihre Einschätzung zugeschickt. Heute veröffentliche ich hier die Antworten von Bettina Krause, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz aus Tutzing.
Fragenkatalog zum Anwaltsranking 2013
Wie erklären Sie sich die Trendwende zu wieder steigenden Anmeldezahlen (Trend für 2014 +10%) beim DPMA?
Antwort: Seit Sommer/Herbst 2014 kann man auch beim HABM wieder eine strengere Eintragungspraxis erkennen. Wenn der Vorteil einer leichteren Eintragung beim HABM nicht mehr erkennbar ist, besinnen sich mehr Anwender wieder auf Deutsche Anmeldungen, insbesondere weil die Anmeldegebühren günstiger sind und mit weniger Widersprüchen gerechnet werden muss.
In den letzten Jahren wurde das Deutsche Patent- und Markenamt häufig für seine strenge Eintragungspolitik kritisiert, während man dem Europäischen Markenamt HABM eine im Vergleich zum DPMA eher laxe Prüfung nachsagte. Beobachten Sie aktuell beim DPMA und HABM Veränderungen bei der Prüfungspraxis zur Eintragungsfähigkeit?
Antwort: Ja, seit Sommer/Herbst 2014 registrieren wir beim HABM eine strengere Eintragungspraxis. Allerdings können wir nicht erkennen, dass das DPMA zeitgleich oder etwas versetzt seine Eintragungskriterien gelockert hätte.
Als ein Nachteil der EU-Marke wird häufig der hohe Kostenaufwand für eine umfassende Recherche im Vorfeld der Anmeldung angesehen. Stellen Sie im Mandantenkreis eine Tendenz zu eher risikofreudigen Anmeldungen ohne Recherchen fest?
Antwort: Ja. Den Mandanten genügt in der Regel eine vorherige Überprüfung bei TMview (der Datenbank des HABM, auf der nach Marken der EU und der nahezu sämtlicher Mitgliedsstaaten nach identischen Marken gesucht werden kann). Sie hoffen zugleich, bei Widersprüchen aus nationalen Marken von EU-Mitgliedsstaaten eine außeramtliche Regelung herbeiführen zu können, indem gerade auf eine Nutzung in diesem Staat verzichtet wird. Das führt oft zum Erfolg.
Die Europäische Union ist in den letzten Jahren gewachsen und weitere Beitrittskandidaten stehen bereit. Sehen Sie die Notwendigkeit das Europäische Markensystem grundlegend zu reformieren? Wie könnten Maßnahmen zur Anpassung aussehen?
Antwort: Eine Notwendigkeit zur grundlegenden Reform sehe ich nicht. Allerdings ist es wünschenswert, dass mehr Rechtssicherheit durch eine Angleichung der Rechtsprechung erreicht wird. Die weitere Harmonisierung ist für alle Beteiligten von Vorteil.
