DPMA: zum Einfluss nicht kennzeichungskräftiger/schwacher Bestandteile von Marken

Hinweis zur “Gemeinsamen Mitteilung zur gemeinsamen Praxis zu relativen Eintragungshindernissen – Verwechslungsgefahr (Auswirkungen nicht kennzeichnungskräftiger/schwacher Bestandteile)”

1. Im Rahmen des vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) initiierten Konvergenzprogramms soll die Amtspraxis der nationalen Markenämter und des HABM weiter angeglichen werden. Dazu werden in verschiedenen Projekten Grundsätze für eine gemeinsame Praxis entwickelt.

Eines dieser Projekte betrifft den Einfluss nicht kennzeichungskräftiger/schwacher Bestandteile von Marken bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr. Die Ergebnisse dieses Projekts entsprechen der bisherigen Prüfungspraxis des DPMA. Das DPMA begrüßt die Ergebnisse des Projekts ausdrücklich.

2. Die Vorgehensweise (Reihenfolge) bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr war nicht Gegenstand des Projekts (2.1 Gemeinsame Mitteilung).

Das DPMA weist darauf hin, dass es seine Vorgehensweise bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr von mehrgliedrigen Zeichen nicht ändern wird. Das DPMA wird die Kennzeichnungskraft von Bestandteilen von mehrgliedrigen Marken bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr wie bisher bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit berücksichtigen. Hierbei wird das DPMA weiterhin die sog. “Prägetheorie” und die Rechtsprechung zur “selbstständig kennzeichnenden Stellung” anwenden. Dies bedeutet im Einzelnen:

Nach der deutschen Prüfungspraxis spielt die Kennzeichnungskraft von Bestandteilen mehrgliedriger Marken bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit in verschiedenen Prüfungsstadien eine große Rolle.

Maßgeblich sind zunächst die sich gegenüberstehenden Zeichen als Ganzes ihrem Gesamteindruck nach.

Unter Umständen können jedoch ein oder mehrere Bestandteile der Marke für den im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein. Nach der deutschen Praxis kommt hingegen Bestandteilen mit deutlich erkennbaren produktbeschreibenden Bezügen in der Regel kein prägender Einfluss auf den Gesamteindruck zu. Selbstständig nicht schutzfähige Bestandteile können wiederum zur Prägung des Gesamteindrucks mit beitragen. Außerdem kann ein als Bestandteil in eine zusammengesetzte jüngere Marke aufgenommenes Zeichen darin eine selbstständig kennzeichnende Stellung behalten und dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck hervorrufen, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Weitere Informationen:
pdf- Datei (1,18 MB) Gemeinsame Mitteilung zur gemeinsamen Praxis zu relativen Eintragungshindernissen – Verwechslungsgefahr (Auswirkungen nicht kennzeichnungskräftiger/schwacher Bestandteile) (02.10.2014)

Quelle: DPMA

Neue europäische Datenbank zu verwaisten Werken

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) weist auf die europäische Datenbank zu verwaisten Werken beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hin. Am 27. Oktober 2014 wurde diese neue Online-Plattform freigeschaltet. Sie enthält Informationen zu verwaisten Werken, also zu urheberrechtlich geschützten Werken, deren Rechtsinhaber trotz sorgfältiger Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden können.

“Bibliotheken, Museen und Archive können verwaiste Werke nun einfacher digitalisieren und im Internet zugänglich machen”, erklärte die Präsidentin des DPMA, Cornelia Rudloff-Schäffer. “In der neuen europäischen Datenbank werden Informationen zu verwaisten Büchern, Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln oder Filmen und zu deren Nutzung gebündelt. Diese Transparenz erleichtert öffentlichen Kultureinrichtungen den Zugriff auf Informationen, um Wissen – insbesondere aus alten Beständen – verfügbar zu machen.”

Hintergrund ist die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke. Sie sieht die Einrichtung einer Online-Datenbank beim HABM vor und schafft den Rahmen für die Digitalisierung und Zugänglichmachung verwaister Werke, welche sich im Bestand öffentlich zugänglicher Einrichtungen befinden.

In Deutschland wurden die Vorgaben der Richtlinie im Urheberrechtsgesetz (UrhG) umgesetzt. Die §§ 61 ff. UrhG sehen seit 1. Januar 2014 eine gesetzliche Nutzungserlaubnis, sogenannte Schrankenregelung, für verwaiste Werke vor. Die nutzenden Einrichtungen haben ihre sorgfältige Suche nach den Rechtsinhabern zu dokumentieren und dem DPMA bestimmte Informationen zu verwaisten Werken zu übermitteln. Die erforderlichen Angaben können dabei ausschließlich über die Webanwendung des HABM eingegeben werden. Das DPMA leitet sodann diese Informationen ohne weitere Prüfung an das HABM zur Freischaltung in der europäischen Datenbank weiter.

Zugangsberechtigte Organisationen können in der Datenbank auf Informationen zu verwaisten Werken zugreifen oder neue Informationen speichern. Auch potentielle Rechtsinhaber können die neue europäische Datenbank nutzen, um nach verwaisten Werken zu suchen, Kontaktinformationen zu finden oder den Status als verwaistes Werk zu beenden. Nähere Informationen zur Datenbank sowie zur Recherche, zur Registrierung und zu den Eintragungsmöglichkeiten zu verwaisten Werken finden Sie auf den Internetseiten des HABM.

http://presse.dpma.de/presseservice/pressemitteilungen/aktuellepressemitteilungen/05122014/index.html